Revision verworfen: Hauptverhandlung in Abwesenheit nach § 473 RAbgO zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 805/52
- Datum
- 20.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine teilweise Beschränkung der Revision ist unwirksam, wenn die angegriffene Nebenfolge (hier: Einziehung) untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden ist; das Rechtsmittel greift in diesem Fall das Urteil in vollem Umfang an.
Die Vorschrift des § 473 RAbgO, die die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit regelt, bleibt anwendbar, auch wenn Verweisungen auf die StPO inhaltlich nicht mehr völlig übereinstimmen.
Bei Auslegungswidersprüchen zwischen einer spezialgesetzlichen Verweisungsvorschrift und der allgemeinen StPO ist die Spezialnorm unter Beachtung ihres Zwecks so auszulegen und an die gegenwärtige Fassung der Verweisungsnormen anzupassen, dass der Gesetzeswille erfüllt wird.
Die Durchführung der Hauptverhandlung nach § 473 RAbgO ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Angeklagten unbekannt ist bzw. er als flüchtig im Sinne von § 276 Abs. 1 StPO gilt und die Staatsanwaltschaft die Durchführung nach § 277 Abs. 1 StPO beantragt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. Januar 1952
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Januar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist französischer Staatsangehöriger. Er wohnte im Saargebiet und ist nach Frankreich verzogen. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt und einen ihm gehörigen Kraftwagen sowie einige beschlagnahmte Gegenstände eingezogen.
Der dem Angeklagten von Amts wegen bestellte Verteidiger hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gerügt.
Gründe
I. Der Verteidiger hat die Revision insoweit nicht eingeschränkt, als er die Anordnung der Einziehung nicht angreifen will. Die Beschränkung ist jedoch unwirksam. Die nach § 401 RAbgO zu treffende Entscheidung hängt hier untrennbar von dem Schuldspruch ab; würde dieser aufgehoben, so entfiele auch die Möglichkeit der Einziehung. Das Rechtsmittel greift somit das Urteil in seinem vollen Umfang an.
II. Die in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte Durchführung der Hauptverhandlung konnte nur in § 473 RAbgO ihre Rechtfertigung finden, da die Voraussetzungen des § 277 Abs. 1 StPO nicht vorlagen.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Fassung des § 473 RAbgO mit dem Wortlaut der §§ 276 ff. StPO nicht mehr im Einklang steht. Daraus folgt aber nicht, wie der Beschwerdeführer meint, die Unanwendbarkeit des § 473 RAbgO.
Diese Vorschrift bestimmte in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161):
"Ist der Angeklagte in den Fällen des § 472 RAbgO abwesend (§ 276 der Strafprozeßordnung), so ist gegen ihn nach den §§ 278 bis 284 StPO zu verhandeln."
Die Bestimmung ordnete sich damit in das Verfahren gegen Abwesende ein, wie es in den §§ 276 ff. StPO geregelt war.
Durch Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 844) wurden die Vorschriften des 7. Abschnitts von Buch 2 der Strafprozeßordnung zum Teil geändert. Die Durchführung der Hauptverhandlung wurde für zulässig erklärt, wenn der Beschuldigte flüchtig war, und dieser Begriff fand in § 276 Abs. 2 StPO seine gesetzliche Auslegung. Dementsprechend erhielten auch die §§ 442 Abs. 4 und 473 RAbgO eine Fassung, die sie in Übereinstimmung mit den neuen Vorschriften der Strafprozeßordnung brachte (RGBl. 1935 I S. 850).
Das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) stellte die alte Fassung des § 276 StPO wieder her und fügte einen zweiten Absatz hinzu, der sich auf die in dem Verfahren gegen Abwesende anzuwendenden Vorschriften bezieht. Eine Änderung der §§ 442 Abs. 4 und 473 RAbgO erfolgte jedoch nicht. Demgemäß stehen die das Verfahren gegen Abwesende betreffenden Vorschriften der Strafprozeßordnung mit denen der Reichsabgabenordnung nicht mehr im Einklang. Die Durchführung der Hauptverhandlung ist nach § 473 RAbgO gegen flüchtige zulässig, und es wird zur Erklärung dessen, was unter dem Wort flüchtig zu verstehen ist, auf § 276 Abs. 2 StPO verwiesen. § 276 Abs. 2 StPO gibt darüber aber keine Auskunft und behandelt eine andere Frage. Auch die Verweisung auf §§ 276 Abs. 1 und 277 Abs. 2 StPO passt nicht mehr oder hat eine andere Bedeutung erhalten.
Diese Unstimmigkeiten führen jedoch nicht zu dem vom Beschwerdeführer erstrebten Ergebnis, dass nunmehr das in § 473 RAbgO erweiterte Verfahren gegen Abwesende, wie es in § 276 StPO geregelt war, unzulässig wäre. Die Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Gesetzgeber des Vereinheitlichungsgesetzes die für ihren Bereich maßgebenden Vorschriften beseitigen wollte, fehlen. Die Gründe, die für die Regelung des § 473 RAbgO in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1931 bestanden, bestehen fort, und es ist insoweit weder eine Änderung der sachlichen Verhältnisse noch der tatsächlichen Auffassung aller gemeinen Rechtsanschauungen zu erkennen.
Somit kann es sich nur um die Frage handeln, wie § 473 RAbgO auszulegen ist. Die Annahme, dass er wieder in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1931 anzuwenden sei, ist abzulehnen. Das Gesetz vom 28. Juni 1935 brachte nicht nur eine Neufassung der §§ 276 ff. StPO, sondern auch eine Angleichung der §§ 442 Abs. 4 und 473 RAbgO an die neuen Vorschriften der Strafprozeßordnung. Die Änderungen, die das Vereinheitlichungsgesetz in den strafverfahrensrechtlichen Vorschriften nicht ausübte, sind nach wie vor in Kraft.
Die Auslegung hat sich in erster Linie nach dem mit der RAbgO verfolgten Zweck zu richten. Dieser Zweck ging in allen Fassungen dahin, ein erweiterte Abwesenheitsverfahren in Steuerstrafsachen zu ermöglichen und den Richter insoweit von den Beschränkungen des regelmäßigen Strafverfahrens freizustellen. Diese Beschränkungen finden sich jetzt in § 277 Abs. 2 bis 4 StPO; sie gelten nach dem Gesagten also nicht für das Steuerstrafverfahren.
Im Übrigen erfordert die richtige Auslegung des § 473 RAbgO, dass er den Vorschriften des 7. Abschnitts von Buch 2 der Strafprozeßordnung, auf die er ausdrücklich verweist, in ihrer jetzigen Fassung angeglichen wird, denn nur dann ist eine Handhabung gewährleistet, die mit dem Willen des Gesetzes übereinstimmt.
Es ist daher anstelle des Wortes flüchtig in § 473 RAbgO das zu lesen und das, was darunter zu verstehen ist, nach § 276 Abs. 1 StPO zu beurteilen.
Das von dem Landgericht eingeschlagene Verfahren ist somit nicht zu beanstanden. Der Aufenthalt des Angeklagten war und ist unbekannt; er soll sich im Ausland aufhalten. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt (§ 277 Abs. 1 StPO). Die Revision muss daher mit der sich aus § 473 RAbgO ergebenden Folge verworfen werden.
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