Treffer
BGH Urteil

BGH: Hehlereivorsatz, Autoschloss-Öffnung und Unterschlagung bei Mietwagen-Nicht­rückgabe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 424/54
Datum
23.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen u.a. wegen Hehlerei, schweren Diebstahls, Unterschlagung und Bedrohung. Er bestätigte die Hehlerei, weil aus Umständen wie Unbekanntheit der Verkäufer, ungewöhnlich niedriger Preis und Menge auf deliktische Herkunft geschlossen werden durfte; neue Tatsachen zur Preisentwicklung waren in der Revision unbeachtlich. Die Unterschlagung eines gemieteten Pkw war bereits mit der Umsetzung des Zueignungsentschlusses durch Wegfahrt vollendet. Bedrohungen mit geladener Pistole sowie die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB a.F.) hielt der Senat ebenfalls für rechtsfehlerfrei; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In der Revision sind neue Tatsachenbehauptungen, die den festgestellten Sachverhalt ersetzen oder ergänzen sollen, unbeachtlich; die Nachprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt (§ 337 StPO).

2

Hehlerei setzt voraus, dass die erlangte Sache aus einer Vortat stammt, die ein fremdes Vermögensrecht verletzt; erforderlich ist das Wissen des Täters, dass die Sache beim Ansichbringen mit diesem Makel behaftet ist, nicht aber Kenntnis der konkreten Vortatdetails.

3

Schlussfolgerungen des Tatrichters sind revisionsrechtlich nur angreifbar, wenn sie gegen Denkgesetze oder zwingende, ausnahmslose Erfahrungssätze verstoßen; nicht jede technische Wahrscheinlichkeit begründet einen solchen Rechtsfehler.

4

Eine Unterschlagung ist vollendet, sobald der Täter den Entschluss zur rechtswidrigen Zueignung durch eine Zueignungshandlung in Richtung dauernder Entziehung des Berechtigten umsetzt; ein späterer Weiterverwertungsakt (z.B. Verkaufsangebot) ist dafür nicht erforderlich.

5

Bei Dauerstraftaten reicht ein zeitliches Zusammentreffen weiterer Delikte mit der Fortdauer der Dauerstraftat für Tateinheit nicht aus; sie setzt regelmäßig voraus, dass der Täter bei Beginn der Dauerstraftat bereits den Vorsatz hinsichtlich der weiteren Delikte gefasst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 26. April 1954

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Melker ██ K. aus ███████████, geboren am ██████████████████, 2. den ████ ████ ██, geboren am █████████████ █████████,

wegen Unterschlagung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (_____

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 26. April 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die seit dem 27. April 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind verurteilt worden:

1.) K. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung, Hehlerei, Betrugs, Besitzes von Diebeswerkzeugen, unbefugten Waffenbesitzes gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 24 der AHK vom 30. März 1950 in Verbindung mit Art. I des Gesetzes Nr. 61 der AHK vom 19. Juli 1951, sowie wegen Bedrohung in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten,

2.) Sch. wegen Unterschlagung, Hehlerei, versuchten Betrugs und schweren Diebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren.

Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt, auch ist gegen beide Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden.

Beide Angeklagte haben wegen Verletzung sachlichen Rechts Revision eingelegt. Beide wenden sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei, Sch. gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und K. gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung und wegen Bedrohung in drei Fällen, sowie gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

I. Hehlerei an Tabakwaren

Nach den tatrichterlichen Feststellungen haben beide Angeklagten bei dem Erwerb der rund 15 000 Zigaretten und der „erheblichen Menge“ Stumpen von zwei Unbekannten in der Nähe von München zum Preise von drei Pfennigen je Stück aus den gesamten Umständen der Unbekanntheit der Vorbesitzer, dem niedrigen Preis und der Menge zwingend entnehmen müssen, dass die Vorbesitzer die Tabakwaren nur mittels einer strafbaren Handlung erlangt haben konnten. Diese Feststellung wird auf die Erwägung gestützt, es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die unbekannten Vorbesitzer eine solche Menge von Tabakwaren so weit unter Wert abgaben. Dies sei typisch für Menschen, die sich durch strafbare Handlungen in den Besitz der Waren gesetzt hätten.

