Revision verworfen: Straffreiheit nach §3 Straffreiheitsgesetz bei Fremdabtreibung versagt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 680/54
- Datum
- 22.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Straffreiheit nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes setzt voraus, dass der Gedanke, einer unverschuldeten kriegs- oder nachkriegsbedingten Notlage eines anderen abzuhelfen, der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund der Tat ist.
Neben der Nothilfeabsicht bestehende weitere Beweggründe schließen die Anwendung des § 3 aus, wenn sie in solcher Weise bestimmend sind, dass ohne sie die Tat nicht erfolgt wäre (conditio sine qua non).
Sind mehrere Beweggründe zugleich vorhanden und lässt sich nicht feststellen, welcher der bestimmende war, ist Straffreiheit nach § 3 ausgeschlossen.
Das Revisionsgericht geht an die nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht mit neuer Tatsachenwürdigung heran; rechtliche Fehler sind darzulegen, andernfalls ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 5. Oktober 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ██ den prakt. Arzt Dr. Heinrich aus █████, geboren am ██ ████ in ███, wegen Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:
für Recht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 5. Oktober 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Abtreibung, begangen an der damals 23-jährigen ledigen Iris █████, zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen
Das Landgericht ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) schuldig ist. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Aber auch insoweit, als dem Beschwerdeführer die Straffreiheit nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 versagt worden ist, was die Revision beanstandet, ist dem Landgericht im Ergebnis zuzustimmen. Denn selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Mitangeklagte ██████ bei den ganz besonders gelagerten Umständen dieses Falles infolge ihrer Schwangerschaft sich in einer durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse bedingten unverschuldeten Notlage befand, so liegen doch für den Angeklagten Dr. █████ die Voraussetzungen für die Gewährung der Straffreiheit nach dem angeführten Gesetz, nämlich dass er einer solchen Notlage abhelfen wollte, nicht vor.
Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind nicht frei von Widersprüchen. Zu der Feststellung, dass der Angeklagte sich „in erster Linie“ von der schlechten Lage der ██████ und von „Hilfsbereitschaft“ habe leiten lassen,
scheint es schlecht zu passen, dass „trotzdem aber das erhaltene Honorar in Höhe von DM 200,— eine ausschlaggebende Rolle gespielt“ habe, „sozusagen als conditio sine qua non“. Welche Rolle die beiden zusammenwirkenden Beweggründe bei der Entstehung des Tatentschlusses bei dem Angeklagten nach seiner Ansicht gespielt haben, bringt das Gericht dann aber eindeutig zum Ausdruck: der Angeklagte würde die ██████ trotz eines Angebots von DM 200,— abgewiesen haben, wenn sie nicht in Not gewesen wäre; er würde sie aber trotz ihrer Notlage abgewiesen haben, wenn sie nicht das verlangte Honorar entrichtet hätte. —
Damit ist klargestellt, dass der Angeklagte nicht, wie es das Straffreiheitsgesetz verlangt, die Tat begangen hat, weil er einer kriegs- oder nachkriegsbedingten unverschuldeten Notlage eines anderen abhelfen wollte. Das Gesetz gewährt dem Täter Straffreiheit, wenn er der Notlage eines anderen abhelfen wollte, nicht wenn er auch aus diesem Beweggrund gehandelt hat. Daraus folgt, dass, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955 dargelegt hat, Straffreiheit nach dem Gesetz nur gewährt wird, wenn der Gedanke, der unverschuldeten, kriegs- bezw. nachkriegsbedingten Not eines anderen abhelfen zu wollen, der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters war. Das ist nicht der Fall, wenn neben der Absicht der Nothilfe ein weiterer Beweggrund in der Weise bestimmend war, dass es ohne ihn nicht zur Tat gekommen wäre, dass also beide Beweggründe vorhanden sein mussten, um es zur Handlung kommen zu lassen, und es sich gar nicht entscheiden lässt, welcher Beweggrund der eigentliche und ausschlaggebende für das Verhalten des Täters war. Solche Fälle sind nach Sinn und Fassung des Gesetzes von der Anwendung des § 3 aaO ausgeschlossen.
Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler erkennen lässt, war daher die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
| Rechts. | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner | Dr. Mannzen |