Revision teilweise stattgegeben: Änderung und Aufhebung von Schuldsprüchen bei Entführungsvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 49/89
- Datum
- 07.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal der Entführung (§ 236 StGB) ist nur erfüllt, wenn das Opfer dem überwiegenden Einfluss des Täters preisgegeben ist und der Täter treibender und bestimmender Teil der Ortsveränderung ist.
Fehlende Feststellungen zur vorausgesetzten Einflussnahme und zur Bestimmungsrolle des Täters rechtfertigen die Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs.
Tateinheit setzt eine tatbestandsmäßige Überschneidung der angeklagten Delikte voraus; bloße Verbindung mehrerer Delikte ohne diese Überschneidung reicht nicht aus.
Eine Berichtigung oder Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist möglich, wenn das Vergehen in Anklage und Eröffnungsbeschluss als selbständige Handlung behandelt worden ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 49/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Günther Johann H ████████ aus W__[REDACTED]__, geboren am ███ ███ 1944 in D__[REDACTED]__, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. II auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. Juni 1989 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Oktober 1988 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist; 2. mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Entführung mit Willen der Entführten verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit Entführung mit Willen der Entführten zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte seine am ██ 1973 geborene Tochter Tanja mit ihrem Willen im Sinne des § 236 StGB „entführt“ hat, indem er am 15. Februar 1988 mit ihr nach Paris fuhr, nachdem sie heimlich ein Sparkonto aufgelöst und sich ca. 600 DM Reisegeld besorgt hatte in der Erwartung, der Angeklagte werde mit ihr nach Amerika auswandern (UA S. 18). Das Tatbestandsmerkmal des Entführens ist nur erfüllt, wenn die Frau dem überwiegenden Einfluss des Täters preisgegeben und der Täter der treibende und bestimmende Teil für die Ortsveränderung ist (BGHSt 1, 199, 202; BGH bei Dallinger MDR 1968, 728; BGH, Urteil vom 30. September 1980 – 1 StR 419/80). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht diese Frage geprüft hat. Die fehlenden Feststellungen ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Angeklagte „aus ██ verschwinden“ wollte (UA S. 26), zumal die Strafkammer diese Tatsache zur Widerlegung seiner Einlassung anführt, Tanjas Mutter sei mit der Fahrt einverstanden gewesen (UA S. 26).
Die Urteilsaufhebung kann sich auf diesen Teil des Schuldspruchs beschränken. Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass die Vergehen nach den §§ 173, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur untereinander, sondern auch mit der Entführung nach § 236 StGB im Verhältnis der Tateinheit stünden. Das trifft jedoch nicht zu; insoweit fehlt es an der für die Annahme von Tateinheit erforderlichen tatbestandsmäßigen Überschneidung der Delikte. Der Änderung des Schuldspruchs in diesem Punkt steht § 265 StPO nicht entgegen, weil die Entführung in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss als selbständige Handlung gewertet worden ist.
Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des (bisher einheitlichen) Strafausspruchs zur
| Folge. | Krauth | Kutzer | |||
| Gribbohm | Zschockelt | Harms |