Treffer
BGH Urteil

Revision bei „vorsorglicher“ Einlegung; unklare Unfallkausalität und § 42m StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 435/53
Datum
12.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Der BGH hält eine „vorsorgliche“ Revisionseinlegung im konkreten Wortlaut für zulässig, weil der Zusatz des Rücknahmevorbehalts den unbedingten Rechtsmittelwillen klärt. Die Verfahrensrüge scheiterte am fehlenden Nachweis förmlicher Beweisanträge in der Sitzungsniederschrift. Das Urteil wurde aufgehoben, weil die Feststellungen Schuld und Kausalität der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit für den Unfall sowie die technische Unfallursache (Herausspringen des Hinterradgestells) nicht tragfähig klären; zudem wurden Maßstabsanwendung und Tenorierung zu § 42m StGB beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingte Rechtsmitteleinlegungen sind unzulässig; schon Zweifel am unbedingten Bestand des Rechtsmittels führen zur Unzulässigkeit.

2

Die Formulierung einer „vorsorglichen“ Revisionseinlegung ist nicht stets als Bedingung zu verstehen; sie kann durch den Gesamtzusammenhang der Erklärung als unbedingt klargestellt werden.

3

Eine Verfahrensrüge wegen Nichtbescheidung von Beweisanträgen bleibt ohne Erfolg, wenn förmliche Beweisanträge weder durch die Sitzungsniederschrift noch durch anderweitige sichere Urteilsangaben nachgewiesen sind.

4

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr müssen Feststellungen zum schuldhaften Verkehrsverstoß und zur Kausalität der Fahruntüchtigkeit für den Unfall widerspruchsfrei und vollständig sein; ungeklärte technische Unfallursachen können den Schuldspruch nicht tragen.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB setzt voraus, dass sich der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat; bei Anordnung sind Frist und Tenor nach dem gesetzlichen Modell auszugestalten und ein deutscher Führerschein nach § 42m Abs. 2 StGB einzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Meister Josef █████ aus ███, geboren am ███ ███ in ██ ██████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde ihm „die Erlaubnis zum Fahren von Kraftfahrzeugen auf die Dauer von drei Jahren entzogen“.

1) Der Schriftsatz, mit dem der Verteidiger am 17. März 1953 Revision eingelegt hat, lautet wie folgt:

„Als Verteidiger des Angeklagten lege ich gegen das Urteil der Strafkammer Darmstadt vom 13. März 1953 vorsorglich das Rechtsmittel der Revision ein. Ich behalte mir ausdrücklich Zurückziehung des Antrags vor.“

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Zwar ist grundsätzlich und ausnahmslos daran festzuhalten, dass Rechtsmittel, die an eine Bedingung geknüpft sind, rechtsunwirksam und daher unzulässig sind. Auch daran ist festzuhalten, dass sich der Bestand des Rechtsmittels zweifelsfrei aus der Rechtsmittelschrift ergeben muss. Eine sogenannte „wohlwollende“ Auslegung ist in dieser Hinsicht nicht möglich. Schon der bloße Zweifel, ob die Rechtsmittelerklärung mit einer Bedingung verbunden ist, macht das Rechtsmittel unzulässig. Denn die öffentlich-rechtliche Natur des Prozesses und die im öffentlich-rechtlichen Interesse zu fordernde Sicherstellung eines geordneten Verfahrens verlangen, dass jeder Zweifel über den Bestand des Rechtsmittels ausgeschlossen ist. Das Reichsgericht hatte wiederholt Veranlassung, auf diesen Gesichtspunkt eindringlich hinzuweisen (vgl. RGSt 66, 267 mit zahlreichen Nachweisen). Die vom Verteidiger gewählte Fassung der Rechtsmittelschrift ist unter diesen Umständen nicht zu empfehlen. Das Wort „vorsorglich“ bedeutet zwar nicht notwendig, dass der Bestand des Rechtsmittels an eine Bedingung geknüpft werden sollte in dem Sinne, dass die Bedingung zum Inhalt der Erklärung erhoben wäre. Es kann vielmehr zum Ausdruck bringen, dass das Rechtsmittel unbedingt gelten soll, dass der Verteidiger sich aber noch nicht darüber schlüssig ist, ob er das Rechtsmittel durchführen will, weil dessen Aussichten unter Umständen von dem noch nicht bekannten Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe abhängig sind. Allerdings wäre dann mit dem Wort „vorsorglich“ etwas Überflüssiges gesagt. Denn derartige Erwägungen des Verteidigers sind ohne verfahrensrechtliche Bedeutung. Andererseits kann das Wort „vorsorglich“ sehr wohl den Verdacht erregen, dass der Bestand des Rechtsmittels von einer Bedingung abhängig gemacht werden soll, etwa davon, ob seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ergeben sich aus der Prozesslage Anhaltspunkte in dieser Richtung und lässt sich dieser Verdacht nicht mit Sicherheit ausschließen, dann ist das Rechtsmittel unzulässig. Im vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Nach dem Urteilsspruch war eine Revision der Staatsanwaltschaft nicht zu erwarten. Zudem hat der Verteidiger der Rechtsmitteleinlegung noch den Satz hinzugefügt, dass er sich die Rücknahme ausdrücklich vorbehalte. An sich ist ein solcher Satz wiederum überflüssig; denn er betont nur das selbstverständliche Recht, das Rechtsmittel der Revision jederzeit zurückzunehmen. Im Zusammenhang der vorliegenden Rechtsmittelschrift ist er aber geeignet, dem Worte „vorsorglich“ einen eindeutigen Sinn zu geben und klarzustellen, dass der Verteidiger nur sagen wollte, er könne nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung noch nicht beurteilen, ob die schriftlichen Urteilsgründe für einen Revisionsangriff Erfolg versprächen.

