Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aussetzungsantrag und Unerreichbarkeit ausländischer Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 559/89
Datum
06.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Entscheidungen des Landgerichts zu Aussetzungsanträgen und zur Nichtvernehmung eines Zeugen aus Thailand. Zentral ist, ob das Gericht die Mitteilung privater Wohnanschriften und Ladungsversuche hätte anordnen müssen. Der BGH verwirft die Revision: Entscheidungen über Aussetzung und Unerreichbarkeit liegen im pflichtgemäßen Ermessen; obrigkeitsstaatliche oder aussichtslose Maßnahmen mussten nicht ergriffen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach § 246 StPO liegt im freien Ermessen; eine behauptete Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 222 Abs. 1 StPO rechtfertigt nur bei Rechtsirrtum oder Ermessensmissbrauch die Revision.

2

Das Gericht darf die Mitteilung privater Wohnanschriften unterlassen, wenn deren Kenntnis zur Erforschung der Wahrheit nach Lage der Sache nicht erforderlich ist.

3

Ein Zeuge ist als unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO anzusehen, wenn seine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht zu beseitigenden Hindernissen scheitert; das Gericht kann aussichtslose Ladungsversuche unterlassen.

4

Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, zur Erreichung eines im Ausland befindlichen Zeugen Maßnahmen zu ergreifen, die die Hoheitsrechte eines anderen Staates verletzen oder diplomatische Wege umgehen; Bedeutung der Aussage ist gegen das Interesse an zügiger Verfahrensdurchführung abzuwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 21. Juni 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 559/89 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am ███████, Mario ███, geboren am 1963 in ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 1989 in der Sitzung am 6. Dezember 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

Die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Verfahrensrügen:

I.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung einen Aussetzungsantrag gestellt. Dem lag zugrunde, dass bezüglich der in der Anklageschrift benannten Polizeibeamten, der Zeugen █████ und ███████, „LPD Stuttgart II K-D 4“ als Anschrift angegeben und diese dem Angeklagten und seinem Verteidiger in der Ladung auch so mitgeteilt worden war. Das Landgericht hat den „Antrag auf Mitteilung der Wohnanschriften sämtlicher geladener Zeugen und Aussetzung der Hauptverhandlung bis dahin bzw. zur Einziehung von Erkundigungen“ abgelehnt mit der Begründung, die Wohnanschriften seien dem Gericht nicht bekannt und deren Feststellung zur Erforschung der Wahrheit auch nicht erforderlich. Die Zeugen wurden später in der Hauptverhandlung vernommen.

Die Revision ist der Auffassung, § 222 Abs. 1 StPO sei falsch interpretiert worden. Der Verteidigung würden durch die Verfahrensweise des Landgerichts Erkundigungen am Wohnort unmöglich gemacht.

2. Auf eine etwaige Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 222 Abs. 1 StPO kann die Revision nach allgemeiner Meinung nicht gestützt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beschluss über den Aussetzungsantrag (§ 246 StPO) auf Rechtsirrtum beruht oder ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt (so schon BGHSt 1, 284; BGH StV 1982, 457; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 222 Rdn. 10 m. w. Nachw.).

Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Bei der nach freiem Ermessen zu treffenden Entscheidung (§ 246 Abs. 4 StPO) soll das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers „sowohl darüber, ob es ... an der erforderlichen Zeit zu Erkundigungen gefehlt hat, als auch darüber, ob es solcher Erkundigungen nach Lage der Sache überhaupt bedarf, frei entscheiden“ (vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zur Strafprozessordnung ... 1, 193). Dieser breite Spielraum bei der Beurteilung eines Aussetzungsantrages (Gollwitzer in LR 24. Aufl. § 246 Rdn. 14) zeigt, dass sich § 246 Abs. 2 und 3 StPO nur auf Umstände von verfahrenserheblicher Bedeutung beziehen kann (vgl. hierzu auch Herdegen in KK 2. Aufl. § 246 Rdn. 2). Für das Landgericht bestand unter Ermessensgesichtspunkten kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens. Es konnte nach Lage der Sache davon ausgehen – und das unterlag seiner Beurteilung –, unter Berücksichtigung von Art und Bedeutung der Beweismittel sei die Kenntnis der Wohnanschriften (§ 222 Abs. 1 StPO spricht allerdings nur von Wohnort) „zur Erforschung der Wahrheit auch nicht erforderlich“.

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen teils durch Geständnis, teils durch Zeugen überführt, in mehreren Teilakten (fortgesetzt) Heroin in nicht geringer Menge u. a. auch zweimal aus Thailand eingeführt und in den folgenden zwei bis drei Wochen in der Bundesrepublik Deutschland gewinnbringend verkauft, aber auch Heroin zum Eigenverbrauch erworben und aus eingeführten Mengen geringfügig unentgeltlich abgegeben zu haben.

