Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Waffenverwendung, -besitz und Tateinheit bei Raub/Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 700/53
Datum
15.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen unbefugten Besitzes und Führens von Waffen nach AHKGes 24, zugleich verurteilt wegen schweren Raubes, Diebstahls und weiterer Delikte. Das BGH verwirft die Revision mit der Maßgabe, dass der Besitz der amerikanischen Armeepistole durch die rechtskräftige Diebstahlsverurteilung abgegolten ist. Die Verurteilung wegen Besitzes wird auf die Walther‑Pistole nebst Munition beschränkt; die Verwendung beider Pistolen bleibt strafbar. Die rechtliche Würdigung der Tateinheit und der Nebenstrafen hält der Senat für zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ungenehmigter Besitz und die Verwendung von Waffen sind nach AHKGes 24 strafbar; das Merkmal der "Verwendung" ist verwirklicht, wenn Waffen schussbereit mitgeführt und zur Bedrohung eingesetzt werden.

2

Die Verwendung einer Waffe stellt eine von ihrem Diebstahl rechtlich verschiedene Tat dar; eine rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls der Waffe schließt jedoch den Tatbestand der Besitzverschaffung (Beginn des Besitzes) für dieselbe Waffe aus.

3

Die Mitführung oder der Einsatz einer Waffe bei Begehung von Diebstahl oder Raub kann zugleich als tatbestandsverschärfendes Merkmal (§ 243 Abs.1 Nr.5, § 250 Abs.1 Nr.1 StGB) gelten und steht dann in Tateinheit mit den übrigen auf Gewalt oder Drohung abzielenden Delikten.

4

Die Feststellung der Tateinheit bzw. des rechtlichen Zusammentreffens von Taten kann durch das Revisionsgericht in rechtlicher Hinsicht berichtigt werden, sofern hierdurch dem Angeklagten kein Verteidigungsnachteil entsteht.

5

Bei kumulierender Bestrafung ist die Strafe wegen unerlaubten Besitzes ggf. auf andere in den Urteilsgründen festgestellte Waffen zu beschränken, wenn der Besitz einer Waffe bereits durch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls abgegolten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Michael ███ aus █, geboren am ████████ 1921 in ██ (Polen), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter ███

Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juni 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte verurteilt ist

a) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit fünf Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, mit fünf Vergehen der Freiheitsberaubung sowie mit unbefugter Verwendung von Waffen und Munition,

b) wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit unbefugter Verwendung einer Waffe und von Munition,

c) wegen unbefugten Besitzes einer Waffe und von Munition.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Der Angeklagte ist a) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie mit je fünf Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung,

b) wegen schweren Diebstahls,

c) wegen unbefugten Besitzes und Führens von Pistolen und Munition

zu der Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus sowie zu Nebenstrafen und Nebenfolgen verurteilt worden.

Seine Revision wendet gegen die Verurteilung zu c) Verbrauch der Strafklage ein. Diese Verurteilung beziehe sich, so trägt der Verteidiger vor, auf eine amerikanische Armeepistole, die der Angeklagte gestohlen habe; wegen des Diebstahls sei er am 30. April 1953 von einem amerikanischen Gericht in Nürnberg rechtskräftig zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Nach dem Akteninhalt trifft diese Behauptung zu.

2. Bevor auf den Einwand der Revision näher eingegangen wird, ist es erforderlich, auf die in der Revisionsbegründung enthaltene Sachrüge die Anwendung des AHKGes 24 (ABl AHK S. 251), auf dem die Verurteilung zu c) beruht, zu erörtern. Maßgebend ist die Fassung, die dieses Gesetz durch das AHKGes 61 (aaO 1047) erhalten hat, sowie die 10. DVO (Neufassung) zum AHKGes 24 (aaO 1093).