Der 5. Strafsenat hatte sich in der Entscheidung 5 StR 183/52 vom 27. August 1952 auf den Standpunkt gestellt, dass die „vorsorgliche Revisionseinlegung“ das Rechtsmittel stets unzulässig mache, weil bei einer solchen Fassung der Revisionsschrift die unbedingte Geltung des Rechtsmittels nicht zweifelsfrei feststehe. Auf Anfrage hat der Senat jedoch mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht mehr festhalte. Bereits in dem Urteil vom 12. Februar 1953 (5 StR 899/52) hat er den hier vertretenen Standpunkt eingenommen.

2) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, dass die Strafkammer bestimmte Beweisanträge nicht beschieden und die beantragten Beweise nicht erhoben habe. Die Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben, weil die Sitzungsniederschrift diese Anträge nicht nachweist. An sich könnten sie sich auch aus den Urteilsgründen ergeben. Die Revision behauptet das aber zu Unrecht. Das Urteil erörtert zwar die behaupteten Beweisfragen, erwähnt sie aber nur als Einlassung des Angeklagten, nicht als Gegenstand förmlicher Beweisanträge. Diese sind daher nicht bewiesen.

Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen die Feststellung wendet, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten habe im Zeitpunkt des Unfalls 2,15 ‰ betragen und seine Einlassung, er habe nach dem Unfall in der Aufregung eine größere Menge Weinbrand getrunken, sei widerlegt, ist sie offensichtlich unbegründet. Dagegen führt die Sachbeschwerde aus einem anderen Grund zur Aufhebung des Urteils.

Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

a) Der Unfall hat sich dadurch ereignet, dass der Angeklagte mit seinem Dreiradlieferwagen auf der 6,10 m breiten Fahrbahn zwischen Bischofsheim und Gustavsburg von der Straße abkam und mit dem rechten Hinterrad seines Wagens in den Graben geriet. Es gelang ihm nicht, durch Einschlagen des Lenkrades nach links aus dem Graben herauszukommen. In diesem Augenblick fuhr ein großer Lastkraftwagen mit abgeblendeten Scheinwerfern aus entgegengesetzter Richtung vorbei. Nachdem der Angeklagte mit gleichbleibender Geschwindigkeit fast 27 m im Graben entlang gefahren war, sprang das rechte Hinterradgestell aus der Federlagerung. Dadurch stellte sich das rechte Hinterrad quer zur Fahrtrichtung, das Dreirad verlor das Gleichgewicht, überschlug sich und blieb mit den Rädern nach oben quer auf der Straße liegen.

