Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Brandübertragungsgefahr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 486/91
- Datum
- 08.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung des § 308 Abs. 1 StGB in der zweiten Alternative gehört die tatsächliche Feststellung, dass das Brandobjekt nach Beschaffenheit und Lage geeignet ist, das Feuer auf die in der Norm genannten fremden Gegenstände oder Räumlichkeiten zu übertragen.
Zur Begründung einer Brandübertragungsgefahr genügen nicht allein abstrakte Angaben zur Entfernung; wesentliche konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit und Lage der betroffenen Gebäude sind erforderlich.
Die Verurteilung wegen Anstiftung setzt voraus, dass dem Anstifter zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der Eignung des Brandobjekts zur Übertragung des Feuers zukommt; auch dies ist tatrichterlich festzustellen.
Wird eine Tat (hier: Anstiftung zur Brandstiftung) aufgehoben, die mit anderen Taten in Tateinheit steht, zieht dies die Aufhebung der mit der tatlichen Grundlage verbundenen Nebenverurteilungen (z. B. Sachbeschädigung, Versicherungsbetrug) nach sich.
Bei Brandstiftung an einem Gebäude ist vollendetes Inbrandsetzen nur dann anzunehmen, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfasst hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 5. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/91 vom 8. Januar 1992 in der Strafsache gegen BC 1. Gerhard Friedrich Johannes Behrends, aus ████, geboren am █████ in ████, 2. Joachim C—, aus ██████, geboren am ███████ 1957 in ████████, wegen Versicherungsbetruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Behrends wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 1991, auch soweit es den Mitangeklagten ███████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Behrends wegen „Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und Sachbeschädigung“ und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Er hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Brandstiftung wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Sie ergeben nicht, dass die vom Angeklagten veranlasste Brandlegung in dem ihm gehörenden Gaststättengebäude die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 StGB in der allein in Betracht kommenden zweiten Anwendungsalternative (sog. mittelbare Brandstiftung) erfüllte. Danach muss das Brandobjekt nach Beschaffenheit und Lage geeignet sein, das Feuer auf die in dieser Vorschrift genannten fremden Gegenstände (oder eine der in § 306 Nr. 1 bis 3 StGB bezeichneten Räumlichkeiten) zu übertragen. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich bejaht, dass das Nachbarhaus gefährdet gewesen ist, Feuer zu fangen. Diese Annahme ist jedoch nicht mit Tatsachen belegt. Die bloße Mitteilung der Entfernung zwischen dem Gaststättengebäude und dem nach Meinung des Landgerichts gefährdeten Nachbarhaus reicht dafür nicht aus. Insbesondere lässt das Urteil nähere, für die Brandübertragungsgefahr wesentliche Angaben zur Beschaffenheit des Gaststättengebäudes und zum Nachbarhaus vermissen. Den Urteilsgründen ist zudem weder aus ausdrücklicher Feststellung noch dem Zusammenhang nach zu entnehmen, dass der Angeklagte Behrends und der Mitangeklagte ███████ als der am Brandort unmittelbar Handelnde sich der Eignung des Gaststättengebäudes, das Feuer auf das Nachbarhaus zu übertragen, zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes bewusst gewesen sind.
Auch wenn die mitgeteilte Entfernung zum benachbarten Haus die Annahme einer Brandübertragungsgefahr als eher fernliegend erscheinen lässt (vgl. dazu BGHR StGB § 308 I Eignung 1; BGH, Beschluss vom 1. Juni 1989 – 1 StR 228/89), bieten die dafür allein zu berücksichtigenden Urteilsgründe keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung durch den Senat in dem Sinne, dass § 308 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist. Es bedarf vielmehr neuer tatrichterlicher Prüfung.
Die demnach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung zieht wegen des Konkurrenzverhältnisses der Tateinheit die Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung und zum Versicherungsbetrug nach sich. Damit ist dem Schuldspruch wegen versuchten Betruges ebenfalls die Grundlage entzogen, so dass die Verurteilung des Angeklagten Behrends insgesamt keinen Bestand haben kann.
Der festgestellte Rechtsmangel betrifft auch die Verurteilung des Mitangeklagten ███████. Die Aufhebung ist daher gemäß § 357 StPO auf sie zu erstrecken.
Im weiteren Verfahren wird für den Fall, dass ausreichende Feststellungen zur Brandübertragungsgefahr nach § 308 Abs. 1 2. Alternative StGB getroffen werden können, Gelegenheit gegeben sein, die Tatsache des vollendeten Inbrandsetzens des Gaststättengebäudes genauer darzulegen. Soweit Tatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen – ebenso wie im Falle des § 306 Nr. 2 StGB – nur vor, wenn der Brand Teile des Gebäudes erfasst hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5).
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |