Revision: Tateinheit vs. Tatmehrheit; Verbotener Waffenbesitz nach Gesetz Nr. 2 bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 303/52
- Datum
- 11.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte dürfen Gesetz Nr. 2 der Alliierten Hohen Kommission anwenden, sofern eine entsprechende Ermächtigung des Hohen Kommissars zur Anwendung auf deutsche Verfahren vorliegt.
Art. 1 des Gesetzes Nr. 2 verbietet ohne in diesem Gesetz erteilte Sondergenehmigung den Besitz der im Verzeichnis A aufgeführten Gegenstände; die Durchführungsverordnung präzisiert, dass Besitz, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Verwendung grundsätzlich untersagt sind.
Zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit (Tateinheit) neben einer Dauerstraftat ist neben der objektiven Verbindung der Handlungen erforderlich, dass ein einheitlicher Täterwille vorliegt; bei einer Dauerstraftat muss dieser Wille bereits bei deren Beginn wenigstens eine allgemeine Bereitschaft zur Begehung der späteren, kürzeren Taten umfassen.
Führt die fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit zu einer zu Lasten des Angeklagten wirkenden Strafzumessung, so ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Helmut ██████ aus ███████, geboren am ███████ 1928 in ███████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Beamtennötigung u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. ████████████████████ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████████████████████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. November 1951
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist, durch dieselbe Handlung ein Vergehen der Beamtennötigung, der Gefangenenbefreiung und des verbotenen Waffenbesitzes und Waffengebrauchs nach Art. 1, 7 des Gesetzes Nr. 2 der Alliierten Hohen Kommission vom 30. März 1950 begangen zu haben,
im Strafaussprach aufgehoben; dagegen bleibt die Pistole Modell 08 eingezogen.
II. In dem sich aus I. 2 ergebenden Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. ████████████████████
Gründe
1.) Die Ausführungen der Revision, die vermeintliche Verfahrensverstöße gegen die §§ 267, 244 StPO dartun wollen, bekämpfen in Wirklichkeit größtenteils die Feststellungen der Strafkammer und sind daher in diesem Teil unbeachtlich. Der in diesen Angriffen außerdem enthaltene Vorwurf, die Beweiswürdigung der Strafkammer sei in einem Punkt denkgesetzwidrig, ist offensichtlich unbegründet.
2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) und zugleich wegen Gefangenenbefreiung (§§ 120, 73 StGB) entspricht dem sachlichen Recht. Dies braucht nicht näher dargelegt zu werden, zumal auch die Revision von der allgemeinen Rüge abgesehen keinen näher erläuterten Einwand erhebt.
3.) Mit näherer Begründung wendet sie sich gegen die weitere Verurteilung nach Art. 1 und 7 des Gesetzes Nr. 2 der Alliierten Hohen Kommission vom 30. März 1950 (ABI. AHK Nr. 18 vom 8. Mai 1950 S. 251; vgl. auch BAnz. Nr. 91 vom 12. Mai 1950). Doch auch diese Entscheidung ist zutreffend.
Nach dem Sachverhalt zufolge gab der Angeklagte aus einer Pistole, die er schon längere Zeit besaß, auf die zur Kontrolle erschienenen Polizeibeamten mehrere Schüsse ab, um sich selbst der vorläufigen Festnahme zu entziehen und um den einen der Beamten, der den Angeklagten bereits festgenommen hatte, zu zwingen, ihn wieder freizugeben. Beides gelang dem Angeklagten.
Der Senat ist, wie sich aus Art. 1 b II des Gesetzes Nr. 2 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949 (ABI. AHK S. 54) ergibt, nur dann befugt, sich mit der Auslegung des Gesetzes Nr. 2 zu befassen, wenn die deutschen Gerichte ermächtigt sind, es auf die Tat des Angeklagten anzuwenden. Dies ist zu bejahen. Die Ermächtigung ist nämlich in der Anweisung des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs gemäß Gesetz vom 22. Juni 1950 enthalten (ABI. AHK S. 495).
Durch den Besitz der Pistole hat sich der Angeklagte gegen die von der Strafkammer angewendeten Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2 vergangen. Denn Art. 1 verbietet in Ermangelung einer in diesem Gesetz erteilten Sondergenehmigung u. a. auch den Besitz „irgendeines in Verzeichnis A zu diesem Gesetz aufgeführten Gegenstandes“. Darunter fallen sämtliche Waffen (Gruppe I A des Verzeichnisses).
Die Revision meint, aus den einleitenden Worten des Gesetzes ergebe sich deutlich, dass es die Bundesrepublik nur als solche völkerrechtlichen Beschränkungen unterwerfen, nicht aber strafbaren Handlungen der einzelnen Bundesangehörigen begegnen wolle. Deshalb wolle es auch nicht den Waffenbesitz des einzelnen treffen. Dieser könne wegen solchen Besitzes allenfalls nach der Verordnung Nr. 187 der britischen Militärregierung bestraft werden, die ersichtlich der Sicherheit gerade des einzelnen Besatzungsangehörigen diene.
