Wegfall KRG Nr. 10: Aufklärungspflicht und Mittäterschaft bei NS-Gewalttaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 73/50
- Datum
- 30.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Rücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 in der britischen Zone kommt eine Verurteilung aus diesem Gesetz durch deutsche Gerichte nicht mehr in Betracht; der Schuldspruch ist insoweit zu berichtigen.
Der Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht, wenn er bei entscheidungserheblicher Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Misshandlung und späterem Siechtum/Tod auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens verzichtet, obwohl ein Gutachten anhand von Unterlagen möglich sein kann.
Die Annahme von Mittäterschaft erfordert tragfähige tatsächliche Feststellungen dazu, dass der Beteiligte das Tatgeschehen fördert oder unterstützt und dies mit dem Willen gemeinschaftlicher Tatausführung; bloße Kenntnis oder pauschale Wendungen („zweifellos“) genügen nicht.
Die Anwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege hängt nicht davon ab, ob der Täter aus „persönlichen“ Motiven handelte, sondern davon, ob die Bestrafung aus politischen Gründen unterblieb und nachträgliche Sühne geboten ist.
Entfällt eine vom Tatgericht angenommene rechtliche Verknüpfung mehrerer Fälle (insbesondere durch Wegfall eines angewendeten Sonderstrafrechts), sind die Taten nach den allgemeinen deutschen Strafgesetzen selbständig zu beurteilen; fehlen dann Einzelstrafen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Eleve, 31. März 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schl[ee]eet geb. am ███ ██████████████ in ████,
2.) den █████████ ███████ ████ in ███, geb. am ██████████████,
3.) den Lokomotivführer August ███████, geb. am ██ 1910 in ████,
4.) den Kriegsinvaliden Hermann K██, geb. am ██ in ████,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████████████ der Verhandlung, ██████████████████████████ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Eleve vom 31. März 1950 hinsichtlich des Angeklagten L████
1.) im Schuldspruch zum Falle D ████ dahin abgeändert, dass der Angeklagte in diesem Falle der schweren Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
2.) aufgehoben a) im Falle C (BC██) im Schuldspruch, b) in den Fällen C/D im Strafausspruch sowie c) im Gesamtstrafausspruch.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten KC██ wird das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt und soweit auf Einstellung des Verfahrens gegen ihn erkannt worden ist.
III. Auf die Revision des Angeklagten ███████ ██ wird, soweit er schuldig befunden ist, das Urteil
1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen schwerer Freiheitsberaubung in einem Falle verurteilt wird;
2.) aufgehoben im Strafausspruch in den Fällen (HC██) und NW (PC██) sowie im Gesamtstrafausspruch.
IV. Auf die Revision des Angeklagten M██ wird das Urteil, soweit es ihn angeht,
1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig ist;
2.) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und ██ werden verworfen.
Die Revision des Angeklagten ██ wird verworfen; jedoch fällt die Verurteilung aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 weg.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Umfange der Aufhebung, die sich auch auf die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten ████ ██████████ und KC██, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt worden:
1.) L██████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG Nr. 10 Art. II 1c) in zwei Fällen, darunter einmal in Tateinheit mit schwerem Aufruhr (§ 115 Abs. 1 und 2 StGB) und Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StGB), einmal in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) und schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
2.) ███████ unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis,
3.) ████████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in zwei Fällen, darunter einmal in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, einmal in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis,
4.) ████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung (§ 240 StGB) zu acht Monaten Gefängnis,
5.) K██ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten.
Gegen dieses Urteil haben die ███████████ ██ ███, KC██ und K██ sowie die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, diese unter Beschränkung auf die Verurteilung des Angeklagten L████ im Falle ███████ und auf die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ███ im Falle H (BC██). Alle Revisionen erheben die Sachrüge, die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █████████████ außerdem die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
I. Allgemeines:
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ████████ sind in vollem Umfange, die Revisionen der Angeklagten █████████ und █████ teilweise begründet, während das Rechtsmittel des Angeklagten ██████ im Ergebnis ohne Erfolg bleiben muss.
