Zuständigkeit des Landgerichts für Entschädigungsentscheidung nach Einstellung wegen Strafklageverbrauchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 401/92
- Datum
- 01.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über die Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen entscheidet grundsätzlich das Gericht, dem die Sache in der Hauptsache obliegt bzw. das die Entscheidung in erster Instanz zu treffen hatte.
Die Aufhebung eines Urteils und die Einstellung des Verfahrens in der Revisionsinstanz begründen nicht automatisch die Zuständigkeit der Revisionsinstanz für Entschädigungsansprüche; die erstinstanzliche Zuständigkeit bleibt bestehen, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Der Bundesgerichtshof verweist die Entscheidung über Entschädigungsansprüche in Fällen von Aufhebung und Einstellung des Verfahrens an das zuständige Landgericht zurück.
Eine Entscheidung über Entschädigung darf erst getroffen werden, wenn die Revision abschließend entschieden und die Rechtskraft hergestellt ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 401/92 vom 1. September 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███ (Niederlande), geboren am ███ (alias ████, geboren am 1940 in KC) (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1993
Tenor
Für die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ist das Landgericht Mönchengladbach zuständig.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 23. September 1992 das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. April 1992 aufgehoben und das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs eingestellt. Über die Entschädigung des Angeklagten hat nunmehr das Landgericht zu entscheiden, nachdem die Sache in der Revisionsinstanz rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1989 – 2 StR 342/89).
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Kutzer | Blauth |