Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Ablehnung eines Aussetzungsantrags: Verwerfung als unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 428/89
Datum
26.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Antrags, das Verfahren zur Mitteilung von Wohnort und Anschrift geladener Zeugen auszusetzen, um Erkundigungen einzuholen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und erklärt Teile der Rüge zudem für unzulässig. Er führt aus, dass § 222 StPO die Angabe des Wohnorts voraussetzt und ein Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 2 StPO nur bei deutlich dargelegtem Verteidigungsinteresse begründet sein kann. Die Ablehnung war entscheidungserheblich nicht fehlerhaft; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

§ 222 StPO verlangt die Angabe des Wohn- oder Aufenthaltsortes eines geladenen Zeugen; eine ersatzweise Mitteilung einer sonstigen ladungsfähigen Anschrift genügt grundsätzlich nicht.

3

Ein Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrag nach § 246 Abs. 2 StPO begründet einen Anspruch nur, wenn die Verteidigung konkret und substantiiert darlegt, dass die Kenntnis des Wohnorts zur Durchführung beweiserheblicher Erkundigungen notwendig ist.

4

Die Ablehnung eines Aussetzungsantrags ist nicht revisionsbegründend, wenn die begehrten Erkundigungen für den Beweiswert der Zeugenaussagen ersichtlich nicht von Bedeutung sind oder die Verteidigung trotz Kenntnis der Anschrift keine Nachforschungen unternahm.

5

Eine Rüge ist unzulässig, wenn für deren Beurteilung wesentliche Tatsachen erstmals nach Ablauf der Revisionsrechtfertigungsfrist vorgebracht werden (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 16. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 428/89

in der Strafsache gegen den Druckereiarbeiter Michael Viktor K. ██ aus █████, geboren am ███ in ███, wegen Störung öffentlicher Betriebe u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers, des Generalbundesanwalts, und nach Anhörung des Angeklagten am 26. Januar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, der die Revisionsrechtfertigung trägt, nicht ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit sich die Rüge auf eine Beschränkung der Verteidigung durch die Ablehnung des Antrags bezieht, das Verfahren bis zur Mitteilung von Wohnort und Anschrift geladener Zeugen an die Verteidigung auszusetzen, um ihr Gelegenheit zu geben, Erkundigungen über diese Zeugen einzuholen, bemerkt der Senat:

Soweit diese Rüge sich auf den Zeugen ██ bezieht, ist sie unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 1 StPO); die für deren Beurteilung wesentlichen Tatsachen, daß es dem Mitverteidiger gelungen war, die Anschrift dieses Zeugen festzustellen und daß dies in der Hauptverhandlung auch zur Sprache gekommen ist, hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsrechtfertigung mitgeteilt.

Gründe

Darüber hinaus betrifft die Ablehnung des Aussetzungsantrags hier keinen für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne der Rechtsprechung zu § 338 Nr. 8 StPO; außerdem beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung des Antrags. Die Bekundungen der Zeugen ███ und ███████, auf die sich das Urteil stützt, bezogen sich lediglich auf den Zustand des Tatorts, der auch durch in Augenschein genommene Lichtbilder dokumentiert ist. Daher sowie angesichts der Geständnisse des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten ████ kann der Senat ausschließen, daß hier irgendein beachtliches Interesse des Angeklagten an Erkundigungen über die beiden polizeilichen Zeugen zwecks Erforschung von Umständen bestanden hätte, die für den Beweiswert von deren Bekundungen bedeutsam sein konnten. Auch nachdem die Verteidigung Kenntnis von der Wohnanschrift des Zeugen ██ erlangt hatte, sah sie sich ersichtlich nicht zu entsprechenden Nachforschungen veranlaßt.

Soweit die Rüge sich auf den Zeugen ███ bezieht, ergibt sich deren Unbegründetheit darüber hinaus aus folgendem:

Seinen Wohnort hat der Zeuge bei seiner Vernehmung am 6. April 1989 angegeben. Die Revision hat weder dargetan, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, bis vor dem Ende der Hauptverhandlung am 16. Mai 1989 auf der Grundlage dieser Angabe

die Wohnanschrift des Zeugen festzustellen und ihr notwendig erscheinende Erkundigungen über den Zeugen einzuholen, noch behauptet sie, solche Bemühungen seien von der Verteidigung überhaupt unternommen worden. Sie behauptet auch nicht, geschweige denn, daß sie einen sachlichen Anhalt dafür gibt, daß die Person des Zeugen oder der Gegenstand seiner Aussage Anlaß für Nachforschungen nach beweiserheblichen, namentlich für die Glaubwürdigkeit des Zeugen beachtlichen Umständen hätte geben können. Das bestätigt, daß kein Anlaß bestand, das Verfahren deswegen auszusetzen oder zu unterbrechen, weil der Verteidigung die Wohnanschrift des Zeugen nicht bekannt war.