Allerdings – das sei vorweg bemerkt – führen alle Revisionen, soweit mit ihnen das Urteil angefochten ist, zum Wegfall der Verurteilung der Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10. Nachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung dieses Gesetzes in der britischen Besatzungszone Deutschlands durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (AHK ABl. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 zurückgenommen ist, kommt eine Verurteilung aus diesem Gesetz nicht mehr in Betracht. Das hat aber nicht ohne weiteres die Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten zur Folge, auch nicht im Strafausspruch, da das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich hervorgehoben hat, bei sämtlichen erkannten Strafen habe die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 sich nicht straferhöhend ausgewirkt.
Im einzelnen ist zu den Revisionen folgendes auszuführen:
II. Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten ███ betrifft:
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts zum Falle ███████ hat im Sommer 1933 ein SA-Mann ███████ der auf Verlangen des Angeklagten den Steiger █████ festgehalten hatte, diesen geschlagen und mit seinen Stiefeln getreten. Danach hat der Angeklagte den █████ mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm später noch weitere Schläge versetzt. BC██ hat nach dem Vorfall vier Wochen im Krankenhaus gelegen und ist im Jahre 1935 an einer Nierenerkrankung verstorben.
Das Schwurgericht hat das Vorgehen des Angeklagten als eine gefährliche Körperverletzung gewürdigt. Den Tatbestand des § 223a StGB hält es einmal deshalb für verwirklicht, weil der Angeklagte die Misshandlung des █████ in bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit ███ begangen habe. Zum anderen ist es der Ansicht, der Angeklagte sei auch als Täter für die Tritte mitverantwortlich, die ██████ mit seinen Stiefeln, also mittels eines gefährlichen Werkzeugs, dem █████ versetzt habe. Die Möglichkeit einer Anwendung des § 224 StGB hat es verneint, weil nicht habe festgestellt werden können, dass █████████████ der erlittenen Verletzungen in Siechtum verfallen sei. Zwar sei es naheliegend, dass dessen Nierenerkrankung durch Tritte in den Rücken verursacht worden sei; indessen lasse sich diese Frage mit ausreichender Sicherheit ohne einen medizinischen Sachverständigen, der den Gesundheitszustand des █████ vor und nach der Misshandlung beurteilen könne, nicht klären. Ein solcher Sachverständiger stehe dem Schwurgericht nicht zur Verfügung.
Die Rüge der Revision, das Schwurgericht hätte zur Beantwortung dieser Frage einen Sachverständigen zuziehen müssen und habe daher nicht alles getan, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig gewesen sei, ist begründet.
Die Ausführungen des Schwurgerichts über das Fehlen eines nach seiner Ansicht geeigneten Sachverständigen, sind wohl dahin zu verstehen, dass es als Sachverständigen nur einen Arzt für geeignet hält, der ████████ vor und nach der Misshandlung behandelt habe, und dass es einen solchen Sachverständigen nicht gebe. Damit hat sich aber, wie die Revision nicht zu Unrecht geltend macht, das Schwurgericht möglicherweise eine Sachkunde zugetraut, die es nicht ohne weiteres haben kann. Denn ob nur ein Arzt, der den █████ behandelt hat, die entscheidende Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und einem späteren Siechtum und dem Tode des █████ zuverlässig wird beantworten können, oder ob dazu auch ein anderer Arzt, etwa unter Zuhilfenahme der Krankengeschichte oder sonstiger sich auf die Krankheit des ███ beziehender Unterlagen imstande sein wird, dürfte erst durch die gutachtliche Äußerung eines medizinischen Sachverständigen zu klären und festzustellen sein. Deshalb liegt in der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen eine Verletzung der den Schwurgericht nach § 245 Abs. 1 StPO aF obliegenden Aufklärungspflicht.
Auf diesem Fehler kann das Urteil auch beruhen, da bei der Anhörung eines Sachverständigen das Schwurgericht gegebenenfalls zu der Feststellung gelangt sein würde, dass die Tritte, die dem █████ gegeben hat, zu dessen Siechtum und Tod geführt haben. Damit würden bei der von dem Schwurgericht angenommenen Mittäterschaft des Angeklagten auch durch diesen die Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB und gegebenenfalls auch des § 226 StGB erfüllt sein. Der Tatrichter wird daher den Fall C (Brune) unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten erneut erörtern müssen.
Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils, die zufolge der der Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO zukommenden Wirkung auch zu Gunsten des Angeklagten vorzunehmen war, hat des Weiteren noch zu rechtlichen Bedenken dahin geführt, ob der Angeklagte als Mittäter für die Tritte des ██████ und deren etwaigen Folgen überhaupt verantwortlich gemacht werden kann. Das Schwurgericht hat sich insoweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten auf den einen Satz beschränkt, ██████ habe „zweifellos“ als Mittäter die Tat in dieser Begehungsform gewollt und sei daher für die Tritte mitverantwortlich. Diese schon ihrer knappen Fassung wegen nicht überzeugende Begründung ist angesichts der Feststellung, der Angeklagte habe dem ███ nur zugerufen, er solle den ████████ festhalten, nicht geeignet, die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Handlungsweise des ███ zu rechtfertigen. Jedenfalls gibt sie dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten L████ wegen gefährlicher Körperverletzung insoweit von rechtlich zutreffenden Erwägungen des Schwurgerichts getragen wird. Dieses wird daher den Sachverhalt auch in dieser Richtung einer genaueren Klärung und Würdigung unterziehen müssen.
Die beiden erörterten Rechtsfehler (Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO aF) haben zunächst die Aufhebung des Urteils im Falle ███████ zur Folge.
Davon wird aber auch der Fall D ███████ berührt. Das Schwurgericht hat wegen der Eigenart des Verbrechens gegen die Menschlichkeit trotz der Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern verschiedener Personen zwischen den beiden Fällen (C und D) Tateinheit angenommen. Eine Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt ist unzulässig. Die Verurteilung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entfällt aus den zu I dargelegten Gründen und damit auch die Tateinheit der Fälle C und D. Die Annahme einer schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, so dass insoweit im Fall D der Schuldspruch bestehen bleiben kann; er kann von hier aus richtig gestellt werden. Da jedoch das Schwurgericht für die Fälle C und D nur auf eine einzige Strafe erkannt hat, kann diese und damit auch die Gesamtstrafe nicht aufrechterhalten werden. In der neuen Verhandlung werden, sofern der Angeklagte auch im Falle C wiederum schuldig befunden werden wird, zwei Einzelstrafen festzusetzen sein, aus denen alsdann mit der im Falle A ████████ ausgesprochenen Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird.
III. Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten KC██ im Falle (BC██):
Der Zeuge ███ hatte, wie im Urteil festgestellt ist, im Jahre 1934 auf einem Kriegerfest eine Auseinandersetzung mit Angehörigen der Husarikkapelle. Auf dem Heimwege wurde er von dem Angeklagten KC██, der SS-Mann war, und drei anderen SS-Leuten misshandelt, indem sie ihn schlugen und traten. Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass er sich ins Krankenhaus begeben musste.
Das Schwurgericht hat in dem Vorgehen des Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB gesehen. Jedoch hat es ihn nicht verurteilt, sondern das Verfahren eingestellt, weil die Strafverfolgung gemäß § 67 Abs. 2 StGB verjährt sei. Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBlBZ 1947 S. 765) hat es für nicht anwendbar gehalten, da die Möglichkeit bestehe, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Bongartz um eine rein persönliche Sache gehandelt habe.
Aus diesem Grunde hat das Schwurgericht auch die Voraussetzungen für eine Bestrafung aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht für gegeben erachtet.
Soweit die Revision die Nichtanwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 rügt, können ihre Einwendungen auf sich beruhen, da dieses Gesetz von den deutschen Gerichten nicht mehr anzuwenden ist.