Danach ist u. a. verboten und strafbar der ungenehmigte Besitz sowie die Verwendung von Waffen und Munition (Art. 1 lit. a, Art. 3 AHKGes 24 und Gruppe I des Verzeichnisses dazu), nicht aber das Führen von Waffen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die oben erwähnte amerikanische Armeepistole, außerdem aber eine Walther-Pistole, die er sich nebst Munition anderweit beschafft hatte, schon längere Zeit vor dem am 22. Februar 1953 verübten Raub in Besitz gehabt. Eine Verwendung der beiden Waffen nebst Munition ist darin zu finden, dass der Angeklagte und seine Mittäter sie bei der Begehung des Raubes schussbereit bei sich führten und damit die Angehörigen der Familie Lohner bedrohten; eine weitere Verwendung der Walther-Pistole liegt darin, dass der Angeklagte diese Waffe bei der Verübung des schweren Diebstahls bewusst bei sich trug.

Wenn von dem Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache zunächst abgesehen wird, bestehen sonach keine Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des AHKGes 24; nur ist der vom Landgericht gewählte Ausdruck „Führen“ durch „Verwendung“ zu ersetzen.

3. Soweit der Besitz und die Verwendung der Walther-Pistole in Betracht kommt, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen des Diebstahls der Armeepistole der Strafverfolgung nicht entgegenstehen.

Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Verwendung der Armeepistole.

Die Verwendung ist eine andere Tat als der Diebstahl.

Der Revision ist lediglich zuzugeben, dass der Besitz der Armeepistole durch die Verurteilung wegen des Diebstahls dieser Waffe mit abgegolten ist; denn die Besitzverschaffung, also der Beginn des Besitzes, gehört zum Tatbestande des Diebstahls (vgl. RGSt 13, 145). Die Verurteilung wegen des Waffenbesitzes ist daher auf die Walther-Pistole nebst Munition zu beschränken, während die Bestrafung wegen Verwendung von Waffen sich auf beide Pistolen nebst Munition erstreckt.

4. Nunmehr ist zu prüfen, in welchem rechtlichen Verhältnis der ungenehmigte Besitz von Waffen und Munition, ihre Verwendung sowie die mit den Waffen verübten weiteren Straftaten zueinander stehen.

a) Der Diebstahl der Wäscheleine (oben 1 b) ist dadurch erschwert, dass der Angeklagte die Walther-Pistole bei sich führte (§ 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dieses Tatbestandsmerkmal ist zugleich eine Verwendung von Waffen nach dem AHKGes 24 (siehe oben unter 2). Die beiden strafbaren Handlungen treffen daher rechtlich zusammen.

b) Entsprechendes gilt für den schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB), bei welchem die Opfer überdies mittels der beiden Pistolen bedroht wurden. Der Raub sowie die weiteren strafbaren Handlungen, die ihrerseits mit dem Raub rechtlich zusammentreffen (oben 1 a), stehen daher in Tateinheit mit einem weiteren Falle der unbefugten Verwendung von Waffen.

c) Diesen Straftaten gegenüber rechtlich selbständig ist dagegen die Verfehlung gegen das AHKGes 24, die in dem unbefugten Besitz der Walther-Pistole liegt.

5. Mit Rücksicht auf die unter 4 a) und b) festgestellte Tateinheit ergreift die Sachrüge notwendig auch die oben unter a) und b) angeführten Verurteilungen, gegen die die Revision an sich nichts vorgebracht hat. Die Nachprüfung hat indes insoweit von der Frage des Zusammentreffens abgesehen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler zutage gefördert.

6. Das Revisionsgericht hat den Schuldspruch nach dem gewonnenen Ergebnis, wie geschehen, richtiggestellt. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht; es ist ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte gegenüber der abweichenden Beurteilung des Zusammentreffens seiner strafbaren Handlungen anders verteidigen könnte als bisher.

7. Hinter der Aufhebung des Strafausspruches bedarf es nicht. Der Senat hat die Überzeugung erlangt, dass der Tatrichter wegen der Zuwiderhandlung gegen das AHKGes 24 angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tatumstände auch dann keine geringere Strafe ausgesprochen haben würde, wenn er die Verurteilung insoweit auf den unerlaubten Besitz der Walther-Pistole nebst Munition beschränkt hätte.

Die Nebenstrafen und Nebenfolgen, die das Landgericht festgesetzt hat, entsprechen dem Gesetz.

Die Revision war nach alledem mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

Dr. HärchnerSchalschaDr. Jagusch
GlanzmannMantel
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