Entführung (§ 236 StGB): Ortsveränderung bei zugelaufener Minderjähriger als Entführen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 419/80
- Datum
- 30.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass eine Wohnung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution gewährt wird und sich Wohnungsgeber und Prostituierte über diese Zweckbestimmung einig sind.
§ 180a Abs. 4 StGB in der Alternative des Zuführens zur Prostitutionsausübung ist mit der tatsächlichen Zuführung vollendet; eine nachträgliche Teilnahme Dritter an dieser Alternative ist nach Vollendung nicht mehr möglich.
Für die Verwirklichung der zweiten Alternative des § 180a Abs. 4 StGB (Bestimmen zur Fortsetzung der Prostitution) genügt nicht jede Unterstützungshandlung; erforderlich ist ein auf Einwirkung auf den Willen der Prostituierten gerichteter Vorsatz.
Entführen i.S.d. § 236 StGB erfordert grundsätzlich die Verbringung der Minderjährigen an einen anderen Ort; das bloße Nicht-Herausgeben oder Verheimlichen des Aufenthalts einer zugelaufenen Minderjährigen genügt hierfür nicht.
Bei einer zugelaufenen Minderjährigen kann § 236 StGB erfüllt sein, wenn der Täter durch eine weitere Ortsveränderung die räumliche Trennung vergrößert und dabei der betreibende und bestimmende Teil ist sowie mit Entführungswillen handelt.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 28. März 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 419/80 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Schikora, Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt C______ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C____ (RC), als Verteidiger für den Angeklagten (C___), Rechtsanwalt Graf von ████, als Verteidiger für den Angeklagten, Rechtsanwalt C____ (RC), als Verteidiger für den Angeklagten C____, Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 28. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte Klaus Friedrich Z____ von der Anklage eines Vergehens der Entführung mit Willen der Entführten (Tatzeitraum 22. bis 27. September 1979) freigesprochen worden ist;
2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten festgesetzte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit angefallenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
III. Die Revision des Angeklagten Z____ wird verworfen.
IV. Soweit das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung der Angeklagten K____, S____ und G____ gerichtet war, fallen die Kosten und notwendigen Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last.
V. Der Angeklagte ██████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Rottweil hat
1. den Angeklagten K____ wegen zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Förderung der Prostitution, eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution sowie wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt; von der Anklage eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution wurde der Angeklagte freigesprochen (vgl. UA S. 1a, 20);
2. den Angeklagten Z____ wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt; von der Anklage eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution und von 3 sachlich zusammentreffenden Fällen der Entführung mit Willen der Entführten wurde der Angeklagte freigesprochen (vgl. UA S. 1a/b, 21/22; 12/13, 17/18, 22/23);
3. den Angeklagten G____ wegen Vergewaltigung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und von der Anklage der Förderung der Prostitution in drei sachlich oder rechtlich zusammentreffenden Fällen freigesprochen (vgl. UA S. 1b, 8/9, 12, 23/24);
4. den Angeklagten S____ von der Anklage der Förderung der Prostitution freigesprochen (vgl. UA S. 1b, 11/12, 24/25).
Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und die Revision des Angeklagten Z____ mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen, soweit der Angeklagte K____ wegen Unterschlagung, der Angeklagte Z____ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Angeklagte █████ wegen Vergewaltigung verurteilt worden sind.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat nur zum geringen Teil Erfolg.
