Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung des § 468 RAbgO bei Steuerhinterziehung (Einfuhrfälle)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 466/55
Datum
30.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht § 468 RAbgO nicht beachtet hat: für zwei Einfuhren lag keine rechtskräftige Entscheidung über Zoll‑/Steuerschulden vor. Der Senat erläutert ferner Fragen zur Entstehung der Zollschuld und zur Anwendung des § 3 StFrG 1954.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Strafbarkeit wegen Steuer‑ bzw. Zollhinterziehung die Existenz eines Steuer‑ oder Zollanspruchs, ist § 468 RAbgO zu beachten; eine Verurteilung darf nicht erfolgen, solange über die Vorfrage des Bestehens des Anspruchs nicht rechtskräftig entschieden ist.

2

Bei Einfuhren, die mit dem Vorsatz erfolgen, die Behörden zu täuschen und die Waren in den freien Verkehr zu bringen, entsteht die unbedingte Zoll‑ und Verbrauchsteuerschuld bereits mit der grenzüberschreitenden Einfuhr.

3

§ 397 Abs. 2 RAbgO verbietet nicht, trotz Ausschluss einer Milderung nach § 44 StGB innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens zugunsten des Täters zu berücksichtigen, dass die Tat nicht vollendet wurde.

4

§ 3 StFrG 1954 ist anwendbar, wenn die Notlage der Täter den eigentlichen und ausschlaggebenden Beweggrund für die Tat bildet; das Vorhandensein weiterer Motive schließt Straffreiheit nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 30. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hubertus ███ aus ██, geboren am █ 1920 in ████, wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Busch Bundesrichter Prof. Dr. █████ Bundesrichter Werner Bundesrichter Maß als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geld- und einer Wertersatzstrafe verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen worden. Die Freiheitsstrafe ist ihm zur Bewährung ausgesetzt worden. Außerdem hat das Landgericht die Einziehung von 918,38 kg Restkaffee und 423,50 kg Schokolade angeordnet.

Die Revision des Angeklagten macht geltend, der Tatrichter habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts verletzt; außerdem bemängelt sie die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte das Landgericht die ausländischen Kaffeelieferanten ███████ und ████████ als Zeugen darüber hören sollen, wie der Absatz des in drei Sendungen eingeführten Kaffees stattfinden sollte. Hierüber hat sich das Landgericht einmal durch die Vernehmung der Zeugen ███ und ████████, ferner durch die Verwertung der Briefe █████████ Urteilsbildung verschafft, die zwischen Frau ██████████ in Zürich und dem Angeklagten gewechselt worden sind. Es ist nicht zu erkennen, weshalb sich dem Landgericht eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Punkte aufdrängen sollte.

Dagegen führt die Prüfung der im § 468 RAbgO bezeichneten Urteilsvoraussetzung zur Aufhebung der Entscheidung.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb die in Zürich ansässige Frau █████ im Jahre 1949 den Versand von „Liebesgaben“ in die Bundesrepublik. Frau ███ ging es in Wirklichkeit nur darum, zoll- und steuerpflichtige Genussmittel ohne Entrichtung der Eingangsabgaben im Gebiet der Bundesrepublik zu verkaufen. Zu diesem Zweck sollten die Waren als Liebesgaben getarnt werden. Durch ihren Vertrauensmann wurde der Angeklagte in diese Geschäfte eingeweiht; ihm fiel die Rolle zu, mit Hilfe seiner „Bixma“ in Wiesbaden-Biebrich eine Auslieferungsstelle einzurichten, die den Absatz des von ihm gerösteten und verpackten Kaffees in kleinen Mengen von 2 1/2 kg zum Preise von 18 DM je Kilo besorgen sollte. Hiervon versprach sich der Angeklagte eine Erhöhung des Gewinnes seiner sonst wenig abwerfenden Firma. Mit seiner Hilfe erhielt Frau ██████████ am 12. November 1949 eine Lizenz zur Einfuhr von Liebesgaben im Gewicht von 185 t. Hierauf wurden, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, drei Sendungen mit Kaffee, im zweiten Falle auch mit Schokolade, von der Schweiz nach Wiesbaden geleitet.

Die Ende 1949 mit der ersten Sendung bei ihm eingegangenen 504,60 kg Rohkaffee ließ der Angeklagte rösten; einen Teil davon leitete er dann an eine Verteilungsstelle in Norddeutschland weiter, während er den Rest zum erheblichen Teil im Gebiet von Wiesbaden verkaufte. Kleinere Posten aus dieser Sendung wurden in Itzehoe und Wiesbaden beschlagnahmt. Der Zollbehörde reichte der Angeklagte Listen mit den Namen der angeblichen Empfänger von „Liebesgaben“ ein. Die auf diesen Listen verzeichneten Personen hatten jedoch keinen Kaffee erhalten. Mit der zweiten Sendung, die Anfang Dezember 1949 bei dem Angeklagten eintraf, erhielt er neben 304,7 kg Rohkaffee 123,5 kg Schokolade, während die folgende dritte Sendung aus 506,7 kg Rohkaffee bestand.

Zur Verteilung der Waren dieser beiden letzten Sendungen, die mit Hilfe des Verkaufs von Gutscheinen betrieben werden sollte, kam es nicht mehr, weil die Zollbehörde zugriff.