§ 222 StPO, bei dessen Verletzung ein Antrag nach § 246 Abs. 2 StPO begründet sein kann, schreibt die Angabe des Wohn- oder Aufenthaltsortes eines geladenen Zeugen vor. Die ersatzweise Mitteilung einer sonstigen ladungsfahigen Anschrift, also etwa der Dienststelle eines beamteten Zeugen, läßt das Gesetz auch dann nicht genügen, wenn Anlaß zu der in § 68 Satz 2 StPO umschriebenen Besorgnis einer Gefährdung des Zeugen besteht. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Verteidigung ohne daß ihr dies als bloßer Vorwand für die Verfolgung anderer Zwecke dient – ein Interesse daran geltend macht, Erkundigungen über den Zeugen einzuholen, und es hierzu der Angabe des Wohnorts des Zeugen bedarf. Dieser, vom Gesetzeswortlaut gedeckte gesetzgeberische Wille

ist den Materialien des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 eindeutig zu entnehmen. Aus ihnen ergibt sich, daß ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu §§ 68, 222 StPO, nach dem die Angabe irgendeiner ladungsfähigen Anschrift des geladenen Zeugen genügen sollte, trotz Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat nicht Gesetz geworden ist (Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979, BT-Drucks. 8/976, Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 1 Nr. 10, S. 36/37; Stellungnahme des Bundesrates, aaO S. 93, 94; Gegenerklärung der Bundesregierung hierzu aaO S. 108; Niederschrift über die 449. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 21. September 1977, S. 11/12; Niederschriften über die 19. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. September 1977, S. 42 bis 45, sowie über die 37. Sitzung vom 15. März 1978, S. 9, 10; Anrufung des Vermittlungsausschusses, BRat-Drucks. 300/78; Stenografischer Bericht über die 462. Sitzung des Bundesrates vom 22. September 1978, S. 278, 279, 293; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 – 1 StR 669/88 = StV 1989, 185, 186). Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluß vom 13. Oktober 1987 – 3 Ws 399/87 = StV 1988, 373, 374), widerspricht der – auch in der Ablehnung einer entsprechenden Ergänzung des § 222 StPO zum Ausdruck gekommenen – gesetzgeberischen Intention,

in dem Spannungsverhältnis zwischen Zeugenschutz und Aufklärungsbedürfnis die Belange der Verteidigung auch in Fällen möglicher Gefährdung von Zeugen zu wahren. Dahinstehen kann, ob dem § 222 StPO eine Verpflichtung zu entnehmen ist, in Fällen, in denen erkennbar gemacht wird, daß das Verteidigungsinteresse die Kenntnis der Wohnanschrift erfordert, auch diese anzugeben; läßt sich für eine solche Auslegung der Beschleunigungsgrundsatz ins Feld führen, so kann der auch im Zusammenhang der erörterten Gesetzesänderung unverändert gebliebene Gesetzeswortlaut gegen sie sprechen. Eine entsprechende Unterrichtungspflicht kann jedoch, nach Lage des Einzelfalls, aus § 246 Abs. 2 StPO herzuleiten sein, mit der Folge, daß die Ablehnung eines auf diese Vorschrift gestützten Antrags die Revision begründen kann. Aus der gerichtlichen Fürsorgepflicht und dem Beschleunigungsgrundsatz in Verbindung mit der genannten Vorschrift kann, je nach Sachlage, selbst eine Pflicht zu solcher Unterrichtung erwachsen, bevor ein – sonst zu erwartender – Aussetzungsantrag gestellt ist.

Dagegen besteht weder eine derartige Verpflichtung noch hat das Gericht Anlaß, einem Antrag nach § 246 Abs. 2 StPO stattzugeben, wenn, wie hier, ein solches Interesse der Verteidigung an einer Kenntnis der Wohnanschrift des Zeugen nicht deutlich gemacht, sondern lediglich die Erfüllung eines (zu Unrecht) in Anspruch genommenen formalen Auskunftsrechts geltend gemacht wird; mit der Notwendigkeit einer Kenntnis der

Wohnanschrift läßt sich ein berechtigtes Bedürfnis, Zeit für Erkundigungen im Sinne dieser Vorschrift zu gewinnen, dann nicht begründen (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1989 – 1 StR 559/89 – unter I 2).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmRufHarms
KrauthSchafer

Zitiert (2)