Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Untreue bei bloßer Rückzahlungspflicht von Pfandeinsätzen; Teilaufhebung im Revisionsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 431/53
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Betrugs, Untreue und Verstrickungsbruchs verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil teilweise auf: Im Fall der Pfandeinsätze für Wärmebehälter fehle ein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB, sodass freizusprechen sei. Im Betrugsfall betreffend einen Maurermeister seien Feststellungen zur anfänglichen Betrugsabsicht unzureichend. Beim Verstrickungsbruch (§ 137 StGB) sei nicht hinreichend geklärt, ob der Pkw der Verstrickung tatsächlich entzogen wurde; insoweit wurde zurückverwiesen, im Übrigen die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Nichterfüllung schuldrechtlicher (Neben-)Pflichten aus einem Austauschvertrag begründet für sich genommen kein Treueverhältnis und trägt eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht.

2

Eine Verurteilung wegen Untreue wegen zweckwidriger Verwendung fremder Gelder setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass die Mittel aufgrund einer Verpflichtung im Interesse des Zuwendenden zu verwalten und zweckentsprechend zu verwenden waren.

3

Für einen Betrug durch Eingehung eines Vertrags ist festzustellen, dass der Täter bereits bei Vertragsschluss (bzw. Auftragserteilung) mit Bereicherungsabsicht handelte und die Gegenleistung nicht erbringen bzw. die Zahlung nicht leisten wollte; bloße Zahlungsunfähigkeit genügt nicht ohne Weiteres.

4

Der Tatbestand des Verstrickungsbruchs (§ 137 StGB) erfordert eine auf Vereitelung der behördlichen Verfügungsgewalt gerichtete Handlung; eine nur durch Zurückbehaltung des Gegenstands durch Dritte bedingte Nichtverfügbarkeit erfüllt den Tatbestand nicht ohne entsprechende Täterhandlung.

5

Für § 137 StGB genügt eine zeitweise Beeinträchtigung der durch Pfändung begründeten behördlichen Verfügungsgewalt; ein endgültiges Entziehen des verstrickten Gegenstands ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul S███ aus ███, geboren am ███ in ██, ███, wegen Betruges, Urkundenfälschung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Januar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue im Fall III (Pfandeinsätze für Wärmebehälter), wegen Betruges im Falle IV (Maurermeister ███) und wegen Verstrickungsbruchs im Falle VI verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Im Falle III wird der Angeklagte freigesprochen. Die insoweit entstandenen Kosten und dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen, wegen Arrestbruches (§ 137 StGB), wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 533 RVO) und wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Elf Monate der Untersuchungshaft hat es auf die Strafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten hat, soweit sie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass im Urteil jede Angabe darüber fehle, auf welchen Beweismitteln die Urteilsfeststellungen beruhen. Dadurch sei § 267 Abs. 1 StPO verletzt. Die Rüge ist unbegründet, weil das Gesetz die Angabe der Beweismittel in den Urteilsgründen nicht vorschreibt.

Auch darauf, dass das Gericht sich über eine Reihe von festgestellten Tatsachen in den Urteilsgründen hinweggesetzt und sie bei der rechtlichen Würdigung nicht beachtet habe, kann eine Verfahrensrüge nach § 267 Abs. 1 StPO nicht gestützt werden. Diese Behauptung ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2. Eine weitere Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 StPO betrifft die Anrechnung der Untersuchungshaft. Da der Gesamtstrafausspruch und damit auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Sachrüge hin aufzuheben ist, kommt es hierauf nicht an. Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch über den Antrag des Angeklagten zu befinden haben, die Untersuchungshaft voll anzurechnen. Hierzu wird auf folgendes hingewiesen:

Das Landgericht hat nur elf Monate der Untersuchungshaft angerechnet. Aus den Akten ergibt sich, dass der Angeklagte nach Verbüßung einer Strafe in Frankreich vom 25. Januar 1952 an in der vorliegenden Sache in Frankreich in Auslieferungshaft war. Am 19. März 1952 ist er an der Grenze der deutschen Polizei übergeben worden und war dann bis zur Hauptverhandlung, insgesamt also mehr als elf Monate, in Haft. Die Auslieferungshaft kann ebenso angerechnet werden wie die Untersuchungshaft (RGSt 38, 183). Möglicherweise hat dies das Landgericht übersehen. Das wäre ein sachlich-rechtlicher Fehler und überdies ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO.

