Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kosten- und Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 493/94
- Datum
- 04.01.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenerstattung ist unbegründet, wenn der Kostenbeschluss mit der zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage übereinstimmt.
Eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist nur dann begründet, wenn hinreichend substantiiert dargelegt wird, dass der Beschluss gesetzwidrig ist (§ 268a StPO).
Ein formelles Abhilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO ist entbehrlich, wenn keine erkennbare Rechtswidrigkeit oder schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt.
Wird die sofortige Beschwerde verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Vorinstanzen
Urteils des Landgericht Itzehoe, 28. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 493/94 vom 4. Januar 1995 in der Strafsache gegen ████████, geboren am █████ in █████ (Türkei), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1995 gemäß **§ 305a Abs. 1 und 2, § 464 Abs. 3 StPO
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 28. Januar 1994 über die Kosten und die notwendigen Auslagen sowie seine Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Itzehoe vom selben Tage werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Eine Gesetzwidrigkeit des ebenfalls angefochtenen Bewährungsbeschlusses gemäß § 268a StPO ist weder der nicht begründeten Beschwerde zu entnehmen, noch sonst ersichtlich. Unter diesen Umständen bedarf es eines formlichen Abhilfeverfahrens nach § 306 Abs. 2 StPO nicht.
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1994 – 3 StR 173/94 und vom 14. Oktober 1994 – 3 StR 115/94).
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