Revision wegen Verlesung kommissarischer Zeugen: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 403/54
- Datum
- 30.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht verletzt seine Pflicht zur Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO, wenn bei unklarer Sachlage und entscheidungserheblichen Indizien auf persönliche Vernehmung vor dem erkennenden Gericht verzichtet wird.
Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) darf nur aufgrund der eng auszulegenden Ausnahmen des § 251 StPO eingeschränkt werden; die Verlesung früherer richterlicher Vernehmungen ist nur zulässig, wenn dem Zeugen das Erscheinen unzumutbar ist und dies mit der Bedeutung seiner Aussage abgewogen wurde.
§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfordert im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine Abwägung zwischen Zumutbarkeit des Erscheinens und Bedeutung der Aussage; die Anordnung der Verlesung ist durch Beschluss zu treffen und zu begründen (§ 251 Abs. 4 StPO).
Fehlt die nachvollziehbare Abwägung oder Begründung für die Verlesung entscheidungserheblicher Zeugenaussagen, kann dies die Beweiswürdigung beeinträchtigen und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 28. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Helmut ████ aus ███ (Krs. ███), geboren am ██ ██ ███, wegen Meineides hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als █████████, ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Ferner ist ihm die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf Dauer aberkannt und auf drei Jahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.
Verfahrensrügen
I.
1. Der Beschwerdeführer trägt vor, bei der ungenügend geklärten Sachlage hätten die kommissarisch vernommenen Zeugen ███████████ und ████ persönlich vor dem erkennenden Gericht vernommen werden müssen.
Hiermit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist gegeben, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (BGH vom 27.2.1951 – 3 StR 73/50 – in BGHSt 1, 137).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landgericht ist nur auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen zur Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids gekommen, die sich nach seiner Ansicht zum wesentlichen Teil aus den Angaben der kommissarisch vernommenen Zeugen ███████████ und ████ ergeben. Diese Beweisanzeichen sind verhältnismäßig entfernt; unter diesen Umständen lag eine weitere Sachaufklärung durch persönliche Vernehmung der beiden Zeugen vor dem erkennenden Gericht zwingend nahe. Sie konnte unter Umständen zu einer anderen Beurteilung des Beweiswerts der Zeugenaussagen führen. Auch war der Angeklagte dann in der Lage, den Zeugen selbst Vorhaltungen zu den von ihm bestrittenen Punkten ihrer Aussage zu machen. Mit Rücksicht auf Inhalt und Bedeutung der Aussagen der beiden Zeugen und die Schwere des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs des Meineids hätte die Strafkammer sich daher zur erneuten persönlichen Vernehmung der beiden Zeugen entschließen müssen.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO greift daher durch.
2. Erst recht kommt man zu diesem Ergebnis, wenn man auch die Verletzung der Vorschriften der §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO vom Beschwerdeführer als gerügt ansieht. Das erscheint deshalb möglich, weil § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zugleich eine besondere Verdeutlichung der in § 244 Abs. 2 StPO allgemein ausgesprochenen Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung enthält.
3. Der Strafprozeß wird u.a. von dem Grundsatz der unmittelbaren Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung beherrscht (§ 250 StPO), von dem § 251 StPO eng umgrenzte Ausnahmen zuläßt. Nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO darf die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vorliegen (BGHSt 1, 303). Das Gericht muß nach § 251 Abs. 4 StPO beschließen, ob die Verlesung angeordnet wird, und den Grund der Verlesung bekanntgeben.
Nach der Verhandlungsniederschrift hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung festgestellt, daß durch Beschluß vom 31. Dezember 1953 die kommissarische Vernehmung der Zeugen Helga ███████████ und Arthur ████ angeordnet worden ist und daß der Grund für die kommissarische Vernehmung beider Zeugen fortbesteht. Die Strafkammer hat dann weiter beschlossen, die Niederschriften über die richterliche Vernehmung der beiden Zeugen zu verlesen.
Wenn das Landgericht hier feststellt, daß der Grund für die durch den Beschluß vom 31. Dezember 1953 angeordnete kommissarische Vernehmung der beiden Zeugen fortbestehe, so ist zu berücksichtigen, daß der genannte Beschluß entsprechend dem früheren Wortlaut des § 223 StPO lediglich darauf abstellte, den Zeugen könne das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes und wegen der Schwierigkeit der Verkehrsverhältnisse nicht zugemutet werden. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung also nur festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 223 Abs. 2 StPO noch vorgelegen haben, damit aber nicht zugleich dargelegt, daß auch die weiteren Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfüllt sind. Diese Bestimmung verlangt weiter, daß die Zumutbarkeit des Erscheinens eines Zeugen und die Bedeutung seiner Aussage gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGH vom 18. September 1952 – 5 StR 439/52). Daß dies hier geschehen sei, kommt in dem Verlesungsbeschluß nicht zum Ausdruck, ebensowenig in den Urteilsgründen. Es ist daher davon auszugehen, daß die Abwägung unterblieben ist. Das Urteil kann hierauf beruhen.
Die Rüge der Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist daher ebenfalls begründet.
Sachrüge
II.
Da das Urteil der Aufhebung unterliegt, erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sachrüge einzugehen. Die Strafkammer wird bei der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.
| Glanzmann | Koeniger | Dr. Wiefels | |||
| Krauss | Martin |