Zur rechtlichen Würdigung enthält das angefochtene Urteil folgende Ausführungen:

„Der Angeklagte hätte beim Befahren der Bundesstraße 26 zwischen Bischofsheim und Gustavsburg sein Fahrzeug so steuern müssen, dass er nicht von der Fahrbahn abgekommen wäre. Als er gemerkt hat, dass er mit dem Hinterrad im Straßengraben fuhr, hätte er geschickter manövrieren müssen, um aus dem Graben herauszukommen, insbesondere aber hätte er, statt mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterzufahren, diese erheblich verringern oder aber anhalten müssen. Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 2 StVO. Sie bestand für ihn gerade in dem Augenblick, als bei ihm angesichts des entgegenkommenden Lastzuges bei dessen Fahrweise und der Breite der Straße – übrigens völlig zu Unrecht – der Eindruck entstand, er komme an diesem nicht mehr vorbei, ohne noch weiter nach rechts fahren zu müssen. In diesem Moment sah sich der Angeklagte einer durch die Blend- und Schattenwirkung hervorgerufenen optischen Täuschung gegenüber, der mitunter auch nüchterne Fahrer erliegen. Hier trat ein weiteres subjektives Gefahrenmoment auf, dem der Angeklagte nur durch ein sofortiges Abstoppen hätte ████████ ███████. Statt dessen riss, wie die Zeugin bekundet hat, das Lenkrad nach links █████████ █████. Diese Reaktion beweist nur zu deutlich, dass der Angeklagte zur sicheren Führung seines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage war.“

b) Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen, worin die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten erblickt und ob sie alle Feststellungen bei Würdigung der Schuldfrage berücksichtigt hat. Die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge übermäßigen Alkoholgenusses ist zwar festgestellt; dagegen bestehen jedenfalls Zweifel, ob der Unfall auf diese Fahruntüchtigkeit ursächlich zurückzuführen ist. Zunächst macht das Urteil nicht ausreichend deutlich, warum der Angeklagte in den Straßengraben geraten ist. Hier besteht der Verdacht eines Widerspruchs in den Feststellungen, so dass die Beurteilung der Strafkammer möglicherweise keine sichere Grundlage hat. Aus der Schilderung des Sachverhalts entsteht der Eindruck, dass der Angeklagte schon vor der Begegnung mit dem Lastkraftwagen in den Graben geraten ist und dass dies die Folge des übermäßigen Alkoholgenusses war. Gegen diese Annahme aber erweckt das Urteil selbst Zweifel, indem ausgeführt wird, der Angeklagte habe sich einer durch die Blend- und Schattenwirkung hervorgerufenen optischen Täuschung gegenübergesehen, der mitunter auch nüchterne Fahrer erliegen. Danach war die Strafkammer möglicherweise davon überzeugt, dass der Angeklagte durch eine Blendwirkung in den Straßengraben geraten sei und dass ihn insoweit auch kein Verschulden treffe, weil das bei der gegebenen Lage auch einem nüchternen Fahrer zustossen könne. Es ist allerdings nicht recht verständlich, warum der Angeklagte einer optischen Täuschung erlegen sein soll, obwohl der Lastkraftwagen mit abgeblendeten Scheinwerfern entgegenkam. Jedenfalls sind die Erwägungen der Strafkammer schon in diesem Punkte so unklar, dass der Schuldspruch nicht bestätigt werden kann. Die Strafkammer wird den Sachverhalt ohne Bindung an die bisherigen Feststellungen nochmals prüfen und klarstellen müssen, ob bereits das Abkommen von der Fahrbahn vom Angeklagten verschuldet wurde. Hinzu kommt aber noch folgendes:

c) Mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte im Graben gefahren ist, steht bisher nicht fest. Wie tief der Graben war und ob bereits das Fahren im Graben gefährlich war, ist ebenfalls nicht geklärt. Der Angeklagte hat nämlich im Graben eine Strecke von fast 27 m zurückgelegt, ohne dass das Dreirad das Gleichgewicht verloren hatte. Das ist erst geschehen, als das rechte Hinterradgestell aus der Federlagerung herausgesprungen war. Mit dieser unmittelbaren Ursache des Unfalls hat sich das Urteil überhaupt nicht befasst. Das wäre aber notwendig gewesen, um die Schuldfrage einwandfrei klären zu können. Möglicherweise war zwar die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Herausspringen des Hinterradgestells gerade auf das mit starken Erschütterungen verbundene Fahren im Graben zurückzuführen ist und dass der Angeklagte mit dieser Folge seines Weiterfahrens im Graben hätte rechnen müssen. Dafür mag zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen. Eine einwandfreie Klärung dieser Frage war aber kaum ohne Anhörung eines Sachverständigen möglich, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt. Allerdings wäre der Angeklagte für die Folgen seines Unfalls nur dann nicht verantwortlich, wenn das Herausspringen des Hinterradgestells trotz der örtlichen Verhältnisse außerhalb jeder Erfahrung lag. Schon die Erhöhung der Gefahr eines solchen Ereignisses würde seine Schuld begründen.