1. a) Die Verurteilung des Angeklagten K____ wegen Förderung der Prostitution (vgl. UA S. 19/20) ist nicht ausdrücklich angegriffen und lässt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Der Freispruch dieses Angeklagten von dem Vorwurf eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution (vgl. UA S. 20) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft sieht hier den Tatbestand des § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB deshalb als erfüllt an, weil der Angeklagte K____ den Zeuginnen Kr____, S____ und Se____, die seinerzeit der Prostitution nachgingen, Wohnung gewährt habe. Dies reicht jedoch nicht aus, denn die Wohnung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes zum Zwecke der „Ausübung der Prostitution“ gewährt worden sein; Wohnungsgeber und Dirne müssen darüber einig sein, dass die Wohnung zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung steht und dass die Prostitution gerade in dieser Wohnung ausgeübt werden soll (Lenckner in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl., § 180a Rdn. 22, 25; Horn in SK StGB, § 180a Rdn. 17; BGHSt 9, 71, 75). Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde diese Zweckbestimmung nicht vereinbart (UA S. 20); sie kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Zeuginnen Kr____ und Se____ ein einziges Mal bezahlten Geschlechtsverkehr in der Wohnung ausübten (UA S. 11, 20). An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
2. a) Hinsichtlich des Angeklagten Z____ hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die beiden Vergehen der Förderung der Prostitution im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Die erste Tat war beendet, nachdem der Angeklagte die Zeugin Se____ am 28. September 1979 der Prostitutionsausübung zugeführt hatte (UA S. 10, 21). Der Entschluss zur zweiten Tat wurde erst gefasst, nachdem sich die Zeugin Se____ am 2. Oktober 1979 entschlossen hatte, die Gewerbsunzucht aufzugeben (UA S. 10/11, 21). Die zweite Tat führte infolgedessen zu einem neuen Taterfolg.
b) Der Freispruch dieses Angeklagten von dem Vorwurf eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution (vgl. UA S. 21/22) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die beiden Zeuginnen Kr____ und Se____ waren bereits durch den Angeklagten K____ der Prostitutionsausübung zugeführt worden; sie gingen der Gewerbsunzucht bereitwillig nach und spielten zu keiner Zeit mit dem Gedanken, die Ausübung der Prostitution aufzugeben (UA S. 10). Der Straftatbestand des § 180a Abs. 4 StGB war damit in der Alternative des Zuführens zur Prostitutionsausübung vollständig abgeschlossen, eine nachträgliche Teilnahme durch Dritte nicht mehr möglich. Zwar hat der Angeklagte Z____ später auch für diese Frauen Freier angeworben. Dies geschah jedoch nicht mit dem Willen, die Dirnen zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen und in diesem Sinne auf sie einzuwirken (vgl. UA S. 21/22). Somit ist auch die zweite Alternative des § 180a Abs. 4 StGB nicht verwirklicht. Die Ausführungen der Revision entfernen sich in unzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen.
c) Die Rüge der Verletzung des § 236 StGB (Entführung mit Willen der Entführten) hat Erfolg, soweit sie sich auf die dem Angeklagten Z____ zur Last gelegte, für den Zeitraum vom 22. bis 27. September 1979 angenommene dritte Tat bezieht.
Die Strafkammer hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: Die minderjährige Mathilde R____ entwich in drei Fällen jeweils aus eigenem Antrieb und ohne Zutun des Angeklagten aus dem Elternhaus bzw. einem Heim und begab sich zum Angeklagten. Dieser gewährte ihr Unterkunft, und zwar im ersten Fall vom 29. Januar bis 10. Februar 1979, im zweiten Fall vom 15. bis 21. September 1979 und im dritten Fall vom 22. bis 27. September 1979. Während dieser Zeiten kam es zwischen beiden zu regelmäßigem Geschlechtsverkehr. Während des ersten Aufenthalts versteckte sich das Mädchen während einer Hausdurchsuchung „mit Duldung des Angeklagten“ in einem Schrank; während des dritten Aufenthalts zog der Angeklagte mit Frl. R____ in ein Zelt am Stadtrand von Sulz, um das Auffinden des Mädchens zu erschweren (UA S. 12/13, 17/18, 22/23).
Die Handlung des § 236 StGB besteht im Entführen, d. h. der Verbringung der minderjährigen unverheirateten Frau an einen anderen Ort, wo sie dem Einfluss des Täters ausgesetzt und dem Schutz des Sorgeberechtigten entzogen ist (BGH LM Nr. 2 zu § 237 StGB = NJW 1966, 1523). Es genügt demnach nicht, dass der Täter die ihm zugelaufene Minderjährige nicht herausgeben will (Vogler in LK, 10. Aufl. § 236 Rdn. 4) oder ihren Aufenthalt verheimlicht. Er kann in diesem Fall den Tatbestand jedoch dadurch erfüllen, dass er durch eine weitere Ortsveränderung die räumliche Trennung vergrößert und damit die Schutz- und Aufsichtsrechte des Sorgeberechtigten zusätzlich beeinträchtigt (Vogler aaO Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl., § 236 Rdn. 9). So kann der Fall gelegen haben, als der Angeklagte mit der Minderjährigen aus der Wohnung in ein Zelt gezogen ist. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Zwar kann sich der neue Aufenthaltsort in derselben politischen Gemeinde befinden (BGH aaO; RGSt 29, 404, 405). Es muss jedoch noch vom Tatrichter geklärt werden, ob der Angeklagte der „betreibende und bestimmende Teil“ für die Ortsveränderung gewesen ist (BGHSt 1, 199, 202; BGH bei Dallinger MDR 1968, 728; RGSt 39, 214, 215; Vogler aaO Rdn. 9/10; Horn in SK StGB § 236 Rdn. 10), ob er in diesem Augenblick mit Entführungswillen gehandelt hat und ob seine Absicht, mit der Zeugin R____ geschlechtlich zu verkehren, bei der Entführung vorgelegen hat.
