Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen Vereinsverbot bei bloßer Anreise

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 206/97
Datum
18.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Führens von Waffen und Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen der Zuwiderhandlung gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf und ändert den Schuldspruch entsprechend; die Waffe‑Tat bleibt bestehen. Die Tatbestandsauslegung erfordert eine nach außen wirksame werbende Handlung; bloße Anreise reicht nicht aus. Die Sache wird zur Neuverhandlung über den Strafausspruch an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Strafbarkeit eines außenstehenden Dritten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG genügt nicht die bloße Anreise zu einer von der verbotenen Vereinigung gesteuerten Demonstration; erforderlich ist eine nach außen wirksame werbende Tätigkeit oder ein außenwirksamer Beitrag zur Propaganda.

2

Da ein Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht strafbar ist, ist § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG restriktiv anzuwenden, um eine unzulässig weite Ausdehnung der Strafbarkeit auf bloße vorbereitende Handlungen zu vermeiden.

3

Der Vollendungszeitpunkt einer Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen; allgemeine Vollendungsformeln sind nur begrenzt anwendbar.

4

Führt die Aufhebung eines Schuldspruchsteils zur Entfall begründender Gesetzesverletzung für die Zuständigkeit, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die zuständige Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 206/97 vom 18. Juni 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am █████████ 1960 in ██ Çangır (Türkei), wegen unerlaubten Führens von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. November 1996 a) im Schuldspruch dahin abgeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Führens von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug schuldig ist, und b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug (§ 27 VersammlungsG) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte des unerlaubten Führens von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug schuldig gesprochen worden ist. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung von Verfahrensrügen erst nach Kenntnisnahme der Ausführungen des Generalbundesanwalts kommt nicht in Betracht (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3).

Die Verurteilung wegen tateinheitlich dazu begangenen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot kann hingegen nicht bestehen bleiben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Anhänger der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Der PKK und ihrer Teilorganisation, der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK), ist durch bestandskräftige Verfügung des Bundesministers des Innern vom 26. März 1994 verboten, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Für den 16. März 1996 wurde eine Demonstration in der █████████ Innenstadt vorbereitet, die nach Erkenntnissen der Polizeibehörden von der PKK gesteuert und organisiert wurde und zu der dann mehrere tausend Kurden anreisten. Diese Demonstrationsveranstaltung war indes vom Polizeipräsidenten in █████████████ durch sofort vollziehbare Verbotsverfügung vom 12. März 1996 untersagt worden. Um ein Vordringen von PKK-Sympathisanten in die ████████ Innenstadt zu verhindern, waren die Zufahrtsstraßen von der Polizei großflächig abgeriegelt und Kontrollstellen errichtet worden. Der Angeklagte, der sich mit einem Pkw auf dem Weg zu der untersagten Demonstration befand, wurde zunächst gegen 8.45 Uhr an der Ausfahrt ████ der B 236 angehalten. Bei ihm wurden ein ca. 8 cm langes scharfes Schälmesser und ein ca. 60 cm langer Holzknüppel vorgefunden und sichergestellt. Er wurde auf das Demonstrationsverbot hingewiesen und mit einem Platzverweis belegt. Um die Einhaltung des erteilten Platzverweises überprüfen zu können, wurde an einem Reifen des Pkw eine Markierung mit gelber Ölkreide angebracht. Gegen 9.45 Uhr wurde der Angeklagte an der weiter westlich gelegenen Kontrollstelle ███████ Straße erneut in Richtung ████████ Innenstadt fahrend angehalten. Aufgrund der Markierung wurde er als mit einem Platzverweis belegte Person erkannt und in Gewahrsam genommen.

Die rechtliche Wertung als zugleich begangenes Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot wird von diesen Feststellungen nicht getragen. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Handelns eines nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Dritten zur objektiven Tatbestandserfüllung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG jedes unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erhebliche Verhalten genügt, das konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BGHSt 42, 30). Richtig ist auch, dass diese Voraussetzungen – abhängig von den Feststellungen zur inneren Tatseite – durch die Beteiligung an einer Demonstration, aus der heraus Propaganda für die Ziele der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gemacht wird, erfüllt sein können. Die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten eines außenstehenden Dritten im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung genügen dafür jedoch noch nicht.

Bei der Weite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG muss dem Umstand, dass der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht mit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der Strafnorm Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1997 – 3 StR 185/97 – und Urteil vom 12. März 1997 – 3 StR 607/96 – zur Veröffentlichung bestimmt). Damit wird vermieden, dass die Grenze zur Strafbarkeit zu weit vorverlegt wird. Allgemeine Grundsätze für die Festlegung des Vollendungszeitpunkts der von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfassten Unterstützungshandlungen lassen sich dabei nur begrenzt aufstellen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft und entschieden werden, ob die Ungehorsamshandlung gegenüber dem Betätigungsverbot nach natürlicher Anschauung als vollendet anzusehen ist (vgl. BGH aaO sowie Urteil vom 15. Juli 1964 – 3 StR 12/64, UA S. 7/8 für den insoweit ähnlich strukturierten Tatbestand der Zuwiderhandlung gegen ein Parteienverbot nach §§ 42, 47 BVerfGG a.F.).

Soweit es um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, dass der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit irgendwie nach außen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen eines unabhängigen, für sich handelnden Dritten, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu.

Angesichts des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten kann ausgeschlossen werden, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat entscheidet daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abschließend dahin, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen in Tateinheit zum unerlaubten Führen von Waffen auf dem Weg zu einem Aufzug begangenen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot entfällt.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG begründende Gesetzesverletzung wegfällt, verweist der Senat die Sache an den Strafrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts Dortmund zurück.

Rissing-van SaanKutzerMiebach
ZschockeltBoetticher
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