Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Freispruch wegen fehlender Außenwirkung bei Vereinsverbotszuwiderhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 410/97
Datum
03.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§20 i.V.m. §18 Satz 2 VereinsG) ein. Zentral war die Frage, ob Anreise und Versuch, sich einer verbotenen Demonstration anzuschließen, eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit darstellen. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei, da die Feststellungen keine Außenwirkung ergaben. Das Revisionsgericht entschied selbst nach §§ 354 Abs.1, 349 Abs.4 StPO; die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vollendete Verbotszuwiderhandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz setzt voraus, dass der Täter mit eigener werbender Tätigkeit nach außen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirkenden Beitrag zur Propagierung geleistet hat.

2

Bloße Anreise zum Demonstrationsort und der Versuch, sich einer verbotenen Veranstaltung anzuschließen, begründen für sich genommen keine nach außen wirkende werbende Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.

3

Fehlen tragfähige Feststellungen zu weiterreichenden, nach außen wirkenden Unterstützungsleistungen, trägt die Urteilsfeststellung die Verurteilung nicht und ist aufzuheben.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 349 Abs. 4 i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, wenn eine erneute tatrichterliche Prüfung zu abweichenden, die Rechtsfrage entscheidenden Feststellungen ausgeschlossen erscheint.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. April 1997

Rubrum

BESCHLUSS

3 StR 410/97 vom 3. September 1997 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig am 3. September 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1997 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 i. V. m. § 18 Satz 2 Vereinsgesetz) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.

Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung nicht.

Soweit es um unterstützende Handlungen durch außenstehende Dritte im Bereich der Propaganda für eine mit einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz voraus, dass der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit irgendwie nach außen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirkenden Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat (vgl. BGH NJW 1997, 2251).

Eine solche Außenwirkung kommt der im Urteil geschilderten Anreise des Angeklagten zum Demonstrationsort und seinen weiteren Bemühungen, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu.

Dies hat der Senat in gleichgelagerten Fällen bereits wiederholt entschieden (Beschl. v. 16. Mai 1997 – 3 StR 185/97 –, v. 18. Juni 1997 – 3 StR 206/97 – und v. 16. Juli 1997 – 3 StR 314/97).

Ein darüber hinausgehendes Verhalten des Angeklagten ist nicht festgestellt. Nach Sachlage kann der Senat ausschließen, dass eine neue tatrichterliche Prüfung zu weiterreichenden, die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz rechtfertigenden Feststellungen führen würde.

Der Senat entscheidet daher nach § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO selbst in der Sache und spricht den Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils frei.

BetätigungsverbotZschockeltWinkler
MiebachBlauthPfister

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