Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verfahren wegen Handeltreibens mit Heroin wegen Strafklageverbrauch eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 401/92
Datum
23.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein, weil Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG vorliegt. Das frühere Urteil enthält pauschale Feststellungen zu Teilakten, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass identische Einzelhandlungen bereits verurteilt wurden. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Strafklageverbrauch nach Art. 103 Abs. 3 GG steht einer erneuten Verurteilung entgegen, wenn die in einem früheren rechtskräftigen Urteil erfassten Einzelakte auch Gegenstand der neuen Anklage sind.

2

Bei unklarer Abgrenzung von Teilakten ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten von Tateinheit auszugehen.

3

Pauschale oder ungenügende Feststellungen des früheren Urteils, die eine konkrete Zuordnung von Einzelakten verhindern, begründen die Annahme des Strafklageverbrauchs.

4

Ist Strafklageverbrauch gegeben, führt dies zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO; eine bereits rechtskräftig verhängte Einzel- oder Gesamtstrafe bleibt bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 1. April 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 401/92 vom 23. September 1992 in der Strafsache gegen ███ (Niederlande), geboren am ██ in ██ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. April 1992 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die durch das Landgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 10. Mai 1991 – 12 KLs 73/90 (1) – verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Mai 1991 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO, weil der Verurteilung das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegensteht.

Durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Mai 1991 war der Angeklagte unter anderem wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens verurteilt worden. Nach den in jenem Urteil getroffenen Feststellungen verkaufte er von Mitte 1988 bis Anfang November 1988 insgesamt mindestens 400 g Heroin an Frederik ██████, anfangs zum Preis von 150 Gulden pro Gramm, später für 125 Gulden pro Gramm, weil das Heroin nur noch sehr schlechte Qualität aufwies. Nach den Feststellungen des vorliegenden Urteils erhielt der Angeklagte Ende August/Mitte September 1988 von unbekannten Lieferanten insgesamt 6 kg Heroin, das er gemäß der ihm erteilten Weisung zunächst für 45.000 Gulden pro Kilogramm zu verkaufen suchte. Weil das Heroin von schlechter Qualität war, misslangen mehrere Versuche, dieses im ganzen oder in größeren Teilmengen abzusetzen. Schließlich gelang es dem Angeklagten, 4 kg des Heroins an einen türkischen Landsmann abzugeben; einen weiteren Teil verkaufte er in Einzelportionen von 50 g an mehrere Abnehmer. Ob der Angeklagte Einzelportionen auch an Frederik ███ verkaufte, vermochte die Strafkammer nicht zu klären.

Wie bereits der Generalbundesanwalt dargelegt hat, hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Übernahme von 6 kg Heroin, dessen Besitz, den hierauf bezogenen Absatzbemühungen und dem teilweisen Verkauf des Heroins – allerdings ohne nähere Begründung – zu Recht als ein einziges Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen. Sämtliche Betätigungen, die sich auf den gewinnbringenden Umsatz desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittels richten, sind als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu beurteilen (vgl. BGHSt 30, 28; BGH bei Holtz MDR 1992, 18; BGH, Beschl. v. 6. März 1992 – 2 StR 69/92 und Beschl. v. 4. Juni 1992 – 4 StR 170/92).

Die Ansicht des Landgerichts, die Strafklage sei hinsichtlich des jetzigen Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit 6 kg Heroin durch die Vorverurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit ███████ nicht verbraucht, geht hingegen fehl. Es hat die Frage des Strafklageverbrauchs lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, ob der Verkauf von 400 g Heroin an ███████ und das unerlaubte Handeltreiben mit 6 kg Heroin jeweils Teile einer einzigen fortgesetzten Tat darstellen und einen Fortsetzungszusammenhang mangels eines auch das Handeltreiben mit den vorliegenden 6 kg Heroin umfassenden Gesamtvorsatzes abgelehnt. Dies mag für sich genommen zutreffen. Hierauf kommt es unter den gegebenen Umständen jedoch nicht an, weil nicht auszuschließen ist, dass beide Taten – Verkauf von 400 g Heroin an ███████ einerseits und Handeltreiben mit 6 kg Heroin andererseits – in einem oder mehreren Teilakten durch dieselbe Handlung begangen worden sind, so dass Einzelakte des hier erhobenen Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens bereits Gegenstand der Verurteilung vom 10. Mai 1991 waren.

Die Feststellungen jenes Urteils zum – angeblich – fortgesetzten unerlaubten Handeltreiben mit insgesamt 400 g Heroin durch Verkauf an ███████ sind lediglich pauschal getroffen. Teilakte sind weder der Anzahl nach noch nach charakteristischen Umständen – etwa der Lieferanten des an ██ verkauften Heroins – konkretisiert. Abgrenzungen zu anderen, möglicherweise nicht in diesen „Fortsetzungszusammenhang“ fallenden Lieferungen an ███ sind schon nach diesen allgemein gehaltenen Feststellungen nur schwerlich möglich. Hinzu kommt, dass die Strafkammer im vorliegenden Verfahren nicht zu klären vermochte, ob der Angeklagte in der letzten Phase des Versuchs, die 6 kg Heroin wenigstens teilweise abzusetzen, auch Einzelportionen an ███████ verkaufte. In der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht zudem selbst aus, dass derartige Verkäufe von Teilmengen möglich erscheinen. Hierfür könnten insbesondere die Feststellungen des Urteils vom 10. Mai 1991 sprechen, wonach die Qualität der Lieferungen an ███████ sich später verschlechterte, so dass diese Schlussfolgerung spricht das Landgericht allerdings nicht ausdrücklich aus. Diese Qualitätsverschlechterung fiel zeitlich in etwa mit den Bemühungen des Angeklagten zusammen, die qualitativ schlechten 6 kg Heroin zumindest teilweise in Einzelportionen abzusetzen. Bleibt jedoch offen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorliegen, so ist nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ von dem ihm günstigeren Sachverhalt auszugehen; dies ist im Fall der ungeklärten Konkurrenzverhältnisse die Tateinheit (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 628 und MDR 1982, 101; BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1–5). Danach ist zugrunde zu legen, dass der Angeklagte im Rahmen der Lieferungen von 400 g Heroin an ████ auch Einzelportionen aus den 6 kg Heroin verkaufte, so dass beide Taten zumindest in einem oder aber auch in mehreren Teilakten sachlichrechtlich zusammentrafen. Einzelhandlungen, die dem Güterumsatz der in einem Akt erworbenen 6 kg Heroin dienten, waren danach bereits Gegenstand des mit Urteil vom 10. Mai 1991 abgeschlossenen Verfahrens. Dies hat den Strafklageverbrauch hinsichtlich des gesamten Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit diesen 6 kg Heroin zur Folge.

Die Verfahrenseinstellung gemäß § 260 Abs. 3 StPO führt dazu, dass die durch das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Mai 1991 verhängte Gesamtstrafe, deren Einzelstrafe das Landgericht in der vorliegenden Sache einbezogen hat, bestehen bleibt.

RufRissing-van SaanBlauth
ZschockeltWinkler

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