Aufhebung der Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen Betätigungsverbot – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 488/97
- Datum
- 17.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) genügt nicht die bloße Anreise zu einer verbotenen Veranstaltung oder das Bestreben, Vereinsräume zu betreten; erforderlich ist ein nach außen wirksamer Beitrag zur Propaganda der verbotenen Vereinigung.
Ist der Versuch einer Verbotszuwiderhandlung nach dem Tatbestand nicht strafbewehrt, ist die einschlägige Strafnorm eng auszulegen, um eine übermäßige Erfassung unorganisierter Unterstützungsleistungen zu vermeiden.
Eine vollendete Verbotszuwiderhandlung durch außenstehende Dritte setzt voraus, dass der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit nach außen hervorgetreten ist oder sonst einen nach außen wirksamen Beitrag zu der organisierten Propagierung geleistet hat.
Reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus, um eine organisatorische Einbindung, Auftragstätigkeit oder sonstige nach außen wirksame Mitwirkung des Beschuldigten auszuschließen, ist die Sache zur weiteren tatrichterlichen Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 11. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 488/97 vom 17. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150 DM verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wird. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.
Nach den getroffenen Feststellungen wollte der Angeklagte am 16. März 1996 in die Räumlichkeiten des „Deutsch-Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in Dortmund gelangen, um von dort aus einen Beitrag zur Organisation einer an diesem Tag in der Innenstadt Dortmunds von der PKK durchgeführten und – wie der Angeklagte wusste – mit Verfügung des Polizeipräsidenten in Dortmund verbotenen Demonstration zu leisten und so seiner Verbundenheit mit den organisatorischen Zielen der PKK Ausdruck zu verleihen.
In den Räumen lagerte eine große Menge Propagandamaterial für die PKK. Als der Angeklagte im Begriff war, die Vereinsräume zu betreten, wurde er in Polizeigewahrsam genommen. Zu den verantwortlichen Organisatoren der Demonstration zählte er nicht; er wollte der Führungszentrale der verbotenen Demonstration aber seine Dienste anbieten.
Das bisher festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Verurteilung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG wegen Zuwiderhandelns gegen das gegen die PKK ergangene Betätigungsverbot nicht. Wie der Senat in seinen ähnlich gelagerten Fälle betreffenden Beschlüssen vom 7. Mai 1997 – 3 StR 185/97 (NStZ 1997, 497), vom 16. Juli 1997 – 3 StR 314/97 und vom 3. September 1997 – 3 StR 410/97 näher dargelegt hat, reichen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten einer in die verbotene Vereinigung nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Person wie des Angeklagten im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Vielmehr muss bei der Weite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG dem Umstand, dass der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht mit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der Strafnorm Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 – 3 StR 607/96, BGHR VereinsG § 20 I Nr. 4 Dritthandeln 1).
Soweit es um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, dass der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit irgendwie nach außen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den von der Polizei vereitelten Bemühungen des Angeklagten, die Vereinsräume, in denen eine erhebliche Menge von Propagandamaterial lagerte, zu betreten und seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den Dienst des Veranstalters zu stellen, nicht zu.
Auch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte Kontakt zu den Demonstranten oder Organisatoren hatte und diese in irgendeiner Weise zumindest mit bedingtem Vorsatz unterstützte. Den getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung tätig geworden ist. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist nach Sachlage aber nicht auszuschließen, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu dem letztgenannten Punkt zu weiteren Feststellungen führen kann, die eine Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigen würden.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Miebach |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 185/97 · 07.05.1997Revision: Wegfall der Verurteilung nach §20 Abs.1 Nr.4 VereinsG bei bloßer Anreise zur Demonstration
- BGH · 3 StR 314/97 · 16.07.1997Revision führt zur Freisprechung: Bloße Anreise zu verbotener Demonstration genügt nicht
- BGH · 3 StR 410/97 · 03.09.1997Revision erfolgreich: Freispruch wegen fehlender Außenwirkung bei Vereinsverbotszuwiderhandlung