Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen fahrlässiger Metallhehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 899/52
Datum
12.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wegen fahrlässiger Metallhehlerei werden vom BGH verworfen. Streitpunkte betrafen formale Feststellungsrügen (§ 267 StPO) und die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 18 UnedMG beim Ansichbringen bzw. mittelbaren Besitz. Der BGH bestätigt, dass Ansichbringen Bewusstsein der tatsächlichen Verfügungsgewalt voraussetzt und ein Händler zur Überprüfung der Genehmigung seines Aufkäufers verpflichtet ist. Formale Widersprüche im Urteil berühren den Bestand nicht, wenn die übrigen Feststellungen den Schuldspruch tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 267 StPO muss das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen unterliegt nicht der Nachprüfung der Revision.

2

Zur Strafbarkeit nach § 18 UnedMG genügt es, wenn der Täter eine Sache an sich bringt oder sie beim Ankauf fahrlässig die strafbare Herkunft nicht erkennt.

3

Ansichbringen setzt voraus, dass der Täter sich der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache bewusst ist; mittelbarer Besitz allein reicht hierfür nicht ohne dieses Bewusstsein.

4

Ein Händler, der dauerhafte Aufkäufer verwendet, ist verpflichtet, deren erforderliche Genehmigung zu überprüfen; unterbleibt die Prüfung trotz bedenklicher Anhaltspunkte, kann dies grobe Fahrlässigkeit und damit Strafbarkeit begründen.

5

Die Bezeichnung einer Revision als "vorsorglich" schließt deren Zulässigkeit nicht automatisch aus; die Auswirkung des Ausdrucks ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 1. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Altwarenhändler Wilhelm J ██ aus ███, geboren ███████████ 1910 in ████,

2.) den Metallgroßhändler Otto ███████ aus ███, geboren am ████ 1890 in ███,

(Sachbezeichnung: ██████ u. a.) wegen Metallhehlerei u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. August 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die bereits rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten ██████, ██ und ███ haben im Herbst 1951 mehrfach Licht- und Kraftstromleitungen aus Kupferdraht in größeren Mengen abgeschnitten. Sie haben das Diebesgut durch die ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ███ und K. weiterveräußert.

1.) In drei Fällen haben Angehörige des Angeklagten ██████ größere Mengen des gestohlenen Kupferdrahts in seinem Betrieb für ihn von K. angekauft. ████████ hat das Material jeweils noch am selben Tage besichtigt und behalten. In einem vierten Fall hat █████████ dem im Bett liegenden ███████ gestohlene Kupferdrahtleitungen angeboten und alsdann sofort in dessen Auftrag und Namen sowie für dessen Rechnung an die Firma K. weiterveräußert.

2.) █████████ hat ferner in zwei Fällen gestohlenen Kupferdraht an den Angeklagten ██████████████ verkauft, im ersten Fall in Gegenwart von K. und ██, im zweiten Fall in Beisein von ██████, ███ und ██.

Die Strafkammer hat die Angeklagten und K. wegen fahrlässiger Metallhehlerei bestraft, █ ███ in vier Fällen, █████████ in zwei Fällen.

Gegen diese Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie haben keinen Erfolg.

II. Revision des Angeklagten J.

1.) Verfahrensrechtlich rügt der Angeklagte Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO. Er behauptet, das Urteil habe gewisse Feststellungen zu seinen Gunsten nicht getroffen, obwohl diese sich aus der Hauptverhandlung ergeben hätten; es enthalte zum Teil auch unrichtige Tatsachenfeststellungen.

Derartige Revisionsangriffe sind unzulässig. Nach § 267 StPO braucht das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen unterliegt nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts.

2.) Sachlich ist der Revision zuzugeben, dass das Urteil gewisse Widersprüche enthält. Im Fall 1 heißt es zunächst bei der Sachdarstellung, der Angeklagte habe, nachdem er sich von W. über die Herkunft der Ware habe beruhigen lassen, seine Angehörigen angewiesen, ihn zu benachrichtigen, sobald ███ wieder Material anbieten würde. Bei der rechtlichen Würdigung wird aber dem Angeklagten unter anderem daraus ein Vorwurf gemacht, dass er eine solche Anweisung nicht gegeben habe. In der Sachdarstellung heißt es ferner bei der Erörterung der Fälle 2 und 5, der Angeklagte habe dem K. gesagt, er solle solches Material nicht mehr bringen. Bei der rechtlichen Würdigung hat es den Anschein, als gehe die Strafkammer davon aus, eine solche Äußerung sei nur im Fall 5 gefallen.