Beide Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, sie hätten die Tabakwaren am Vorabend des Tages erworben, an dem infolge Steuersenkung die Preise für Tabakwaren gesenkt worden seien. Die Tabaksteuersenkung habe es notwendig gemacht, die Tabakwaren anders zu verpacken. Zahlreiche Firmen hätten deshalb damals Tabakwaren unter Preis angeboten, um die Unkosten der Umpackung zu vermeiden, die ihnen teurer zu stehen gekommen seien als ein Verkauf unter Preis. Da sie die Zigaretten und die Stumpen in den alten Packungen erhalten hätten, in denen sie nicht mehr hätten vertrieben werden dürfen, hätten sie diese zu dem geringeren Preise erhalten. Jedenfalls sei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Vorbesitzer die Tabakwaren aus diesem Grunde auf rechtmäßigem Wege erlangt hätten.

Mit diesen Ausführungen bringen die Beschwerdeführer neue Tatsachen vor. Dies ist in der Revisionsinstanz unzulässig, weil die revisionsgerichtliche Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf Rechtsverletzungen beschränkt ist (§ 337 StPO).

Zum Tatbestand der Hehlerei gehört es, dass die Sache, die der Täter an sich bringt, von einem Vormann durch eine solche strafbare Handlung erworben worden ist, durch die in irgend einer Weise auch ein fremdes Vermögensrecht verletzt worden ist. Zwar braucht der Täter weder zu wissen, mittels welcher strafbaren Handlung die Sache erlangt wurde, noch die näheren Einzelheiten und Umstände der Vortat zu kennen. Erforderlich ist jedoch das Wissen, dass die Sache zur Zeit des Ansichbringens mit dem Makel des Erwerbs durch strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum behaftet ist (RGSt 55, 234).

Bedenklich ist nicht unmittelbar gesagt, dass die unbekannten Verkäufer die Tabakwaren durch strafbare Vermögensverletzung erlangt gehabt hätten und dass die Angeklagten dies den Umständen nach hätten erkennen können. Es wird nur schlicht von der Erlangung durch eine strafbare Handlung gesprochen. Dass damit jedoch nur eine solche strafbare Handlung gemeint ist, durch die in fremdes Eigentum eingegriffen wird, ist dem Zusammenhang der Ausführungen zu entnehmen und unter anderem auch daraus zu erkennen, dass von dem „durch die Vortat Verletzten“ gesprochen wird.

Die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Hehlerei begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken.

II. Schwerer Diebstahl des Angeklagten Sch.

Die Revision macht geltend, es sei ein Verstoß gegen die Denkgesetze darin zu finden, dass das Landgericht festgestellt habe, der Beschwerdeführer Sch. habe den Personenkraftwagen gestohlen, indem er das Schloss der Wagentür mit einem Nachschlüssel oder durch ein anderes Werkzeug geöffnet habe. Nach den Feststellungen sei das Schloss bei Rückgabe des Wagens an den Eigentümer nicht beschädigt gewesen. Das widerspreche allen technischen Erfahrungen, anzunehmen, ein Schloss sei auf diese Weise geöffnet worden, wenn der Sperrmechanismus völlig unbeschädigt sei. Ohne Beschädigung könne die Tür nur mit einem Spezialschlüssel geöffnet werden. Dass der Angeklagte einen solchen besessen habe, liege außerhalb des Bereiches der Wahrscheinlichkeit. Denn jedes Schloss habe einen eigenen Schlüssel, der vom Werk durch eine Nummer gekennzeichnet sei und den nur der Halter des Fahrzeuges bekomme. Es sei weder festgestellt, dass der Eigentümer seinen Schlüssel verloren, noch, dass der Angeklagte vom Werk einen solchen erhalten habe. Auch komme nicht in Betracht, dass der Eigentümer von W. sich mit völliger Gewissheit habe daran erinnern können, ob er an dem Tage des Diebstahls den Wagen abgeschlossen habe.

