Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Anwendung des § 27c StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 433/53
- Datum
- 03.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 27c Abs. 2 StGB fordert, dass die Geldstrafe das für die Tat empfangene Entgelt und den daraus gezogenen Gewinn übersteigen soll; die Vorschrift ist als Sollvorschrift zu verstehen, bleibt aber im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens anwendbar.
Ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn der Tatrichter sein Ermessen missbräuchlich ausübt oder die Möglichkeit der Anwendung des § 27c Abs. 2 StGB nicht erkannt hat.
Bei der Strafzumessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (vgl. § 27c Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen; § 27c Abs. 2 StGB ist nur insoweit anzuwenden, als diese Verhältnisse eine höhere Strafe zulassen.
Fehlen in der Urteilsgründe Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung, kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung nicht überprüfen und hat den Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 11. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl █████ aus ████████████, geboren am ███ in ████████████, wegen Devisenvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. März 1953 im Strafaussprach aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat in den Jahren 1949 und 1950 Stahlrohre unter falschen Angaben und ohne Genehmigung in die Schweiz ausgeführt. Deshalb ist er wegen fortgesetzten, tateinheitlich verübten Vergehens gegen MilRegG Nr. 53 Artt. I d, 2, VIII, AHKG Nr. 35 Art. 5 Abs. 2 a, AHKG Nr. 14 Art. 3 Nr. 5 zu einer Geldstrafe von 4000 DM, ersatzweise achtzig Tagen Gefängnis, verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Oberfinanzdirektion als Nebenkläger Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 27c Abs. 2 StGB. Das Landgericht habe die Strafe entgegen dieser Vorschrift zu niedrig festgesetzt. Der Angeklagte habe nach seiner Erklärung aus dem Geschäft einen Gewinn von 25000 DM gezogen. Außerdem sei bei der Strafzumessung außer Acht gelassen worden, dass durch die Unterbewertung der ins Ausland verbrachten Stahlrohre ein erheblicher Devisenverlust eingetreten sei.
Das zulässigerweise auf das Strafmaß beschränkte Rechtsmittel führt zum Erfolg.
Nach § 27c Abs. 2 StGB soll die Geldstrafe das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Wie schon der Wortlaut dieser Strafbestimmung erkennen lässt, handelt es sich um eine Sollvorschrift (RG HRR 1939 Nr. 708). Bei ihrer Anwendung ist ebenso wie bei den übrigen Strafzumessungserwägungen das Ermessen des Tatrichters maßgebend. Nur dann, wenn er es missbräuchlich ausgeübt hätte oder wenn er sich der Möglichkeit der Anwendung des § 27c Abs. 2 StGB nicht bewusst gewesen wäre, läge ein Rechtsfehler vor.
Das Landgericht hat erwogen, dass der Angeklagte nicht aus verbrecherischen Beweggründen gehandelt hat, sondern durch seine wirtschaftliche Notlage und durch seine Erkrankung zur Tat getrieben worden ist, durch die er zu einem Verdienst gelangen wollte. Im Hinblick auf diese besonderen Verhältnisse hat es sein Verhalten trotz der schweren Beeinträchtigung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung in einem wesentlich milderen Lichte gesehen. Zu seinen Ungunsten hat es den aus der Tat erzielten Gewinn und den dadurch verursachten Schaden in Betracht gezogen.
Diese Ausführungen waren rechtlich nicht zu beanstanden, wenn aus ihnen ersichtlich wäre, dass bei der Festsetzung der Geldstrafe auch die Wirtschaftslage des Angeklagten im Zeitpunkt der Aburteilung mit herangezogen worden wäre. Denn zunächst hat der Tatrichter § 27c Abs. 1 StGB zu beachten, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind. Nur innerhalb des Rahmens dieser Vorschrift ist § 27c Abs. 2 StGB anwendbar (RGSt 66, 91/93). Der Tatrichter braucht also die Strafe nicht höher als den Gewinn festzusetzen, wenn dem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters entgegenstehen (RG HRR 1941 Nr. 212; BGH MDR 1952, 530). Hier sagt aber das Urteil nichts darüber, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zur Zeit der Aburteilung beschaffen waren. Es muss deshalb damit gerechnet werden, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit des § 27c Abs. 2 StGB übersehen worden ist, der das Ermessen des Tatrichters einengt. Bei der Bemessung der Geldstrafe wäre der erzielte Gewinn insoweit zugrunde zu legen gewesen, als die Wirtschaftslage des Angeklagten bei Erlass des Urteils dies erlaubt hätte.
Wegen des Mangels kann das Revisionsgericht nicht ersehen, ob das Landgericht hinsichtlich des Strafausspruchs von rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist. Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.
| Rotberg | Busch | Maaß | |||
| Koeniger | Martin |