Bei Klärung dieser Frage wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, die Bedenken der Revision zu prüfen, der Angeklagte habe, als er in den Graben geraten war, gerade richtig gehandelt: Ein plötzliches Anhalten sei falsch gewesen, weil es angesichts der Schwerpunktlage eines Dreiradwagens die Gefahr des Umkippens erst heraufbeschworen hätte.

4) Die „Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von drei Jahren“ ist mit dem einzigen Satz begründet, der Angeklagte habe sich durch sein früheres und jetziges Verhalten als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen.

a) Über die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 42m StGB hat der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung 3 StR 504/53 vom 5. November 1953 eingehend Stellung genommen. Die Ausführungen dieses Urteils seien hier wiederholt:

Die Vorschrift des § 42m StGB durfte an sich angewendet werden, obwohl sie erst durch Art. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 832) in das Strafgesetzbuch eingeführt wurde. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Strafe oder Nebenstrafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Davon spricht nicht nur die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes aus; das ergibt sich zweifelsfrei auch aus der Stellung der Vorschrift im Strafgesetzbuch und ihrer Erwähnung in der Aufzählung des § 42a StGB. Infolgedessen galt für die Anwendung der Vorschrift § 2a Abs. 4 StGB a.F., wonach über Maßnahmen der Sicherung und Besserung nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 42m StGB u.a. voraus, dass sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Eine weitere Voraussetzung in dem Sinne, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sein muss, stellt das Gesetz nicht auf. Es erhebt sich die Frage, ob der Gesetzgeber stillschweigend, weil es sich um eine Maßregel der Sicherung handelt, von dieser Voraussetzung ausgegangen ist, so dass sie als ungeschriebener Bestandteil des § 42m Abs. 1 StGB zu gelten hätte. Die Frage muss indessen verneint werden. Die Maßnahmen der Sicherung verfolgen zwar im allgemeinen und grundsätzlich den Zweck, die Allgemeinheit vor weiteren Gesetzesverletzungen eines bestimmten Täters zu schützen. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßregel stets nur dann verhängt werden dürfte, wenn diese Gefahr im Einzelfall mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Täters auch tatsächlich besteht. Die Maßnahmen der Sicherung nach den §§ 42b, 42e und 42l StGB sind allerdings im Gesetz ausdrücklich an diese Voraussetzung geknüpft. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass es sich um ein allgemeines Erfordernis jeder Sicherungsmaßregel handle. Es muss im Gegenteil angenommen werden, dass der Gesetzgeber des § 42m StGB in bewusster Abweichung von dem Wortlaut der genannten Vorschriften nur darauf abstellen wollte, ob sich der Angeklagte durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, und zwar aus der Erwägung, dass ein solcher Täter stets eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen wird. In diesem Sinne enthält § 42m Abs. 1 StGB die unwiderlegliche Vermutung, dass ein Kraftfahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis, sich aber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, für die Allgemeinheit auch gefährlich ist. Dass § 42m Abs. 1 StGB so auszulegen ist, ergibt auch Abs. 4 der Vorschrift. Danach kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich, d.h. vor Ablauf der festgesetzten Frist, durch Beschluss wieder gestatten, wenn die Maßregel nicht mehr erforderlich erscheint, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen. Darin kommt deutlich zum Ausdruck, dass mit der Feststellung, der Angeklagte habe sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, zunächst für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Gefährdung der Allgemeinheit unwiderleglich vermutet wird. In dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 42m Abs. 4 StGB soll geprüft werden, ob diese Gefährdung tatsächlich noch gegeben ist. Zu demselben Ergebnis führt ein Vergleich mit der Bestimmung des § 111a StPO, die gleichzeitig in Kraft getreten ist. Danach kann die Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss vorläufig entzogen werden, wenn die Entziehung nach § 42m StGB zu erwarten ist, und wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Für die vorläufige Entziehung ist also ausdrücklich auf diese Voraussetzung abgestellt. Das kann nur bedeuten, dass sie mit Absicht nicht in die Vorschrift des § 42m Abs. 1 StGB aufgenommen worden ist und deshalb auch nicht als deren ungeschriebener Bestandteil angesehen werden kann.