II. Die Sachrüge

1. Fall III (Pfandeinsätze für Wärmebehälter):

In diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Die Feststellungen rechtfertigen den Spruch jedoch nicht. Der Angeklagte betrieb u.a. eine Großküche für Werksverpflegung. Er betreibt auch die Firmen Wirtschaftsdienst Verlag und Druckerei GmbH, Albin █████ und P.C. Klischeefabrik ██████, alle in █████ am Main. Zur Beförderung der Speisen verwendete er Wärmebehälter, die ihm gehörten. Jede der genannten Firmen erhielt drei Stück. Sie mussten ihm dafür einen Pfandeinsatz von 75 DM je Behälter leisten. Diese Einsätze legte er nicht auf einem besonderen Konto an; er sorgte auch nicht in anderer Weise dafür, dass sie jederzeit greifbar waren, sondern verwendete sie in seinem Betrieb. Als sein Unternehmen 1951 zusammenbrach, konnte er die Einsätze nicht zurückzahlen, obwohl die Behälter zurückgegeben worden waren.

Nach diesen Feststellungen war das Rechtsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Firmen kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Die vertragliche Hauptpflicht des Angeklagten war die Lieferung warmer Mahlzeiten. Seine Verträge mit den Firmen waren auf den Austausch wirtschaftlicher Leistungen gegen Geld gerichtet. Die Pflicht zur Rückzahlung der Pfandeinsätze war nur eine Nebenpflicht. Sie allein war nicht geeignet, eine Pflicht des Angeklagten zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen seiner Vertragsgegner zu begründen. Die bloße Nichterfüllung solcher schuldrechtlicher Verpflichtungen begründet keine Untreue (RGSt 73, 299).

Aus den Feststellungen ergibt sich auch nicht, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Einsätze gesondert zu verwahren. In der Regel gehen derartige „Pfänder“ in das Eigentum des Empfängers über. Dass hier etwas anderes vereinbart worden wäre, ergibt das Urteil nicht. Den Urteilsausführungen ist auch nicht zu entnehmen, worin das Landgericht die Untreuehandlung findet. Da nicht feststeht, dass der Angeklagte die Einsätze auf ein besonderes Konto anzulegen und jederzeit verfügbar zu halten hatte, kann es keine Untreue sein, wenn er sie mit den Geldbeständen seines Unternehmens vermischte und im Geschäft verwendete.

Die Verurteilung wegen Untreue in diesem Falle muss daher aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.

2. Fall IV (Betrug zum Nachteil des Maurermeisters ███):

Das Landgericht findet den Betrug in folgendem:

Anfang September 1951 verhandelte der Angeklagte mit der ███ Versicherungsgesellschaft in ██ am Main wegen der Anmietung eines teilweise zerstörten Hausgrundstücks dieser Gesellschaft. Zu einem Abschluss kam es nicht. Nach den Vorverhandlungen wollte die Gesellschaft das Grundstück dem Angeklagten nur zum vorübergehenden Gebrauch als Warenlager für höchstens sechs Monate überlassen. Trotzdem beauftragte dieser den Maurermeister ████, in dem Grundstück eine Wohnung auszubauen, und versprach ihm baldige Zahlung seines Lohnes. ████ begann mit den Arbeiten, stellte sie aber wieder ein, als der Angeklagte nicht zahlte. Dieser war schon ohne Mittel, als er den Auftrag gab, und hatte keine Aussicht, in absehbarer Zeit zu Geld zu kommen.

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht den Schuldspruch. Es bleibt offen, ob der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, ███ um seinen Arbeitslohn zu bringen. Möglicherweise rechnete er damit, doch noch die Genehmigung zum Ausbau von Wohnungen in dem Grundstück erlangen zu können.

Die Verurteilung kann daher in diesem Falle nicht bestehen bleiben.

3. Fall VI (Verstrickungsbruch, § 137 StGB):

Auch in diesem Falle kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.

Der Angeklagte besaß einen Personenkraftwagen. Diesen ließ eine französische Gläubigerfirma des Angeklagten im Jahre 1950 durch einen deutschen Gerichtsvollzieher pfänden. Mit Genehmigung der Gläubigerin überließ der Gerichtsvollzieher den Wagen dem Angeklagten zur Benutzung. Nach den Feststellungen „verpfändete“ der Angeklagte später den Wagen in einem Ort Nordfrankreichs – offenbar während einer Reise –, weil er die Ausbesserungskosten nicht zahlen konnte, und „lieh er sich auf den Wagen“ ungefähr 2.500 frFrs Bargeld. Nach Ansicht des Landgerichts war die Verpfändung eine Verfügung, durch die der Angeklagte den Wagen der Verstrickung entzog.

