Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzulässig abgelehntem Beweisantrag (Steuerstrafverfahren)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 423/54
- Datum
- 20.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abwesenheitsverfahren im Steuerstrafverfahren ist nach § 475 RAO zulässig; für die Bestimmung der Abwesenheit ist § 276 Abs. 1 StPO maßgeblich, sodass nicht auf den Begriff der "Flucht" abgestellt wird.
Ein Rügegrund wegen wesentlicher Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Aussetzung gestellt und durch Beschluss abgelehnt worden ist.
Ein Beweisantrag, der bestimmte, für die Schuldfrage erhebliche Sachverhalte und einen konkret benannten Zeugen nennt, darf nicht mit der pauschalen Begründung abgelehnt werden, er sei lediglich ein Ausforschungsantrag; die Benennung eines im Ausland wohnenden Zeugen macht den Antrag nicht automatisch zu einem Ausforschungsantrag.
Die Ablehnung eines solchen Beweisantrags unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil tragen und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, damit der Tatrichter die erforderliche Tatsachenaufklärung vornimmt.
In einem Abwesenheitsverfahren gelten dieselben Anforderungen an die Wahrheitsermittlung wie in Anwesenheitsverfahren; ist ein angebotenes Beweismittel nicht verwertbar, hat das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen weitere Beweismittel zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Donald ████ aus ███, ████ geboren ███ ██ CD, in ████████ USA, wegen Steuerhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maag, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, amerikanischer Bürger, hielt sich von November 1950 bis zum 1. Januar 1952 in ████ auf. Dann kehrte er in die Vereinigten Staaten zurück.
An dem von ihm in ████████ bewohnten Hause befand sich ein Schild mit der Aufschrift: Donald MCW, Import und Export. Ob er solche Geschäfte betrieb, ist nicht festgestellt worden. Er vermittelte aber Bauaufträge amerikanischer Besatzungsdienststellen an deutsche Unternehmen. Von einer Göttinger Baufirma wurden ihm im Jahre 1951 80.500 DM gezahlt.
Entgegen der Vorschrift des § 165 Abs. 2 RAO hatte er sein Gewerbe dem Finanzamt nicht gemeldet, weder Umsatz- noch Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, auch sonst keine sich aus den Steuergesetzen ergebenden Pflichten erfüllt.
Das Finanzamt hat seinen steuerpflichtigen Umsatz im Jahre 1951 auf 100.000 DM geschätzt und ihn dementsprechend rechtskräftig zu Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt. Es hat ferner gemäß § 446 Abs. 1 Satz 3 die Erhebung der öffentlichen Klage wegen Steuerhinterziehung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt. In der gegen den Angeklagten nach § 473 RAO durchgeführten Hauptverhandlung hat das Landgericht auf Grund eigener Schätzung nur einen steuerpflichtigen Umsatz von 80.500 DM angenommen und unter Berücksichtigung angemessener Betriebsausgaben seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (§§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 15 EStG) sowie seinen Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) geschätzt und dementsprechend die geschuldeten, aber nicht entrichteten Einkommen- und Gewerbesteuern sowie die Steuern vom Umsatz und die Notopferabgabe festgestellt. Es hat ferner angenommen, dass der Angeklagte die Hinterziehung vorsätzlich begangen hat. Er ist daher wegen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 5.000 DM verurteilt worden.
Ausserdem ist dem Finanzamt ██ die Befugnis zuerkannt worden, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten durch einmalige Veröffentlichung in den beiden Wiesbadener Tageszeitungen bekanntzumachen.
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründet. Es hat Erfolg.
I. Die in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Hauptverhandlung war zulässig. Das ergibt sich aus § 475 RAO. Diese Vorschrift hat für das Steuerstrafverfahren trotz der durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 für das Abwesenheitsverfahren nach der Strafprozessordnung gezogenen engen Grenzen (§§ 276, 277 Abs. 2 StPO) ihre Bedeutung behalten, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (1 StR 805/52 vom 20. August 1953, 2 StR 517/53 vom 14. Mai 1954). Die Vorschrift des § 473 Abs. 1 RAO ist jedoch so auszulegen, dass anstelle des Wortes „flüchtig“ wieder das Wort „abwesend“ zu lesen ist. Nach § 276 Abs. 1 StPO richtet sich, wann ein Beschuldigter als abwesend gilt. Entgegen der Ansicht des Verteidigers kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte „flüchtig“ ist oder sich lediglich im Ausland aufhält. Da sein Aufenthalt nicht bekannt war, galt er als abwesend, so dass die Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren nach § 276 Abs. 1 StPO, § 473 RAO vorlagen.