Begründet sind hingegen die Angriffe der Revision, mit denen sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Verordnung vom 23. Mai 1947 wendet. Nach Art. I §§ 1 und 3 a. a. O. können auch an sich verjährte Vergehen, die zur Zeit ihrer Begehung mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis bedroht waren, verfolgt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus politischen Gründen nicht bestraft worden sind und wenn die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt. Demnach ist für die Anwendung dieser Verordnung nicht, wie das Schwurgericht meint, entscheidend, dass der Täter nicht aus sogenannten persönlichen Beweggründen gehandelt habe. Maßgebend ist vielmehr, dass die Bestrafung aus politischen Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzung kann auch bei einer persönlichen Auseinandersetzung vorgelegen haben, insbesondere dann, wenn der oder die Täter Angehörige der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren und deshalb ein Strafverfahren gegen sie nicht durchgeführt worden ist. Aus welchem Grunde hier die Strafverfolgung und Bestrafung des Angeklagten und seiner Helfer trotz der Schwere der Misshandlung unterblieben ist, hat das Schwurgericht nicht erörtert. Es ist aber sehr wohl möglich, dass der Angeklagte wegen seiner Zugehörigkeit zur SS nicht zur Verantwortung gezogen worden ist. Die Feststellungen des Schwurgerichts, die Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und ██████ seien persönlicher Natur gewesen, vermag daher die Nichtanwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 und damit die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nicht zu rechtfertigen. Das Urteil muss daher insoweit auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
IV. Revision des Angeklagten ██
1.) Mit Recht beanstandet die Revision im Falle K (Frau van █████) die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten an der Gesundheitsbeschädigung der Zeugin van █████████. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zwar den Kraftwagen gelenkt, mit dem die Zeugin gegen ihren Willen in den Baerler Busch gefahren worden ist. Bei den körperlichen und seelischen Quälereien, mit denen die anderen SS-Leute sie zur Angabe eines vermuteten Waffenlagers zwingen wollten, hat er jedoch abseits gestanden und nicht auf die Zeugin eingewirkt. Das Schwurgericht hat ihn trotzdem als Mittäter der begangenen Grausamkeiten verurteilt, weil er „zweifellos“ gewusst habe, dass die Zeugin körperlich oder seelisch hätte gequält werden sollen, als er sie zur Vernehmung in den Baerler Busch gefahren habe. Er habe die Erledigungen seiner Tatgenossen in seinen Vorsatz aufgenommen und die Tat auch als eigene gewollt.
Diese Äußerungen vermögen die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten an der gefährlichen Körperverletzung nicht zu tragen. Schon die Begründung, der Angeklagte habe „zweifellos“ gewusst, was der Zeugin bevorstand, gibt zu Bedenken Anlass. Davon abgesehen, kann der Angeklagte, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht schon allein deshalb als Täter angesehen werden, weil er die Tat als eigene gewollt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass er durch seine Anwesenheit das Vorgehen der übrigen SS-Leute irgendwie gefördert und unterstützt hat und dass er sich auch mit dem Willen, das Ende der anderen sich zu eigen zu machen, dieser Förderung und Unterstützung bewusst gewesen ist. Ob das der Fall war, kommt im Urteil nicht zum Ausdruck. Dafür hätte u. a. die Zahl der SS-Leute von Bedeutung sein können, die an dem Vorgehen gegen die Zeugin van ████████ beteiligt waren. War sie gering, so hätte das dafür sprechen können, dass die Anwesenheit des Angeklagten eine Unterstützung der übrigen SS-Leute gebildet hat und er sich dessen auch bewusst gewesen ist. Bei einem größeren Kommando brauchte dagegen unter Umständen die Gegenwart des Angeklagten, der den Kraftwagen gefahren hatte, keine Förderung des Vorgehens der anderen SS-Männer zu bedeuten.
Auch die dienstliche Stellung des Angeklagten sowohl in der SS schlechthin als auch innerhalb des hier tätig gewordenen Kommandos wäre für die Frage seiner Beteiligung an den Misshandlungen der Zeugin wohl von Erheblichkeit gewesen. Dazu sagt das Urteil innerhalb der Strafzumessungsgründe nur, der Angeklagte sei im Jahre 1932 Mitglied der SA geworden und im Jahre 1933 zur SS übergetreten. Später sei er hauptamtlicher SS-Führer gewesen. Darüber, welchen Dienstgrad er zur Zeit der Begehung der Tat gehabt hat, und ob er etwa auf Grund seiner dienstlichen Stellung zum Einschreiten gegen die Misshandlungen verpflichtet gewesen wäre, sagt das Urteil nichts. Für die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten fehlt es demnach an zureichenden tatsächlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten aus § 223a StGB als Mittäter auf einer rechtsirrtumsfreien Würdigung seines Verhaltens durch das Schwurgericht beruht. Dieser Mangel erfasst auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), da nach der Annahme des Schwurgerichts beide Vergehen im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit stehen. Daher ist das Urteil im Falle K auf die Revision des Angeklagten aufzuheben, so dass die gegen die Strafzumessung gerichteten Einwendungen der Revision keiner Erörterung bedürfen. Es sei jedoch bemerkt, dass sie nicht durchgreifen würden.