Es kann unerörtert bleiben, ob die Tat nur im Ausland begangen ist oder auch im Inland, weil sie sich jedenfalls nach der Auffassung des Landgerichts gegen die Beschlagnahme eines deutschen Gerichtsvollziehers richtete.

Denn der Verstrickungsbruch ist auch nach französischem Recht strafbar (Art. 400 Abs. 3 code pénal). § 3 Abs. 2 StGB würde daher der Bestrafung des Angeklagten im Inland nicht entgegenstehen.

Den Urteilsfeststellungen ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte den Wagen wirklich der Verstrickung entzogen hat. Der Sachverhalt legt die Annahme nahe, dass der Inhaber der Reparaturwerkstätte sich weigerte, den Wagen herauszugeben, als der Angeklagte die Instandsetzungskosten nicht bar bezahlen konnte. Alsdann hätte ihn der Angeklagte nicht „verpfändet“ und der Tatbestand des § 137 StGB, der eine auf die Vereitelung der Verstrickung gerichtete Handlung des Täters voraussetzt, wäre schon nach der äußeren Tatseite nicht gegeben. Dass der Angeklagte ausserdem den geringen Betrag von etwa 2.300 frFrs geliehen hat, schließt eine solche Möglichkeit nicht unbedingt aus. Das Landgericht hätte den Sachverhalt unter diesem naheliegenden Gesichtspunkt prüfen müssen.

Das Landgericht wird sich aber auch mit der Frage befassen müssen, ob der Angeklagte den Wagen nicht schon dadurch der Verstrickung entzogen hat, dass er ihn, wenn auch vielleicht nur für vorübergehende Zeit, ins Ausland verbracht hat. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, in welchem Umfang ihm der Gerichtsvollzieher gestattet hat, den Wagen weiterzubenutzen. Für eine Bestrafung nach § 137 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Verstrickung endgültig und für dauernd entzogen worden ist; es genügt eine zeitweise Beeinträchtigung der durch die Pfändung begründeten Verfügungsgewalt der Behörde (RGSt 3, 255; 70, 251/254). Ist das Fahrzeug schon durch den Grenzübergang der Verstrickung wenigstens zeitweise entzogen worden, so wird der innere Tatbestand besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen.

In den übrigen Fällen ist die Sachrüge unbegründet.

III.

1. Fall II (Untreue zum Schaden des Verbandes der Wellpappenindustrie):

In diesem Falle handelt es sich um die bestimmungswidrige Verwendung von Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschüssen, die der Angeklagte von dem Verband gegen das Versprechen erhalten hatte, in einem Hausgrundstück Räume für ein Laboratorium und ein Büro sowie eine Wohnung auszubauen und eine Heizungsanlage einzurichten. Die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren und inneren Tatbestand tragen den Schuldspruch wegen Untreue. In rechtlicher Hinsicht wird auf die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1954 (1 StR 565/53), der der Senat beitritt, verwiesen (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1954 – 3 StR 787/53 –). Die Einwände der Revision gehen insoweit fehl.

Auch die übrigen Revisionsangriffe sind unbegründet. Die Behauptung, der Angeklagte habe die Gelder, die er vom Verband erhielt, nicht für einen bestimmten Zweck, sondern als Vergütung für die Überlassung der Räume erhalten, widerspricht den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich. Auch mit der Behauptung, dem Verband sei in Wirklichkeit kein Schaden entstanden, werden nur die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in unzulässiger Weise bekämpft. Das Urteil enthält, entgegen der Ansicht der Revision, auch ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand, wenn es darlegt, der Angeklagte habe seine Vertragspflichten gekannt und gewusst, dass er das Geld nur im Interesse des Verbandes der Wellpappenindustrie verwenden durfte.

2. Fall II (Betrug zum Nachteil der Firma Ie):

Äußerer und innerer Tatbestand des Betruges sind ausreichend nachgewiesen. Der Angeklagte bestellte im April 1953, als er bereits in Zahlungsschwierigkeiten war, von ███ aus fernmündlich bei der geschädigten Firma in █████████████████ für seine Wurstfabrik. Da bei solchen Geschäften Barzahlung üblich ist, konnte er nach der Annahme des Landgerichts wegen Mangels flüssiger Mittel in ████████ und Umgebung nicht mehr einkaufen. Er bestellte auf der Grundlage der allgemeinen Lieferungsbedingungen, die sofortige Barzahlung vorsahen, obwohl er wusste, dass er dazu nicht in der Lage war. Dadurch brachte er, wie das Landgericht feststellt, zum Ausdruck, dass er zahlungsfähig und zahlungswillig sei. Diese Auslegung widerspricht entgegen der Meinung der Revision nicht der Lebenserfahrung.