Das Landgericht hat aus den Bekundungen von Winterfeld, dass er den Wagen regelmäßig abschließe und sich noch niemals dabei ertappt habe, dies unterlassen zu haben, ohne Rechtsirrtum gefolgert, dass er auch am Tattage den Wagen abgeschlossen hat. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass das Sicherheitsschloss eines Kraftwagens mit falschen Schlüsseln oder anderen zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmten Werkzeugen nicht geöffnet werden kann, ohne den Schloss- oder Sperrmechanismus zu beschädigen, besteht nicht. Die Folgerungen des Tatrichters wären nur dann rechtlich fehlerhaft, wenn sie mit den Denkgesetzen oder mit den zwingenden, keine Ausnahme duldenden Erfahrungssätzen schlechthin unvereinbar wären. Da dies hier nicht zutrifft, verfehlt der Revisionsangriff sein Ziel.

III. Unterschlagung des Volkswagens durch K.

Der Beschwerdeführer K. wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Behauptung, er habe den Wagen nur mitbenutzt, aber nicht zum Verkauf angeboten und sei nur nicht zur festgesetzten Zeit zum Vermieter des Fahrzeuges zurückgekehrt. Er habe sich also hinsichtlich des Wagens völlig untätig verhalten.

Dies trifft jedoch nicht zu. Beide Angeklagten mieteten den Wagen in K. für einen halben Tag. Beide beschlossen nach Ablauf der Mietzeit, den Wagen dem Vermieter nicht wieder zurückzugeben. In Ausführung dieses Entschlusses fuhren sie zunächst nach Frankfurt am Main und sodann nach München und von dort zurück nach Hanau, wobei sie sich in der Führung des Wagens abwechselten. Sie haben demnach gemeinschaftlich den Entschluss gefasst, den Wagen im eigenen Nutzen zu verwenden und dem Eigentümer dauernd zu entziehen. Mit dem Antritt der Fahrt von ████ nach Frankfurt am Main haben sie den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung in die Tat umgesetzt. Damit war die gemeinschaftliche Unterschlagung bereits vollendet, nicht erst dadurch, dass Sch. in Hanau auf Grund eines nunmehr gemeinschaftlich gefassten Entschlusses den Wagen einem Geschäftsinhaber zum Kauf anbot.

Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Unterschlagung ist demnach frei von Rechtsirrtum.

IV. Die Bedrohungen

Die Revision des Angeklagten K. macht geltend, die gesamten Umstände, die das Landgericht festgestellt hat, erweckten berechtigte Zweifel, ob er zurechnungsfähig gewesen sei, als er nacheinander K., L. und B. ███ mit der Mauserpistole, die er bei sich hatte, bedrohte. Die Anlässe, die zu den Drohungen führten, seien nichtig und seine Reaktion darauf sinnlos und töricht gewesen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sei er nach der Verübung der zweiten Bedrohung auf einer Bank, auf die er sich setzte, eingeschlafen. Seine Einlassung, dass er sich infolge Alkoholeinwirkung und Erschöpfung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit befunden habe, sei demnach nicht widerlegt.

Diese Ausführungen richten sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Landgericht sieht diese Einlassung für widerlegt an, weil sämtliche Zeugen bekundet haben, der Angeklagte sei, wenn er auch einen etwas verschlafenen und übermüdeten Eindruck gemacht habe, zeitlich und örtlich durchaus orientiert gewesen. Es hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Drohungen mit der geladenen Pistole auch ernst gemeint hat. Im Urteil ist nicht gesagt, mit welchem Verbrechen der Angeklagte gedroht hat. Aus dem Umstand, dass er mit der geladenen Pistole gedroht hat, ist jedoch die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass er in allen drei Fällen mit der Begehung eines Totschlags gedroht hat.

Somit ist der Tatbestand der Bedrohung nach der äußeren und der inneren Seite in allen drei Fällen rechtsirrtumsfrei angenommen.

Die Frage, ob sich der Angeklagte in Tateinheit mit den Bedrohungen einer ungenehmigten Verwendung von Waffen und Munition (Vergehen nach Art. 1 lit. a, Art. 7 AHKGes. 24 vom 30. März 1950 in der Fassung des AHK-Gesetzes Nr. 61 in Verbindung mit Gruppe I lit. a und b des Verzeichnisses dazu und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der 10. DVO zum AHKGes. Nr. 24) oder eines unbefugten Führens von Waffen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 schuldig erachtet hat, kann unerörtert bleiben, weil er durch die Nichtanwendung dieser Vorschriften nicht beschwert ist. Diese Zuwiderhandlungen würden, wenn sie vorlägen, auch nur mit dem unbefugten Waffenbesitz, dessentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, in Tateinheit stehen.

