Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen wegen Minderjährigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 49/89
- Datum
- 07.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelträger prozessfähig ist; Fehlt die Prozessfähigkeit, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Minderjährigkeit kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Prozessunfähigkeit begründen und damit die Wirksamkeit selbst eingelegter Rechtsmittel ausschließen.
Die mangelnde Prozessfähigkeit eines Beteiligten wirkt sich auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus und führt bei Vorliegen zur Verwerfung desselben als unzulässig.
Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen minderjährigen, prozessunfähigen Beteiligten kann nicht durch dessen früheren anwaltlichen Beistand in der Hauptverhandlung geheilt werden, soweit keine wirksame Vertretung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 10. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 49/89 in der Strafsache gegen
█ aus ██, den Arbeiter Günther Johann, geboren am ██ 1944 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Oktober 1988 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil die am 8. Mai 1973 geborene Nebenklägerin wegen Minderjährigkeit prozessunfähig ist (vgl. KK-Pelchen 2. Aufl. § 396 StPO Rdn. 5; Kleinknecht/ Meyer StPO 38. Aufl. vor § 395 Rdn. 7). Sie hat das Rechtsmittel mit Schreiben vom 11. Oktober 1988 selbst eingelegt; sie war in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht anwaltlich vertreten.
| Gribbohm | Zschockelt | Harms | |||
| Krauth | Kutzer |