In Wirklichkeit wollte der Angeklagte die Waren auf Kredit erhalten. Der Schaden der Lieferfirma lag darin, dass sie dem zahlungsschwachen Angeklagten Waren ohne vorherige oder gleichzeitige Zahlung lieferte und als Gegenleistung nur einen stark gefährdeten Kaufpreisanspruch erhielt.

Auch das Bewusstsein des Angeklagten, dass er keinen Anspruch auf Lieferung ohne sofortige Zahlung hatte und dass er die Firma schädigte, ist den Feststellungen des Landgerichts ausreichend zu entnehmen. Seine Absicht, nicht sofort zu zahlen, ergibt sich für das Landgericht, wie der Zusammenhang erkennen lässt, aus der Tatsache, dass er seinen Bedarf bei einer in dem weit entfernten ████ ansässigen Firma eindeckte, mit der er bis dahin nicht in geschäftlicher Beziehung gestanden hatte.

Mit der erst in der Revisionsverhandlung vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptung, er habe in ███ bestellt, weil er diese Waren in oder bei ██████ am Main nicht habe erhalten können, kann der Angeklagte in diesem Rechtszug nicht mehr gehört werden. Das Revisionsgericht prüft nur die Rechtsanwendung auf Grund der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nach.

3. Fall V (Betrug zum Nachteil des Gu████):

Am 16. Oktober 1951 bot der Angeklagte dem Zeugen Gu████ eine Wohnung in dem Anwesen der ███ an (siehe Fall IV) und gab gegen einen Baukostenzuschuss von 1.500 DM das Versprechen, die Wohnung bis zum 20. Oktober 1951 fertigzustellen. Er erhielt den Vorschuss, kümmerte sich aber nicht um den Ausbau. Das Geld verwendete er für sich.

Diese Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Verurteilung wegen Betruges. Eine Vorspiegelung falscher Tatsachen lag schon darin, dass der Angeklagte dem Zeugen angab, über das Grundstück verfügen zu können (Bl. 9 UA), aber auch darin, dass er dem Zeugen versprach, die Wohnung bis spätestens 20. Oktober 1951 fertigzustellen, obwohl er dazu schon infolge der Kürze der Zeit offensichtlich nicht imstande war.

Mit Recht hat daher das Landgericht in den Verhaltensweisen des Angeklagten eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB gesehen.

Aus dem Zusammenhang lässt sich auch die Überzeugung des Tatrichters entnehmen, dass der Angeklagte die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Angeklagte konnte keinesfalls damit rechnen, dass er in der angegebenen kurzen Frist die versprochene Gegenleistung werde erbringen können, auch wenn er gehofft haben sollte, doch noch die Erlaubnis zum Ausbau von der Vermieterin zu erhalten. Das Landgericht nimmt daher ohne Rechtsirrtum an, der Angeklagte habe es von Anfang an darauf abgesehen gehabt, den Baukostenzuschuss zu erhalten, ohne die Wohnung auszubauen.

4. Fall VII (Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen):

Der Angeklagte hat bis kurz vor dem Zusammenbruch seines Unternehmens alle Arbeiter und Angestellten voll entlohnt. Die Krankenkassenbeiträge sind jedoch nicht abgeführt worden, obwohl sie nach der offensichtlichen Annahme des Landgerichts einbehalten worden waren. Hiernach ist der äußere Tatbestand des § 533 RVO erfüllt. Mit Recht betont das Landgericht auch, dass sich der Angeklagte nicht damit entlasten könne, dass ihm die Mittel zur Abführung der Beiträge gefehlt hätten.

Das Urteil enthält auch ausreichende Feststellungen zum inneren Tatbestand. Da der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht damit verteidigte, er habe kein Geld gehabt, um die Versicherungsbeiträge abzuführen, bestand für das Landgericht kein Anlass, sich ausführlich mit der Frage zu befassen, ob der Angeklagte wusste, dass die Beiträge nicht abgeführt wurden. Wenn er jetzt behauptet, er habe es nicht gewusst, so kann er damit in diesem Rechtszug nicht mehr gehört werden.

Strafzumessung:

Auch die Strafzumessungsgründe des Landgerichts sind frei von Rechtsfehlern. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit ausschließlich gegen die dem Strafausspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen oder gegen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Bemessung der Strafen. Sie sind daher unzulässig. Soweit sich die Revision gegen die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wendet, ist auf die Ausführungen unter I 2 zu verweisen.

RotbergBuschMaaß
KoenigerMartin

Zitiert (2)

Zitiert von (1)