2.) Begründet sind die weiteren Rügen, mit denen die Revision die Unterlassung des Freispruchs in den Fällen B █████████ und J (Ehemann van ██████████) beanstandet. Im Falle B ist die Freisprechung im Urteilsspruch unterblieben, obwohl die Urteilsgründe deutlich ergeben, dass der Angeklagte hier freigesprochen worden ist. Im Falle J, in dem nach den Feststellungen des Urteils keine strafbare Handlung des Angeklagten erwiesen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Schwurgericht aus rechtlich zutreffenden Erwägungen von einer Freisprechung abgesehen hat. Denn es hat den Freispruch nur deshalb unterlassen, weil nach seiner Auffassung im Hinblick auf die Eigenart des Menschlichkeitsverbrechens die Tat im Falle ihres Nachweises eine einheitliche Handlung mit dem Falle K (Frau van █████████) gebildet haben würde, in dem der Angeklagte verurteilt worden ist. Da das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr zur Anwendung kommt, ist diese Bindung weggefallen. Unter alleiniger Berücksichtigung der deutschen Strafbestimmungen sind nunmehr, wie auch das Schwurgericht nicht verkannt hat, die einzelnen Fälle gemäß § 74 StGB rechtlich selbständig zu beurteilen. Demgemäß muss im Falle J mangels Nachweises eines strafbaren Verhaltens des Angeklagten seine Freisprechung erfolgen.
Dasselbe gilt für den Fall (Frau ████████), den die Revision nicht erwähnt hat. Auch hier ist der Freispruch allein mit Rücksicht auf die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 sich ergebende Verbindung mit den Fall K unterblieben. Die ausdruckliche Freisprechung in den angeführten Fällen nachzuholen, wird in der neuen tatrichterlichen Verhandlung Gelegenheit sein.
V. Revision des Angeklagten M██
1.) Soweit die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 gerichtet ist, brauchen ihre Ausführungen aus den zu I dargelegten Gründen nicht erörtert zu werden.
2.) Ihr Einwand, im Falle L (MC██), in dem das Schwurgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, sei die Strafverfolgung verjährt, greift nicht durch. Die Revision übersieht, dass nach Art. I, §§ 1 und 3 der Verordnung des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 23. Mai 1947 auch an sich verjährte Vergehen, für die das Gesetz Höchststrafen von mehr als drei Jahren Gefängnis zur Tatzeit angedroht hat, unter besonderen Voraussetzungen noch verfolgt werden können, wie in den Ausführungen unter II näher erörtert worden ist. Diese Vorschriften hat das Schwurgericht auch hier herangezogen. Zwar hat es sie bei der Wiedergabe des Falles L nicht besonders erwähnt. Im Rahmen der Prüfung der strafbaren Handlungen im Falle A ███████ hat es jedoch betont, dass die dort festgestellten Vergehen auf Grund des § 3 der genannten Verordnung nicht als verjährt anzusehen seien, und dass die dafür gegebene Begründung, die Strafverfolgung sei während der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht möglich gewesen, auch in allen anderen Fällen gelte, soweit das Gegenteil nicht ausdrücklich gesagt sei. Die Berücksichtigung der Verordnung vom 23. Mai 1947 war nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen geboten, so dass für eine Einstellung des Verfahrens im Falle L wegen Verjährung kein Raum ist.
3.) Fehl geht ferner der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe sich im Falle M██ nicht mit Angaben des Zeugen ████ auseinandergesetzt, die dieser im Vorverfahren gemacht habe, und habe dadurch den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt. Hiergegen würde das Schwurgericht nur dann verstoßen haben, wenn bei ihm Zweifel an der Schuld des Angeklagten offen geblieben wären und es ihn trotzdem verurteilt hätte. Dafür, dass hier derartige Zweifel bestanden haben, geben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Sich darin mit einer früheren Aussage des Zeugen ███ im Ermittlungsverfahren auseinanderzusetzen, war das Schwurgericht nicht verpflichtet. § 267 Abs. 1 StPO schreibt nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen vor, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diese Tatsachen sind im Urteil enthalten.
Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, dass völlig ungeklärte Punkte des Sachverhalts unter Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zum Nachteile des Angeklagten vom Schwurgericht unterstellt worden seien. Die Folgerungen, die dieses aus dem von ihm als erwiesen erachteten Verhalten des Angeklagten gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Ihre sachliche Richtigkeit nachzuprüfen, ist das Revisionsgericht nicht befugt. So wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt, hat der Angeklagte die rechtswidrige Festnahme des Zeugen HC██ veranlasst, wobei er mit einer längeren Haftdauer als eine Woche gerechnet und diese auch bewusst in Kauf genommen hat. Seine Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und 2 StGB) ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4.) Auch im Falle N (PC██) kann die Revision nicht durchdringen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts suchte die Homberger SS im September 1933 den Kommunisten Heinrich PC██. Da dieser flüchtig war, hielt sich eine Anzahl SS-Leute, darunter der Angeklagte, an den Brüdern Karl und Franz ████ schadlos. Nachdem die SS-Leute zunächst ███████████ misshandelt hatten, drangen sie in derselben Nacht in das Haus der Schwiegereltern des Franz █████ ein, bei denen dieser sich aufhielt. Während die anderen Franz █████████████ dem Bett holten und ihm Schläge und Tritte versetzten, hielt der Angeklagte dessen Schwiegermutter mit einer Pistole in Schach. Unter diesen Umständen begegnet die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte sei für die Misshandlungen des ███████████████ Mittäter mitverantwortlich, keinen Bedenken. Dass der Angeklagte, wie die Revision behauptet, sich nur im Flur des Obergeschosses aufgehalten und daher von den Misshandlungen des Franz PC██ nichts gesehen und gehört habe, ist unerheblich. Auch wenn das zutreffen sollte, war das Schwurgericht nach Lage der Sache rechtlich nicht gehindert anzunehmen, dass der Angeklagte nicht nur die Handlungsweise der anderen SS-Leute innerlich gebilligt, sondern auch sie durch seine Anwesenheit und sein Verhalten gegenüber der Schwiegermutter in dem Bewusstsein und mit dem Willen gemeinschaftlicher Tatausführung gestärkt hat. Seine Verurteilung als Mittäter der dem Franz ███████ zugefügten körperlichen Verletzungen gemäß §§ 223a, 47 StGB begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision des Angeklagten führt demnach, was den Schuldspruch angeht, nur zum Wegfall der Verurteilung aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 mit der Folge, dass die Fälle M und N im Gegensatz zu der Würdigung des Schwurgerichts als rechtlich selbständige Taten zu behandeln sind. Insoweit bedarf es jedoch keiner Aufhebung des Urteils, da es im Schuldspruch von hier aus richtiggestellt werden kann.
Dagegen kann es im Strafausspruch nicht überall aufrechterhalten werden. Im Falle A ████████ bleibt allerdings die Strafe von der Änderung unberührt, weil die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 sich nicht straferhöhend ausgewirkt hat, wie das Schwurgericht ausdrücklich hervorgehoben hat. Im Falle L ███████ ist das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht angewendet worden, so dass hier die Strafe von der Änderung nicht betroffen sein kann. Allein in den Fällen M und N kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht – von seinem Standpunkt aus zutreffend – nur auf eine Strafe von neun Monaten Gefängnis erkannt hat, während für jeden Fall eine besondere Strafe ausgesprochen werden muss. Demnach ist das Urteil im Strafausspruch zu den Fällen M und N sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Die weitere Revision des Angeklagten muss hingegen verworfen werden.
VI. Revision des Angeklagten MO██
Was die Revision zum Falle G ██████ und K██ vorträgt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. So wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist, ist die Verurteilung des Angeklagten aus § 239 Abs. 1 StGB von keinem Rechtsirrtum beeinflusst. Der Angeklagte war sich als Angehöriger der Begleitmannschaft, die den Zug der sogenannten „Neinsager“ durch Homberg führte, dessen bewusst, dass diese durch die Begleitmannschaft und damit auch durch ihn zusammengehalten und in ihrer freien Bewegungsmöglichkeit gehindert wurden. Dies brauchte im Urteil nicht besonders erörtert zu werden. Das vorsätzliche Handeln des Angeklagten ergibt sich insoweit ohne weiteres aus dem im Urteil geschilderten Tathergang.