Der Senat vermag diesen Ausführungen nicht zu folgen. Dafür, dass dem Gesetz Nr. 2 nur die von der Revision gekennzeichnete eingeschränkte Bedeutung zukomme, ergibt weder der Wortlaut noch der Sinn seines Vorworts einen Anhalt. Allerdings richtet sich nicht schon der Wortlaut des Vorworts eindeutig gegen den Waffenbesitz des einzelnen. Vielmehr lässt der Wortlaut des Gesetzes selbst in Art. 1 keinen Zweifel darüber, dass auch solcher Einzelbesitz schlechthin verboten sein soll. Dies ergibt sich übrigens auch aus der Durchführungsverordnung Nr. 10 vom 7. Juni 1950 (ABI. AHK Nr. 23 vom 10. Juni 1950 S. 392; vgl. auch BAnz. Nr. 115 vom 20. Juni 1950). Sie umschreibt in Art. 1 ihren Geltungsbereich und erwähnt, sie betreffe „die Überwachung der Herstellung, Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung, Lagerung, des Besitzes und der Verwendung bestimmter im Verzeichnis A zu diesem Gesetz aufgeführter Gegenstände“. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich keine Person diese Gegenstände herstellen, erzeugen, befördern, lagern, besitzen, in Eigentum behalten oder verwenden darf.
Spricht somit der Wortlaut des Gesetzes klar gegen die Auslegung im Sinne der Revision, so steht das Verbot des Waffenbesitzes auch mit dem vom Gesetz Nr. 2 verfolgten Zweck durchaus im Einklang. Gegen die Gültigkeit dieses Verbots lassen sich auch aus dem Besatzungsstatut und dem Grundgesetz keine stichhaltigen Bedenken herleiten. Zwar weist das Grundgesetz in Art. 74 Nr. 1 den deutschen Gesetzgeber die Befugnis zu, Gesetze auf dem Gebiete des Strafrechts zu erlassen. Doch haben sich die Besatzungsmächte im Besatzungsstatut vom 12. Mai 1949 unter Nr. 2 a eine Zuständigkeit vorbehalten, innerhalb deren sich das Gesetz Nr. 2 hält.
Mit Recht ist daher der Angeklagte aus der Strafbestimmung dieses Gesetzes (Art. 7) bestraft worden. Ob er außerdem auch gemäß der Verordnung Nr. 187 der britischen Militärregierung und nach dem deutschen Waffengesetz vom 18. März 1938 hätte für schuldig befunden werden können oder gar müssen, kann auf sich beruhen. Denn dadurch, dass dies unterblieben ist, ist er nicht beschwert.
4.) Fehlerhaft ist dagegen – darauf weist die Revision im Ergebnis zutreffend hin – die Annahme der Strafkammer, die Straftaten des Angeklagten nach §§ 114, 120, 73 StGB einerseits und der verbotene Waffenbesitz andererseits träfen sachlich, nicht aber rechtlich zusammen. Um einen die sämtlichen Straftaten des Angeklagten zu einer natürlichen Handlungseinheit verbindenden Zusammenhang anzunehmen, genügt es allerdings nicht, wie die Revision meint, dass der Angeklagte die Verstöße gegen §§ 114, 120 StGB mit einer Waffe begangen hat. Freilich trafen mit der Dauerstraftat des verbotenen Waffenbesitzes noch vor deren rechtlicher Beendigung die übrigen strafbaren Handlungen so zusammen, dass mindestens ein Teil des die Dauerstraftat verwirklichenden Verhaltens auch der Erfüllung der anderen Tatbestände diente. Dies reicht jedoch für eine natürliche Handlungseinheit nicht aus. Sie verlangt weiter, dass das nach seinem äußeren Erscheinungsbild einheitliche Geschehen in allen seinen Teilen auch von einem einheitlichen Willen geleitet ist. Dieses zusätzliche innere Erfordernis bedeutet dann, wenn in den äußeren Abläufen einer Dauerstraftat eine andere, zeitlich kürzere strafbare Handlung fällt, dass der Wille des Täters schon bei Beginn der Dauerstraftat wenigstens im Sinne einer allgemeinen Bereitschaft auf die Begehung der anderen späteren Straftaten gerichtet ist (vgl. RGSt 59, 360). Von dieser Art war das Vorhaben des Angeklagten. Denn er hatte, wie die Strafkammer feststellt, die Pistole in Besitz und sie bei strafbaren Handlungen zu gebrauchen. Er trug sie noch bei sich, als er eine Zeit nach der Tat verhaftet wurde, und auch in der Absicht, „sie bei gegebener Gelegenheit zu benutzen“.
Die irrige Annahme von Tatmehrheit anstelle von Tateinheit hat den Strafaussprach zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Der Strafaussprach muss daher aufgehoben werden.
| Dr. Ludwig | |