3. Der Freispruch des Angeklagten G____ von dem Vorwurf der Förderung der Prostitution lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Er hat zwar am 23. September 1979 die Zeuginnen Kr____ und Se____ zunächst nach Böblingen und dann nach Stuttgart gefahren, wo sie der Gewerbsunzucht nachgegangen sind (UA S. 8/9, 12, 23/24). Die Fahrt war ursprünglich als Ausflug gedacht. Erst in Böblingen fassten beide Frauen den Entschluss, sich der Prostitution hinzugeben. Mit der Durchführung des bezahlten Geschlechtsverkehrs waren sie der Prostitutionsausübung zugeführt. Dies geschah auf Veranlassung des Angeklagten K____ (UA S. 9, 19). Der Angeklagte G____ hatte hieran keinen Anteil. Er war zunächst ahnungslos und merkte erst in Böblingen, welche Absicht die Übrigen Beteiligten hatten (UA S. 9, 24). Mit der Ausübung der Prostitution in Böblingen war der Tatbestand des § 180a Abs. 4 StGB in der ersten Alternative vollendet. Die spätere Fortsetzung der Prostitution in Stuttgart kann wegen der räumlichen und zeitlichen Trennung nicht mehr als Teil der einheitlichen Deliktsverwirklichung angesehen werden, so dass eine strafbare Teilnahme des Angeklagten G____ nicht in Betracht kommt. Davon abgesehen fehlte diesem Angeklagten der Vorsatz, die Mädchen der Prostitution zuzuführen oder zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen oder entsprechende Handlungen des Angeklagten K____ zu unterstützen. Ihm war das Verhalten der Mädchen schlicht „gleichgültig“ (UA S. 9).
b) Die gleichen rechtlichen Erwägungen gelten für das Verhalten des Angeklagten G____ am 2. Oktober 1979, als er die Zeuginnen Kr____, Se____ und Se____ zu einem Ausländerwohnheim in Sulz fuhr, in dem sie der Gewerbsunzucht nachgehen sollten (UA S. 10/11, 12, 24). Alle Mädchen gingen zu diesem Zeitpunkt bereits der Prostitution nach; irgendeine Einflusnahme auf ihren Willen war vom Angeklagten nicht beabsichtigt.
4. Der Freispruch des Angeklagten S____ von dem Vorwurf der Förderung der Prostitution ist rechtlich nicht angreifbar. Er hat zwar kurzzeitig das von den Zeuginnen Kr____ und Se____ eingenommene Geld verwaltet und ihnen drei- oder viermal Freier besorgt (UA S. 11/12, 24/25). Zu dieser Zeit hatten sich die Mädchen jedoch bereits der Prostitution zugewandt; eine Einwirkung des Angeklagten auf ihren Willen ist nicht nachweisbar. Somit ist der Tatbestand des § 180a Abs. 4 StGB nicht erfüllt.
II. Die Revision des Angeklagten Z____ ist offensichtlich unbegründet. Die Zeugin Se____ war zur Verweigerung des Zeugnisses nicht berechtigt, so dass sie hierüber nicht belehrt zu werden brauchte. Widersprüche zwischen Protokoll und Urteil, die dem Tatrichter Anlass zur näheren Aufklärung hätten geben müssen, sind nicht dargetan. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt ausschließlich der im Urteil festgestellte Sachverhalt; diese Prüfung hat keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Z____ ergeben.
| Ulsamer | Pikart | Maul | |||
| Loesdau | Schikora |