Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unklarer Wohnnutzung: Aufhebung wegen fehlender Prüfungen bei §306 Nr.2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 77/92
Datum
22.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrug eingelegt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob das angezündete Gebäude zur Tatzeit noch Wohnzwecken diente, was Voraussetzung des § 306 Nr. 2 StGB ist. Wegen dieses Feststellungsdefizits sind die betreffenden Schuldsprüche und daraus folgende Verbundverurteilungen aufzuheben; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das entzündete Gebäude zur Tatzeit zur Wohnung von Menschen diente; hierzu sind konkrete Feststellungen zu treffen.

2

Die Aufgabe der Zweckbestimmung eines Gebäudes als Wohnung durch dessen Berechtigte kann die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB ausschließen; auch die Überzeugung der unmittelbar beteiligten Personen hierüber ist zu ermitteln.

3

Bleiben für eine qualifizierte Brandstiftung erforderliche tatsächliche Voraussetzungen unaufgeklärt, ist die entsprechende Verurteilung nicht tragfähig und aufzuheben.

4

Bei Tateinheit führt die Aufhebung der Verurteilung wegen eines Tatbestands auch zur Aufhebung der auf denselben Tathandlungen beruhenden Verurteilungen (z. B. Versicherungsbetrug).

5

Trifft ein Rechtsmangel die Verurteilung Mitangeklagter, erstreckt sich die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf deren Schuldsprüche; ist die Sachlage unklar, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 17. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 77/92

vom 22. Juli 1992

in der Strafsache

gegen

███ Mathias Manfred, dort geboren am █████, eborene █████ aus █████,

Elisabeth, in █ geboren am ███,

Wolfgang ███, geboren am ███ aus ████,

Harald ███, geboren am ███,

wegen Versicherungsbetruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Manfred ████, Elisabeth ████████ und Wolfgang ███ wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 1991, auch soweit es den Mitangeklagten ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die angeklagten Eheleute Manfred und Elisabeth ██ wegen Anstiftung zur tateinheitlich mit Versicherungsbetrug begangenen schweren Brandstiftung und wegen versuchten Betruges, den Angeklagten Manfred █████ darüber hinaus wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung in zwei Fällen, den Angeklagten ██ wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und den Nichtrevidenten ███ wegen Beihilfe zur tateinheitlich mit Versicherungsbetrug begangenen schweren Brandstiftung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts und beanstanden das Verfahren.

Die Sachrügen haben Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

1. Das Landgericht ist bei der Verurteilung wegen der Inbrandsetzung des auch als Wohnung der Familie ██ genutzten Gebäudes, dessen Eigentümer der Angeklagte Manfred ████ war, von einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB ausgegangen. Es hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebäude auch noch zur Tatzeit, wie es die Vorschrift voraussetzt, zur Wohnung von Menschen diente. Das von dem Angeklagten ███████████ auf Veranlassung der Eheleute █████ angezündete Haus wurde vor der Tat von den Angeklagten ██ und deren beiden Söhnen Markus und Andreas bewohnt. Der Angeklagte Manfred ██████████ hielt sich zur Tatzeit auf Montage am Bodensee auf, die Mitangeklagte Elisabeth ████ zusammen mit ihrem Sohn Markus in Jugoslawien. Da nach den getroffenen Feststellungen der Angeklagte ██ die Tat vereinbarungsgemäß in Abwesenheit der Eheleute ██████ ausgeführt hatte, ist nicht auszuschließen, dass die Eheleute █████████ die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, für sich und den zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn Markus (§ 1631 Abs. 1 BGB) aufgegeben hatten (vgl. BGHSt 26, 121, 122; 16, 394 ff; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4, 6). Dem angefochtenen Urteil kann ebenfalls entnommen werden, dass der volljährige Sohn Andreas höchstwahrscheinlich in das Vorhaben eingeweiht und mit der Brandstiftung einverstanden war. Das ergibt sich aus seinem Verhalten am Tatort unmittelbar vor der Tat (UA S. 12) und seiner Frage an den Angeklagten ██████████ und den Mitangeklagten ████, wann es losgehe (UA S. 15). Das lässt den Schluss zu, dass auch der Zeuge Andreas █████ für sich die Zweckbestimmung der Wohnung aufgegeben hatte.

Da die naheliegende Möglichkeit besteht, dass auch die an der Brandstiftung unmittelbar Beteiligten █████████ und ███ davon ausgingen, dass das Gebäude nicht mehr Wohnzwecken dienen sollte, kann die Verurteilung wegen Anstiftung, Beihilfe bzw. täterschaftlich begangener schwerer Brandstiftung keinen Bestand haben. Die deshalb gebotene Aufhebung zieht wegen des Konkurrenzverhältnisses der Tateinheit die Aufhebung auch der Schuldsprüche wegen Versicherungsbetruges nach sich. Der Senat hat des Weiteren auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung der Eheleute ██ wegen versuchten Betruges aufgehoben, da nicht vorzusehen ist, zu welchen Feststellungen bezüglich der Inbrandsetzung des Gebäudes der neue Tatrichter gelangt.

Sollte nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung ausscheiden, bedarf es der Prüfung, ob eventuell ein Übergreifen des Brandes auf andere benachbarte Objekte im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 8. Januar 1992 – 3 StR 486/91).

Der festgestellte Rechtsmangel betrifft auch die Verurteilung des Mitangeklagten ██████. Die Aufhebung ist daher gemäß § 357 StPO auf sie zu erstrecken.

2. Aufzuheben ist auch die Verurteilung des Angeklagten Manfred ██████ wegen versuchter Anstiftung zur schweren Brandstiftung in zwei Fällen, da unaufgeklärt geblieben ist, welche Vorstellungen die Beteiligten zur Zeit der erfolglosen Anstiftungen in den Jahren 1985 und 1987 gehabt haben. Wenn der im Oktober 1988 erfolgten Brandlegung eine Absprache zwischen den Eheleuten █████ und dem Angeklagten ███████ zugrunde liegt, dass das Inbrandsetzen zu einer Zeit erfolgen sollte, als die Zweckbestimmung des Gebäudes, als Wohnung von Menschen zu dienen, bereits aufgegeben war, läge es nicht fern, dass eine entsprechende Vereinbarung auch in den beiden Fällen der versuchten Anstiftung getroffen worden ist. Sollten sich hierzu zuverlässige Feststellungen nicht mehr treffen lassen, käme insoweit nur eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Betracht.

Herr Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Erholungsurlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.

RußRuBlauth
ZschockeltMiebach

Zitiert (1)