Dasselbe gilt für die Bestrafung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB) und wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (§ 223a StGB). Dabei ist es unerheblich, ob der Angeklagte selbst die „Neinsager“ zum Tragen von Transparenten oder zu Sprechchören gezwungen und ob er sie selbst geschlagen hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Begleitmannschaft, der der Angeklagte angehörte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken die „Neinsager“ unter Schlagen und Treten gezwungen, die Transparente zu tragen und im Chor zu rufen: „Wir sind die Verräter am deutschen Volk“. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe als Täter die Tatbestandsmerkmale der §§ 240 und 223a StGB durch seine Mitwirkung bei dem Umzug erfüllt. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor.
Die Ausführungen der Revision zum Falle P ████████ bewegen sich ebenfalls nahezu ausschließlich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet und sind daher unbeachtlich. Nach den Feststellungen, wie das Schwurgericht sie getroffen hat, handelt es sich um ein planmäßiges Vorgehen von Mitgliedern des SA-Radfahrersturmes, zu denen auch der Angeklagte zählte, gegen den Zeugen ███████, der bei der Durchführung des Planes von einem der daran Beteiligten mit einem Koppel oder einem Schulterriemen geschlagen wurde. Diese Körperverletzung des Zeugen hat der Angeklagte mitverwirklicht, indem er ihn an der Flucht mit dem Willen und in der Absicht gehindert hat, die Misshandlung in der geschehenen Weise zu ermöglichen. Aus diesem Grunde kann der Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei auch hier als Täter zu bestrafen, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Die Einwendungen der Revision gegen die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 bedürfen keiner Prüfung, da aus dem unter I angeführten Gesichtspunkt die Verurteilung des Angeklagten insoweit nicht aufrechterhalten werden kann. Mit deren Wegfall ist bei alleiniger Berücksichtigung der deutschen Strafbestimmungen für die Zusammenfassung der Fälle G und P zu rechtlich einer Tat kein Raum mehr, da in jedem Einzelfalle die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen besteht. Die beiden Fälle sind somit als rechtlich selbständige Handlungen zu werten, so dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, darunter in einem Falle in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig ist. Das Urteil ist demgemäß in seinem Schuldspruch abzuändern.
Im Strafausspruch muss es aufgehoben werden, allerdings nicht, weil die ausgesprochene Strafe von acht Monaten Gefängnis wegen ihrer Höhe als rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen wäre, sondern weil für jeden Fall auf eine besondere Einzelstrafe zu erkennen ist. Die beiden Einzelstrafen sind alsdann auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Die Bemessung der Strafe muss dem Tatrichter überlassen bleiben. Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 kam für das Schwurgericht nicht in Betracht, weil es eine die Grenze des § 3 Abs. 1 a. a. O. überschreitende Strafe für erforderlich gehalten hat.
VII. Revision des Angeklagten K██
Die Sachrüge der Revision führt zwar zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10, muss aber im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. Das Schwurgericht hat im Falle J (Ehemann van ████████), dem einzigen Fall, an dem der Angeklagte beteiligt war, durch dessen Vorgehen die Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite in rechtsirrtumsfreier Weise als verwirklicht angesehen. Die Revision hat hiergegen auch keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben, sondern sich in ihren Ausführungen allein gegen die Heranziehung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 gewendet. Der Angeklagte ist somit mit Recht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.
Das Urteil ist daher im Schuldspruch dahin richtigzustellen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt. Im Übrigen muss es im Schuld- und auch im Strafausspruch bestehen bleiben. Die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlass, nachdem das Schwurgericht zum Ausdruck gebracht hat, dass die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zu keiner höheren Bestrafung des Angeklagten geführt hat.
Seine Revision ist demnach unter entsprechender Richtigstellung des Schuldspruchs zu verwerfen.
| Koeniger | Krauss | Baldus | |||
| Busch | Scharpenseel |