II. Der Einwand des Verteidigers, es habe ihm infolge der kurzfristigen Ladung an der zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Zeit gefehlt, kann nicht durchdringen. Ob die nach § 280 Abs. 1, 217 StPO zu berechnende Ladungsfrist eingehalten worden ist, kann unerörtert bleiben, da § 473 Abs. 2 RAO die Beachtung der in § 280 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Fristlichkeiten, die für den Beginn des Laufes der Ladungsfrist von Bedeutung sind, nicht zwingend vorschreibt. Selbst wenn man der vom Verteidiger erhobenen Rüge, er habe sich infolge der Kürze der Ladungsfrist nicht genügend auf die Hauptverhandlung vorbereiten können, den Sinn gibt, seine Verteidigung sei durch den Mangel ausreichender Vorbereitungszeit in einem wesentlichen Punkte beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), kann sie keinen Erfolg haben. Nur dann, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt hätte, dieser Antrag aber durch einen Beschluss des Gerichts zurückgewiesen worden wäre, könnte der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO vorliegen. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen solchen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung gestellt hat (§ 228 Abs. 1 StPO).
III. Begründet ist dagegen die Rüge, das Gericht habe das Verfahrensrecht verletzt (§ 244 Abs. 3 StPO) durch die Ablehnung des Antrages, die frühere Sekretärin (jetzige Ehefrau) des Angeklagten über die Behauptung zu vernehmen, dass es sich bei dem an den Angeklagten gezahlten Geldbetrag um einen sogenannten durchlaufenden Posten gehandelt habe. Da der Verteidiger diesen Antrag unter Angabe bestimmter, für die Schuldfrage erheblicher Beweistatsachen und unter Benennung eines bestimmten Beweismittels gestellt hatte, durfte ihn das Gericht nicht mit der Begründung ablehnen, es handele sich in Wahrheit nur um einen Beweisermittlungsantrag. Ein solcher hätte vorgelegen, wenn der Verteidiger die Angabe eines bestimmten Beweismittels unterlassen hätte. Die Benennung eines im Ausland wohnenden, möglicherweise unerreichbaren Zeugen macht einen sonst ordnungsmäßigen Beweisantrag nicht zum Ausforschungsantrag.
Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag daher nicht abgelehnt werden. Auf die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Für die Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe durch die Zahlung der 80.500 DM ein Entgelt für eine Leistung des Angeklagten nach § 1 Nr. 1 UStG gewährt worden war, kam es auf die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen an. Von ihnen hing auch ab, in welcher Höhe der Angeklagte einen Gewinn nach § 4 ff. EStG erzielt hatte. Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages zwingt daher zur Aufhebung des Urteils.
Ob bei der Bedeutung dieser Punkte die an sich erforderliche Beweiserhebung durchführbar ist oder ob sie daran scheitert, dass die Zeugin unerreichbar ist, muss der Tatrichter noch prüfen. Ist die Erhebung des angebotenen Beweises nicht möglich, so gebietet unter Umständen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 244 Abs. 2 StPO, von Amts wegen andere Beweismittel heranzuziehen. Welcher wirtschaftliche Vorgang der Zahlung der 80.500 DM zugrunde lag, kann möglicherweise durch die Vernehmung des Inhabers der Baufirma, die diesen Betrag dem Angeklagten zur Verfügung stellte, geklärt werden. Der Tatrichter darf nicht übersehen, dass die Anforderungen an die Wahrheitsermittlung in einem Abwesenheitsverfahren keineswegs geringer sind als in einer Hauptverhandlung, die in Gegenwart des Angeklagten stattfindet.
Die sonstigen Verfahrensrügen bedürfen danach keiner Erörterung. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht in der neuen Verhandlung nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte vorsätzlich handelte und dabei durch Täuschung die Finanzbehörden über Grund und Höhe der Steuerpflicht im Ungewissen lassen wollte. Ob das der Fall war, kann der Tatrichter nur feststellen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Angeklagte wusste, welche Anzeige-, Erklärung- und Zahlungspflichten er unaufgefordert von sich aus zu erfüllen hatte. Die bisher nur festgestellte allgemeine Kenntnis, dass eine wirtschaftliche Betätigung in einem Land Steueransprüche des betreffenden Staates begründet, reicht nicht aus, den Vorwurf vorsätzlichen steuerunehrlichen Verhaltens zu rechtfertigen, zumal wenn es sich darum handelt, die pflichtwidrige Nichterfüllung steuerlicher Pflichten als Täuschungshandlung zu werten.
Wenn es nicht gelingt, in einer neuen Verhandlung die für die Annahme einer Schuld des abwesenden Angeklagten bedeutsamen Tatsachen aufzuklären, wird nach § 260 StPO zu verfahren sein.
Gelangt das Landgericht wieder zu einer Anordnung nach § 399 RAO, so wird hinsichtlich ihres Inhalts § 474 Abs. 2 zu beachten sein.
| Martin | Krauss | Menges | |||
| Maag | Dr. Wiefels |