Beschwerde gegen Bewährungsbeschluss wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 115/94
- Datum
- 14.10.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Geldauflage in einem Bewährungsbeschluss ist nicht gesetzwidrig im Sinne des §305a Abs.1 Satz 2 StPO, wenn sich aus den urteilsgemäßen Feststellungen zu Ausbildung, beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeit ausschließen lässt, dass die Auflage eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellt.
Eine für andere Zwecke erstellte Einnahmenüberschussrechnung, die einen Verlust ausweist, widerlegt nicht zwingend die Zumutbarkeit einer Geldauflage, wenn anderweitige, glaubhafte Angaben auf erhebliche Einkünfte hinweisen.
Eine vorausgehende förmliche Entscheidung des Landgerichts nach §306 Abs.2 StPO ist nicht stets erforderlich; sie kann entbehrlich sein, wenn die bereits getroffenen Feststellungen die Beurteilung der Zumutbarkeit der Auflage ermöglichen.
Bei unbegründeter Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss kann der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten der Beschwerde verpflichtet werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/94 vom 14. Oktober 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1994 gemäß § 305a StPO
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1993 wird als unbegründet verworfen.
Die vom Landgericht getroffenen Anordnungen sind nicht gesetzwidrig im Sinne von § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO. Auf Grund der Feststellungen im Urteil über die Ausbildung des Angeklagten, seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie über Art und Umfang seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater kann auch ohne entsprechende Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen werden, dass er durch die erteilte Geldauflage in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar belastet ist.
Durch die anderen Zwecken dienende „Einnahmenüberschussrechnung“ für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Juli 1993 wird dies nicht widerlegt, zumal trotz des ausgewiesenen Verlustes immerhin ein monatliches Bruttoeinkommen von 10.000,-- DM mit einem im Verlauf der Hauptverhandlung eingereichten Verteidigerschriftsatz eingeräumt worden ist (Bd. VI Blatt 134/135 der Akten).
Einer vorausgehenden förmlichen Entscheidung des Landgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 34, 392, 393) bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht.
Der Angeklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
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