Indessen können diese Widersprüche den Bestand des Urteils nicht berühren, da die übrigen tatsächlichen Feststellungen den Schuldspruch tragen.

3.) a) Der Angeklagte kann aus § 18 UnedMG nur dann bestraft werden, wenn er selbst beim Ankauf oder Ansichbringen fahrlässig gehandelt hat. Eine solche Fahrlässigkeit könnte zwar auch in nicht ausreichender Belehrung oder Beaufsichtigung seiner Angehörigen gesehen werden, die den Ankauf für ihn vorgenommen haben. Offenbar will auch das Urteil hierin eine Fahrlässigkeit des Angeklagten sehen. Da insoweit aber die erwähnten Widersprüche der Urteilsfeststellungen vorliegen, muss dieser Gesichtspunkt ausscheiden.

b) Es genügt aber auch zur Verurteilung aus § 18 UnedMG, wenn der Angeklagte in dem Augenblick, als er von dem Erwerb der Ware durch seine Angehörigen erfuhr, sie besichtigte und aus Fahrlässigkeit deren strafbare Herkunft nicht erkannte. Der Angeklagte hat in den Fällen 1 und 5 den Kupferdraht erst in dem Augenblick „an sich gebracht“, als er ihn besichtigte und behielt (vgl. RGSt 55, 220; 56, 335). Dass der Angeklagte nach §§ 554, 555 BGB den mittelbaren Besitz schon in dem Augenblick erlangt hat, in dem seine Angehörigen die Gegenstände ankauften und in seine Geschäftsräume verbrachten, ändert hieran nichts. Zum „Ansichbringen“ gehört, anders als zur Erlangung des mittelbaren Besitzes, stets, dass sich der Täter seiner Herrschaftsgewalt an der betreffenden Sache bewusst ist.

Das Wesen der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung und Stärkung des durch die Vortat hervorgerufenen rechtswidrigen Zustandes. Deshalb hat derjenige, der ohne sein Wissen die tatsächliche Verfügungsmacht über Sachen erworben hat, die im Sinne der §§ 259 StGB, 18 UnedMG strafbar erlangt sind, die Rechtspflicht, diese Sachen herauszugeben, sobald er sich seiner Verfügungsgewalt bewusst wird. Die Verletzung dieser Rechtspflicht, die je nach Lage des Falles auf Herausgabe an den Veräußerer oder an die Polizei oder an den Eigentümer gehen kann, und die eine besondere Aufforderung nicht voraussetzt, steht strafrechtlich einer positiv auf Erwerb der Sache gerichteten Handlung gleich. Dass die Rückgabe des Kupferdrahts an ████████ unmöglich gewesen wäre, besteht nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel.

c) Auch im Fall 9 ergibt das Urteil, dass der Angeklagte die Ware an sich gebracht hat. Er hat sie dadurch bewusst in seine Verfügungsgewalt gebracht, dass er H. anwies, sie in seinem Namen und für seine Rechnung an K. zu veräußern. Wer über eine Ware verfügt, zeigt damit am besten, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt hat und sich dessen bewusst ist.

d) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen auch in allen Fällen die rechtliche Schlussfolgerung, dass der Angeklagte fahrlässig handelte, wenn er die strafbare Herkunft der Ware in dem Augenblick nicht erkannte, als er sie an sich brachte. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte in den Fällen 1, 2 und 5 bei der Besichtigung der Ware Bedenken bekam. Wenn er solche Bedenken hatte, musste er ihnen nachgehen und durfte sich nicht mit der Antwort des ███ begnügen, die Ware stamme aus einer stillgelegten Zuckerfabrik. Ob ein Händler sich mit derartigen Erklärungen des Veräußerers, wenn dieser selbst Metallhändler ist, begnügen darf, hängt insbesondere davon ab, ob er nach den Umständen Grund zu der Annahme haben durfte, der Veräußerer sei unbedingt zuverlässig. Dass der Angeklagte aber zu dieser Annahme keinen Grund hatte, ergeben die Urteilsfeststellungen eindeutig. K. betrieb einen Metallhandel, ohne die erforderliche Genehmigung zu haben. Wenn ein Metallhändler, wie es der Angeklagte getan hat, einen anderen als ständigen Aufkäufer benutzt, dann ist es seine Pflicht, sich darum zu kümmern, ob dieser die erforderliche Genehmigung hat. Hat er sich diese Genehmigung nicht nachweisen lassen, so handelt er fahrlässig, wenn er von einem solchen Metallhändler Waren annimmt, deren Herkunft ihm bedenklich erscheint, und sich auf dessen nicht nachprüfbare Angaben über den einwandfreien Erwerb der Ware verlässt.

Konnte der Angeklagte hiernach in den genannten Fällen erkennen, dass die Ware gestohlen war, so konnte er auch erkennen, dass ████████ sie zurücknehmen würde, falls er dies ernstlich verlangte.

e) Auch im Fall 9 hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung die Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht. Ob die Firma K. sich ohne weitere Nachforschungen darauf verlassen durfte, dass der Angeklagte die Herkunft der Ware geprüft habe, ist unerheblich. Der Angeklagte war jedenfalls zu einer Besichtigung des angebotenen Kupferdrahts verpflichtet. Fühlte er sich wegen seines körperlichen Zustandes nicht dazu imstande, so musste er den Ankauf ablehnen und durfte nicht den Weiterverkauf in seinem Namen und für seine Rechnung anordnen. Dass K. dem Angeklagten mitgeteilt hatte, um welche Menge Kupferdraht es sich handele, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

4.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat nicht etwa den Umstand, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, unzulässig als straferschwerend angesehen. Vielmehr hat sie in dem Verhalten des Angeklagten zutreffend eine besonders grobe Fahrlässigkeit gesehen, die sich zu seinen Ungunsten bei der Strafzumessung auswirken musste. Dass die Strafkammer keine den Angeklagten beschwerenden Gesichtspunkte bei der Strafzumessung verwendet haben kann, ergibt eindeutig die Milde der verhängten Strafe.

III. Die Revision des Angeklagten K.

1.) Dieser Angeklagte hat die Revision „vorsorglich“ eingelegt. Trotzdem bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken. Das Wort „vorsorglich“ kann bei der Revisionseinlegung bedeuten, dass die Revision nur bedingt, z. B. für den Fall, dass auch die Staatsanwaltschaft Revision einlegen sollte, gelten soll. Das wäre rechtlich unzulässig. Ob das Wort „vorsorglich“ diese Bedeutung hat oder nur besagen soll, der Angeklagte wolle sich die Durchführung der Revision vorbehalten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte etwa das Wort „vorsorglich“ im Sinne einer Bedingung gebraucht hätte. Hiergegen spricht, dass der Angeklagte, obwohl die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, sein Rechtsmittel fristgemäß begründet hat.

2.) Die Revision, die nur Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

Ohne Rechtsirrtum führt die Strafkammer aus, dass der Angeklagte aus Fahrlässigkeit die strafbare Herkunft des Kupferdrahts nicht erkannt habe. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn sie diese Fahrlässigkeit darin sieht, dass das Angebot der Freileitung in Rollen, die frühe Morgenzeit der Verkäufe, die Art der Anlieferung mit einem PKW und die Art des Abladens den Angeklagten auf die strafbare Herkunft der Ware hätten hinweisen müssen.

Darin, dass die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision ein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte, nicht ersichtlich.

Auch bei diesem Angeklagten sind die Strafzumessungsgründe unbedenklich. Sie lassen erkennen, dass ihm nicht die Fahrlässigkeit als solche als strafschärfend zugerechnet worden ist, sondern der Umstand, dass er als im Metallhandel groß gewordener Fachmann besonders leicht die Möglichkeit gehabt hätte, die strafbare Herkunft der Ware zu erkennen, und deshalb besonders grob fahrlässig gehandelt hat.

GeierSarstedtSchmidt
Dr.Dr. KoffkaSiemer

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