Das Vergehen des unbefugten Waffenbesitzes steht auch nicht mit den drei Bedrohungen in Tateinheit. Denn als der Angeklagte die Bedrohungen beging, war das Vergehen des unbefugten Waffenbesitzes bereits vollendet. Dass die Bedrohungen mit der Dauerstraftat des unbefugten Waffenbesitzes vor deren rechtlicher Beendigung zeitlich zusammentreffen, reicht für die Annahme der Tateinheit nicht aus. Dass der Angeklagte schon bei Beginn der Dauerstraftat den Vorsatz hatte, mit der in seinem Besitz befindlichen Waffe Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB zu verüben, ist den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Annahme, dass der unbefugte Waffenbesitz gegenüber den drei Vergehen der Bedrohung eine selbständige Straftat im Sinne von § 74 StGB ist, unterliegt daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (BGH 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952, 1 StR 700/53 vom 27. April 1954; RGSt 59, 359/361). Die Verurteilung wegen dieser Straftat wird somit von dem Revisionsangriff gegen die Verurteilung wegen der Bedrohungen nicht mit erfasst. Der Senat ist deshalb weder veranlasst noch in der Lage, die Frage zu entscheiden, ob der unbefugte Waffenbesitz statt nach den Vorschriften der Gesetze der Alliierten Hohen Kommission nach dem deutschen Waffengesetz vom 18. März 1938 hätte bestraft werden müssen (vgl. BGHSt 5, 1).

V. Verurteilung K. nach § 20a StGB

Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision des Angeklagten K. gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Sie meint, die zur Aburteilung stehenden Taten seien keine besonders schwerwiegenden Vergehen und zudem Gelegenheitstaten. Die in den Jahren 1946 bis 1948 verübten Straftaten müssten zum Teil noch als unter dem Einfluss des Kriegsgeschehens und der verworrenen Nachkriegsverhältnisse begangen betrachtet werden. Der Angeklagte sei noch verhältnismäßig jung und noch nicht wegen Rückfalls bestraft.

Das Landgericht hat § 20a Abs. 2 StGB angewendet. Es ist der Überzeugung, die Gesamtwürdigung der jetzt abgeurteilten Straftaten ergebe, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Der innere Hang zur Begehung von Straftaten sei sowohl in den jetzigen Straftaten wie in den, zum Teil schweren, Diebstählen, die er in den Jahren 1947 und 1948 begangen hat und derentwegen er im Jahre 1949 zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt wurde, zutage getreten. In wirtschaftlicher Not habe er sich nicht befunden. Seine bisherige Lebensführung und seine Straftaten machten es auch wahrscheinlich, dass er in Zukunft wieder Straftaten begehen und den Rechtsfrieden nicht unerheblich stören werde. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB ausreichend dargetan.

VI.

Das Landgericht hat es zwar unterlassen, die Zuchthausstrafen in den Urteilsgründen anzugeben, in die die gegen K. wegen der drei Bedrohungen erkannten Gefängnisstrafen von je vier Monaten vor Festsetzung der Gesamtzuchthausstrafe unter Anwendung von § 21 StGB umgewandelt worden sind (vgl. § 74 Abs. 3 StGB). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Denn die ausdrückliche Erwähnung des § 21 StGB lässt hinreichend erkennen, dass das Landgericht vor Bildung der Gesamtzuchthausstrafe die Gefängnisstrafen in der vorgeschriebenen Weise in Zuchthausstrafen umgewandelt hat.

Entsprechendes gilt von den Gefängnisstrafen, die das Landgericht neben einer Zuchthausstrafe gegen Sch. festgesetzt hat.

VII.

Nach allem sind die Revisionen beider Angeklagten unbegründet.

KoenigerGlanzmannDr. Wiefels
BuschMaas

Zitiert (2)