Der Zeuge KHK █████ bekundete, dass die Polizei infolge eines Hinweises aus der „Szene“ auf eine angebliche Einfuhrhandlung einer Zeugin aufmerksam wurde, und er gab Auskunft über den Inhalt einer Zeugenvernehmung und über Erkenntnisse der Kriminalpolizei hinsichtlich der üblichen Qualität von Thai-Heroin. Der Zeuge KOM ███████ berichtete, dass aufgrund der Personenbeschreibung durch die Zeugin Ch. █ Ermittlungsverfahren gegen zwei weitere Zeugen eingeleitet worden seien.

Weder die Revision noch die Urteilsgründe geben einen Anhaltspunkt dafür, dass die Benennung der Wohnorte anstelle der Dienstanschrift der beiden Polizeizeugen von irgendwelcher – schon gar nicht von wesentlicher Bedeutung für die Verteidigung hätte sein können. Die Zeugen haben lediglich über Aktenvorgänge und allgemeine polizeiliche Ermittlungen berichtet. Erkundigungen zum privaten Hintergrund der aufgrund ihrer Dienstaufgaben vor Gericht aussagenden Zeugen waren bei dieser Sachlage nicht veranlasst.

II.

Auch die weitere, auf Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge, das Landgericht habe fehlerhaft einen von der Verteidigung benannten Zeugen aus Thailand als unerreichbar behandelt, ist unbegründet.

1. Zunächst durfte das Landgericht darauf abstellen, dass nur die Vernehmung durch das Tatgericht überhaupt sinnvoll sein könne. Die Beurteilung, insbesondere „angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen“ komme es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen an, stand im pflichtgemäß nicht verletzten – Ermessen des Tatrichters (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 7).

2. Ein Zeuge, dessen Aufenthalt bekannt ist, ist unerreichbar, wenn seine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht zu beseitigenden Hindernissen scheitert. Bei der Beurteilung sind die Bedeutung der Sache und die Wichtigkeit der Zeugenaussage einerseits sowie das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 79, 80). Dabei dürfen die Gesamtumstände, die dem Erscheinen und der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegenstehen, in die Abwägung einbezogen werden. Ist das Gericht nach gewissenhafter Prüfung der maßgebenden Umstände davon überzeugt, dass der Zeuge einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten werde, so ist es nicht verpflichtet, vor der Ablehnung eines Beweisantrages den aussichtslosen und zwecklosen Versuch einer Ladung zu unternehmen (BGH NJW 1979, 1788; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 629).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangt, die Ladung sei aussichtslos und der Zeuge als Beweismittel unerreichbar. Es konnte deshalb einen Ladungsversuch unterlassen. Dabei durfte das Landgericht berücksichtigen, dass in einem Parallelverfahren ein Rechtshilfeersuchen an Thailand nach siebeneinhalb Monaten noch nicht zum Erfolg geführt hatte und diese Erfahrung in die Beurteilung der Frage einbeziehen, ob Aussicht bestand, innerhalb einer in der vorliegenden Haftsache vertretbaren Frist überhaupt die ladungstechnischen Voraussetzungen für ein Erscheinen des Zeugen zu erfüllen.

Das Landgericht war – entgegen der Auffassung der Revision – nicht verpflichtet, unter Umgehung des diplomatischen Weges den Zeugen zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Solche Versuche (z. B. mittels Privatbriefes oder durch dritte Personen) mögen zwar im Einzelfall tatsächlich aussichtsreich sein. Das Gericht kann jedoch nicht zu Maßnahmen verpflichtet werden, die von dem anderen Staat als Beeinträchtigung seiner Hoheitsrechte angesehen werden können (vgl. Gürtner GA 1954, 375). Der Umstand völliger Ungewissheit bezüglich der Durchführung und des Zeitaufwandes für eine Ladung konnte auch in Beziehung gesetzt werden – einerseits zur wahrscheinlichen Aussichtslosigkeit, den Zeugen selbst bei gelungener Ladung zu einer Reise in die Bundesrepublik zu veranlassen (er hatte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen; zur Frage eines Rechts auf freies Geleit vgl. BGHSt 35, 216 ff.) oder gar hier eine Aussage zu erreichen (§ 55 StPO) und – andererseits zu dem Umstand, dass selbst bei glaubhafter Bestätigung des Beweisthemas durch den Zeugen die Verurteilung auch in diesem Punkt noch möglich gewesen wäre, weil die Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Delikt ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 4; BGH NStZ 1989, 436).

Schauenburg Maul Foth v. Gerlach

Brünning
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