Revision zu Straffreiheit nach Straffreiheitsgesetz 1954 bei Abtreibung – Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 697/54
- Datum
- 17.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Straffreiheit nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 setzt voraus, dass die Tat infolge einer kriegs- oder nachkriegsbedingten unverschuldeten Notlage begangen wurde, wobei diese Notlage eigentlicher und maßgebender Beweggrund sein muss.
Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes wird nicht ausgeschlossen, wenn neben der Notlage auch andere Umstände bei der Tatentscheidung mitgewirkt haben.
Eine Notlage kann auch in einer seelischen Not bestehen; Straffreiheit kann ferner gewährt werden, wenn der Täter einer Notlage anderer abhelfen wollte.
Fehlen konkrete tatsächliche Feststellungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Täters oder zur Kenntnis und Motivation hinsichtlich der Notlage Dritter, kann das Revisionsgericht die richtige Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht prüfen; pauschale Ablehnungen genügen nicht und rechtfertigen Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 30. Juli 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen die Putzfrau Anna ████ verw. ███, geb. ███, aus ████, dort geboren █████, █████, wegen Abtreibung und Beihilfe zur Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 30. Juli 1954, soweit es sie und die Mitangeklagten Irmgard ██████ und Erika ███ betrifft, unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen einer vollendeten und einer versuchten Eigenabtreibung sowie je eines Falles der Beihilfe zu einer vollendeten und einer versuchten Fremdabtreibung zu insgesamt einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Sie rügt „in erster Linie“ Verletzung des sachlichen Rechts.
Nach der Revisionsbegründung sieht die Beschwerdeführerin die Gesetzesverletzung in der Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954. Es ergeben sich auch nur insoweit Bedenken gegen das Urteil. Die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt und die der Strafzumessung zugrundeliegenden Erwägungen des Gerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Zur Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 begnügt sich das Landgericht mit der Feststellung, die Angeklagte habe nach ihrer eigenen Einlassung nicht aus Not gehandelt; auch sonst lägen die Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht vor, wobei auf § 11 Abs. 7 des Gesetzes hingewiesen wird.
Nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 wird Straffreiheit gewährt für Straftaten, die begangen sind, „weil sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte“.
Diese Gesetzesbestimmung wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, die eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalles notwendig machen. Die kriegs- oder nachkriegsbedingte Notlage muss der eigentliche und maßgebende Beweggrund für die Tat gewesen sein (BGH 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955). Doch wird die Anwendung des Gesetzes nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei dem Entschluss zur Tat auch andere Umstände mitgesprochen haben. Dabei ist weiter zu beachten, dass die Notlage auch in einer seelischen Not begründet sein kann und dass Straffreiheit auch gewährt wird, wenn der – selbst nicht aus Not handelnde – Täter der Notlage anderer abhelfen wollte.
Bei der kurzgefassten Feststellung des Gerichts, die Angeklagte habe nicht aus Not gehandelt, ist es für das Revisionsgericht nicht möglich, zu prüfen, ob die in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte vom Landgericht beachtet worden sind und das Gesetz richtig angewendet worden ist. Einerseits könnten die eigenen Verhältnisse der Angeklagten, der Verlust ihres ersten Mannes, der aus dem Kriege nicht zurückkehrte, die dadurch bedingte Heirat mit dem etwa zwanzig Jahre älteren Mann, der, wie vorgebracht wird, infolge einer im Jahre 1944 erlittenen Fleckfiebererkrankung schwer nervenleidend sein soll, und die möglicherweise auch kriegs- oder nachkriegsbedingten schlechten wirtschaftlichen und Wohnungsverhältnisse – nur geringe KR-Rente für die Kinder aus erster Ehe, 6 Personen in Stube, Kammer und Küche – in ihrer Gesamtheit immerhin eine schwere seelische Belastung für die Angeklagte bedeutet haben und im Wesentlichen auf die besonderen Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen sein, so dass bei ihr selbst eine unverschuldete Notlage im Sinne des § 3 aaO anzunehmen sein würde. Andererseits wäre zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte, als sie den Mitangeklagten Irmgard ██████ und Erika ███ durch Mitteilung von Namen und Wohnung der Abtreiberin ██████ half, bei diesen, die Flüchtlinge sind und möglicherweise noch nicht zu einer wirtschaftlich gefestigten Lebensgrundlage gelangt waren, einer solchen Notlage abhelfen wollte. Feststellungen hierüber enthält das Urteil weder hinsichtlich der wirtschaftlichen und seelischen Lage der genannten Frauen noch darüber, was der Angeklagten ████ darüber bekannt war und ob und in welchem Grade sie dadurch bei ihrem Tun bestimmt oder mitbestimmt wurde. Der bloße Hinweis, dass die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 auch bezüglich der anderen Angeklagten nicht vorgelegen haben, vermag die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen.
Da somit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass auf die Straftaten der Angeklagten insgesamt oder für den einen oder anderen Fall der § 3 des Straffreiheitsgesetzes Anwendung zu finden hat, ist das Urteil, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, gemäß § 354 Abs. 2 StPO unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Gemäß § 357 StPO ist das Urteil aber auch insoweit aufzuheben, als es die Angeklagten Irmgard ██████ und Erika ███ betrifft, da diese wegen Handlungen verurteilt sind, zu denen die Angeklagte █████ die hier in Frage stehende Beihilfe geleistet hat, und sich das aufgehobene Urteil daher auch auf sie erstreckt (§ 357 StPO).
| Dr. Hörchner | Martin | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Hübner |