Revision: Aufhebung der Brandstiftung, Rückverweisung wegen Versicherungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 228/89
- Datum
- 01.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 308 Abs. 1 StGB unterscheidet zwischen unmittelbarer Brandstiftung an fremden Sachen (Eigentumsdelikt) und mittelbarer Brandstiftung an eigenen oder herrenlosen Sachen, für die eine Gefährdung der in § 306 StGB bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist.
Die Einwilligung des Eigentümers in die Inbrandsetzung seiner Sache wirkt rechtfertigend und schließt eine Verurteilung wegen unmittelbarer Brandstiftung aus.
Fehlen Feststellungen, die eine Einwilligung des Eigentümers oder das Vorliegen einer Gefährdung eindeutig ausschließen, ist eine Verurteilung wegen Brandstiftung nicht tragfähig.
Ist infolge der Aufhebung einer tateinheitlichen Verurteilung nicht auszuschließen, dass diese Fehler die Strafzumessung für andere Taten beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 228/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz R. geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED], wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO **einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Versicherungsbetrugs sowie des versuchten Betrugs schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
Soweit die Revision begründet ist, führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
„Der Schuldspruch muss geändert werden. Die getroffenen Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tatmehrheit mit Versicherungsbetrug, nicht jedoch die Verurteilung der zum Versicherungsbetrug in Tateinheit stehenden Brandstiftung nach § 308 StGB. In § 308 Abs. 1 StGB, der einfachen Brandstiftung, sind zwei verschiedene Tatbestände zusammengefasst, nämlich die Inbrandsetzung bestimmter einerseits fremder, andererseits eigener oder herrenloser Sachen. Erstere ist, wenn sie sich auf die in § 308 StGB aufgezählten Gegenstände bezieht, ohne jede Einschränkung als Brandstiftung strafbar (unmittelbare Brandstiftung), letztere nur dann, wenn eine Gefahr für eine der in § 306 StGB bezeichneten Räumlichkeiten oder der in § 308 StGB bezeichneten fremden Sachen entstanden ist (mittelbare Brandstiftung). Der erste Tatbestand ist demnach seinem Wesen nach ein Eigentumsdelikt, ein spezieller Fall der Sachbeschädigung, während der zweite Tatbestand ein abstrakt gefährliches Delikt ist (RGSt 11, 345, 346; Wolff in Leipziger Kommentar, StGB 10. Aufl. § 308 Rn. 1). Die Verurteilung des Angeklagten wegen unmittelbarer Brandstiftung an dem in Brand gesetzten Hause 2 kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieses im Eigentum seiner Ehefrau stand (UA S. 5) und nicht auszuschließen ist, dass sie – nach Aufgabe des Wohnzweckes – mit der Brandlegung einverstanden war (UA S. 67). Die Einwilligung des Eigentümers wirkt insoweit rechtfertigend (BGH wistra 1986, 172, 173; RGSt aaO 345, 348; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 308 Rn. 2). Eine Verurteilung wegen mittelbarer Brandstiftung am Hause Nr. 1, das zwar ebenfalls im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten stand, jedoch im ersten und zweiten Stock zur Tatzeit vermietet (UA S. 9) und deshalb ein geeignetes Objekt im Sinne der §§ 308 Abs. 1, 306 Nr. 2 StGB kommt, ebenfalls nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen der Kammer wegen der baulichen Beschaffenheit und Lage der beiden Doppelhaushälften keinerlei Gefahr eines Übergreifens des Brandes vom Haus 2 auf das Haus 1 bestanden hat (UA S. 67).
Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzuändern.
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Brandstiftung muss nicht nur zur Aufhebung der hierfür verhängten Einsatzstrafe von 3 Jahren und der Gesamtstrafe, sondern auch zur Aufhebung der wegen versuchten Betruges verhängten Einzelstrafe von 1 Jahr und damit des gesamten Strafausspruches führen. Denn wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die fehlerhafte Verurteilung wegen Brandstiftung auch auf die Höhe der wegen des versuchten Betruges verhängten Strafe nachteilig ausgewirkt hat.“
Maul Kuhn Ulsamer Granderath v. Gerlach