Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung zur Entscheidung über Strafaussetzung bei Auslandswohnsitz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 517/53
- Datum
- 14.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) ist nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, weil der Verurteilte staatenlos ist oder seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Ob ein Auslandswohnsitz die Gewährung der Strafaussetzung ausschließt, ist eine tatrichterliche Einzelfallfrage; maßgeblich sind die Persönlichkeit des Täters und ob Auflagen praktisch überwacht werden können (§ 23, § 24 StGB).
Bei im Ausland wohnenden Angeklagten sind die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens bei der Bewilligung der Bewährung enger; eine Prognose zum künftigen Wohlverhalten erfordert in der Regel eine persönliche Beurteilung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin.
Ein Abwesenheitsurteil nach § 473 RAbgO ist zulässig, wenn der Angeklagte im Sinne des § 276 Abs. 1 StPO abwesend ist; hierfür ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte als „flüchtig" i.S. der Revision gilt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Import-Kaufmann Morita, geboren am ███████ 1898 in █████, wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Juli 1951 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie führt nur in einem Nebenpunkt zum Erfolg.
Die Rüge der Revision, § 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, geht fehl. Die Strafzumessungserwägungen sind in dem Urteil dargelegt. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Soweit die Revision die Strafzumessungsgründe für denkgesetzlich falsch oder für unzureichend hält, kommt nur eine Verletzung sachlichen Rechts in Betracht.
Die weitere Rüge der Revision, § 473 RAbgO habe im vorliegenden Falle nicht eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gestattet, ist ebenfalls unbegründet. Da es sich um ein Steuervergehen handelte und da der Angeklagte im Sinne des § 276 Abs. 1 StPO abwesend war, durfte gegen ihn durch Abwesenheitsurteil entschieden werden (§ 473 RAbgO). Nicht war dafür Voraussetzung – wie die Revision meint –, dass der Angeklagte auch „flüchtig“ war.
2. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in drei Fällen aus einem belgischen Verpflegungslager in Köln, das der Versorgung alliierter Truppen in Deutschland diente, größere Mengen Lebensmittel (Fett, Schokolade, Kakao, Zucker und Cognac) aufgekauft und in das Bundesgebiet außerhalb des Lagers zum Zwecke des Weiterverkaufs eingeführt. Die Lebensmittel waren nicht verzollt. Dem Angeklagten war dies sowie die Pflicht, die Waren bei der Ausfuhr aus dem Verpflegungslager der zuständigen Zollstelle ordnungsmäßig zu gestellen, bekannt.
Die Verurteilung wegen Zollhinterziehung ist hiernach frei von Rechtsirrtum. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt (§ 401 b Abs. 1 RAbgO), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte sich zwar nicht eine Einnahmequelle von unbegrenzter Dauer, immerhin aber doch eine solche von „einiger“ Dauer verschaffen wollen. Das genügt für die Feststellung gewerbsmäßigen Handelns (BGHSt 1, 383). Dass das Landgericht diesen Schluss aus der zeitlich kurzen Aufeinanderfolge dreier Taten gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein solcher Schluss von äußeren Tatumständen auf innere Vorgänge zulässig und denkgesetzlich möglich.
Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler – insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze – nicht erkennen. Die im Rahmen des § 27 c StGB bei der Bemessung der Geldstrafe angestellten Überlegungen liegen im Bereich tatrichterlichen Ermessens und sind frei von Rechtsirrtum.
Der Angeklagte hat eine Gefängnisstrafe von drei Monaten erhalten. Es ist daher die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen.
Allerdings ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils staatenlos und hat seinen Wohnsitz im Ausland (Brüssel). Hierdurch wird jedoch nicht schon von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen. Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, die ein Ausländer – und ihm stehen nach herrschender Auffassung die Staatenlosen gleich – im Inland begeht (§ 4 StGB). Die Wohltat einer Strafaussetzung zur Bewährung ist daher in gleicher Weise auf Inländer wie auf Ausländer anwendbar. Auch der Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Ausland hat, schließt die Anwendbarkeit des § 23 StGB nicht von Rechts wegen aus. Unter den gesetzlich aufgezählten Gründen, die die Strafaussetzung ausschließen (§ 23 Abs. 3 StGB), ist der Auslandswohnsitz jedenfalls nicht erwähnt. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des Strafmittels. Die Strafaussetzung zur Bewährung will in erster Linie den Rückfall des Täters verhindern und erstrebt seine Angleichung an das soziale Leben. Sie stellt daher folgerichtig auf die Persönlichkeit des Täters ab (§ 23 Abs. 2 StGB), nicht – oder jedenfalls nicht schlechthin und unmittelbar – auf äußere Umstände wie den Aufenthalt oder den Wohnsitz.
Ob solche äußeren Umstände im Einzelfall dem mit der Strafaussetzung verfolgten Ziel entgegenstehen oder ob sie etwa geeignet sind, ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe zu begründen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), ist dagegen Tatfrage.
Es lässt sich allerdings nicht verkennen, dass auch dem tatrichterlichen Ermessen bei der Bewilligung einer Strafaussetzung an Ausländer, die im Ausland wohnen, verhältnismäßig enge Grenzen gesetzt sind. Gehört der Angeklagte zur Gruppe der Täter, bei denen das Gericht nicht ohne bestimmte Auflagen (§ 24 StGB) auszukommen glaubt, so wird eine Strafaussetzung in der Regel jedenfalls dann entfallen, wenn die Überwachung der Auflagentreue infolge des Auslandswohnsitzes praktisch unterbunden ist. In erster Linie wird hier also nur diejenige Gruppe von Tätern in Betracht kommen, die infolge außergewöhnlicher, sich voraussichtlich nicht wiederholender Umwelteinflüsse straffällig geworden ist. Bei ihnen wird in der Regel besondere Auflagen ausreichen, ohne eine Aussetzung der Strafe zu verhindern.
Der Tatrichter wird zudem auf die Persönlichkeitsbeurteilung (§ 23 Abs. 2 StGB) eines im Ausland wohnenden Angeklagten besondere Sorgfalt verwenden müssen. In der Regel wird er eine Vorhersage für ein künftiges Wohlverhalten des Angeklagten nur geben können, wenn ihm durch die Anwesenheit des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin ein ausreichendes Persönlichkeitsbild vermittelt wird.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle bei dem Angeklagten gegeben sind, wird das Landgericht zu prüfen haben. Zur Entscheidung dieser Frage war die Sache deshalb zurückzuverweisen.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Dr. Menges | |||
| Werner | Arndt |