Das Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung gesehen und den Angeklagten nach §§ 396, 401 Abs. 1 RAbgO bestraft. Es ist der Ansicht, dass in allen drei, eine fortgesetzte Tat bildenden Fällen jeweils eine vollendete Hinterziehung der Eingangsabgaben vorliege. Für den Fall aber, dass man bei der zweiten und dritten Sendung nur eine versuchte Steuerhinterziehung annehmen wolle, sei das im Ergebnis ohne Bedeutung, weil § 397 Abs. 2 RAbgO für den Versuch der Steuerhinterziehung nur die für die vollendete Tat angedrohte Strafe zulasse.

Diese Hilfserwägung begegnet Bedenken, da zwar § 397 Abs. 2 RAbgO in Verbindung mit § 391 RAbgO verbietet, die Strafe nach § 44 StGB zu mildern, aber keineswegs ausschließt, im Rahmen der angedrohten Strafe zugunsten des Täters zu berücksichtigen, dass es nicht zur Vollendung gekommen ist.

Indessen kommt es auf diesen Einwand nicht an, da das Landgericht in erster Linie angenommen hat, dass auch bei der zweiten und dritten Lieferung der Tatbestand der vollendeten Zollhinterziehung gegeben sei. Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters von vornherein darauf ausging, die Waren durch Täuschung der Zollbehörde in den freien Verkehr zu bringen, so entstand die unbedingte Zoll- und Verbrauchsteuerschuld nicht erst mit der Abfertigung des Kaffees zum freien Verkehr in Wiesbaden, sondern schon mit der grenzüberschreitenden Einfuhr (vgl. BFH BStBl 1951 Teil III 221, BGH StR 586/52 vom 19. ███████████).

War demnach eine Zoll- und Steuerschuld bereits entstanden und kam deshalb eine vollendete Steuerhinterziehung in Betracht, so hatte das Landgericht der Vorschrift des § 468 RAbgO genügen müssen. Sie schränkt die Entscheidungsfreiheit des Tatrichters ein, wenn die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht (RGSt 68, 51 ff). Diese Bestimmung muss, da sie eine Urteilsvoraussetzung enthält, von Amts wegen auch vom Revisionsgericht beachtet werden. Die dem Senat vorliegenden Akten ergeben hierzu, dass nur im ersten Fall eine rechtskräftige Entscheidung über die Zoll- und Steueransprüche im Anfechtungsverfahren gegen den Angeklagten ergangen ist, während die Finanzbehörde bei der Abgabe der Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft die der Ansicht des Landgerichts entgegengesetzte Auffassung vertrat, es seien im zweiten und dritten Falle überhaupt keine Steuer- und Zollansprüche entstanden (Bl. 8 und 21 d. A.).

Der Senat muss daher davon ausgehen, dass nur im ersten Falle ein rechtskräftiger Steuerbescheid gegen den Angeklagten erlassen worden ist; insoweit erübrigte sich eine Aussetzung des Verfahrens, da der Tatrichter die Vorfrage, ob Zoll- und Steueransprüche gegen den Angeklagten entstanden waren, nicht abweichend beurteilt hat. Dagegen durfte der Tatrichter in den beiden anderen Fällen nicht, wie geschehen, wegen vollendeter Steuerhinterziehung verurteilen, solange nicht die Finanzbehörden über die Frage, ob ein Steueranspruch verkürzt worden ist, rechtskräftig entschieden hatten. Die Verletzung des § 468 RAbgO zwingt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.

Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen darlegen muss, in welcher Weise die Zoll- und Steueransprüche durch Täuschung der Steuerbeamten verkürzt worden sind, wie der Angeklagte dabei beteiligt war und wie er oder andere für ihn bei der Zollabfertigung von der erschlichenen Einfuhrlizenz Gebrauch gemacht haben.

Durch die neue Verhandlung erhält das Landgericht auch Gelegenheit, nochmals zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 StFrG 1954 vorliegen. Das Landgericht hat die Anwendung dieser Vorschrift mit der Begründung abgelehnt, die Notlage, in der sich der Angeklagte bei Begehung der Tat befunden habe, sei nicht so drückend gewesen, dass nur die Straftaten einen Ausweg abgegeben hätten. Eine solche Auslegung wird dem Zweck der erwähnten Vorschrift nicht gerecht; sie entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es genügt, wenn der Angeklagte, der mit dem Ende des Krieges seine Daseinsgrundlage als Berufsoffizier verloren hatte und auf Grund seiner erheblichen Kriegsleiden nur schwer wieder Fuß fassen konnte, in dem von ihm damals betriebenen Geschäft keinen Verdienst fand, um sich und seiner Familie eine bescheidene Lebensführung zu ermöglichen. Bedenklich erscheint auch die Bemerkung des Urteils, es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte nur durch die Not zur Tat getrieben worden sei. § 3 StFrG 1954 ist schon dann anwendbar, wenn die Not der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für sein strafbares Verhalten gewesen ist. Die Gewährung von Straffreiheit entfällt daher nicht schon, wenn außerdem noch andere Motive mitgewirkt haben (BGH 1 StR 697/54 vom 8. März 1955, 1 StR 680/54 vom 22. April 1954).

Die Bundesrichter Dr. Koeniger und Prof. Dr. Busch befinden sich im Urlaub und sind deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

GlanzmannWerner
Maß

Zitiert (2)