Nach allem kommt es für die Anwendung des § 42m StGB nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wird das festgestellt, dann muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Für die Erwägung, dass von dem Angeklagten auch bei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er etwa durch die Strafverfolgung genügend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch zur Warnung dienen lassen werde, ist dann kein Raum mehr. Die Zweifel und Unsicherheiten, die notwendig mit einer solchen Erwägung verbunden sind, wollte der Gesetzgeber bewusst ausschalten. Dagegen werden die genannten Gesichtspunkte mitbestimmend für die Entscheidung nach § 42m Abs. 3 StGB sein müssen, also bei Festsetzung der Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Im Einzelfall verlangt die Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und der erheblichen Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Andernfalls wäre das Revisionsgericht auch nicht in der Lage, das Urteil auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, jede Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verbinden. Bei dieser notwendigen Abwägung der Gesamtumstände ist dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muss; sie enthält die maßgebenden Anhaltspunkte für den Eignungsmangel. Daneben müssen aber jedenfalls im Regelfall die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Verkehr zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall die Tat so schwerwiegend ist und unmittelbar ein solches Maß mangelnden Verantwortungsbewusstseins beweist, dass es der Heranziehung weiterer Umstände nicht bedarf.

Offenbar hat die Strafkammer die Tat des Angeklagten so beurteilt. Ihre Annahme lässt sich, zumal der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist, rechtfertigen, sofern die Feststellungen der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass der Unfall auf die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zurückzuführen ist und der Angeklagte aus diesem Grunde besonders leichtfertig gehandelt hat.

Mit Rücksicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft im ersten Rechtszug sei noch auf folgendes hingewiesen:

b) Es ist grundsätzlich nicht angängig, ohne weitere Abwägung auf das gesetzliche Höchstmaß zu erkennen. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, dass die festzusetzende Frist mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre beträgt, dass aber auch die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt werden kann, so will er eine notwendige Abwägung derjenigen Umstände, die für die Länge der Frist bedeutsam sind.

c) Die Fassung des Urteilsspruchs entspricht nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Danach wird die Fahrerlaubnis nicht für eine bestimmte Frist oder auf Lebenszeit entzogen. Vielmehr ist bei der Entziehung eine Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, oder die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist für immer zu untersagen. Die Fahrerlaubnis lebt nach Ablauf der Frist nicht von selbst wieder auf.

d) Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, so ist nach § 42m Abs. 2 StGB ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein im Urteil einzuziehen. Das angefochtene Urteil enthält diese Einziehung nicht. Sie wird gegebenenfalls in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein. § 358 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen. Allerdings gilt das Verbot der Schlechterstellung an sich auch für Maßnahmen der Sicherung und Besserung, wie sich aus der Ausnahmevorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt (Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt). Die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche untersteht also dem Verbot, nicht dagegen die Einziehung des Führerscheins. Es handelt sich bei dieser Einziehung weder um eine Strafe noch um eine selbständige Sicherungsmaßregel im Sinne des § 42a StGB. Sie soll dem Täter die Zuwiderhandlung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erschweren und ist diesem Zweck entsprechend nur eine Vollzugsmaßnahme polizeilicher Art. Das Reichsgericht hat in zuletzt einheitlicher Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass eine Einziehung, die vorwiegend Strafcharakter trage, der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO unterstehe, dass sich dagegen das Verbot der Schlechterstellung nicht auf solche Einziehungen erstrecke, mit denen in erster Linie polizeiliche Zwecke verfolgt würden. Eine Übersicht über diese Rechtsprechung findet sich in RGSt 67, 215. So hat die Einziehung nach § 40 StGB vorwiegend Strafcharakter, während die Unbrauchbarmachung nach § 41 StGB oder Einziehungen, die sich auch gegen das Eigentum Dritter richten können, Sicherungsmaßregeln polizeilicher Art sind. Diese Rechtsprechung stammt zwar aus der Zeit vor Einführung der §§ 42a ff., hat aber für die hier zu entscheidende Frage ihre Bedeutung nicht verloren. Aus § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich lediglich, dass das Verbot der Schlechterstellung – von den dort festgelegten Ausnahmen abgesehen – nur für Maßnahmen der Sicherung und Besserung im Sinne des § 42a StGB gilt, nicht aber für Sicherungsmaßregeln polizeilicher Art. Insoweit muss an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten werden.

Die Einziehung des Führerscheins kann und muss deshalb gegebenenfalls nachgeholt werden.

BuschRotbergBaldus
KoenigerWillms

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