Zoll- und Steuerhinterziehung: Saargebiet ab 1.4.1948 Zollausland; Teilaufhebung Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 374/51
- Datum
- 23.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht durch konkrete Tatsachen zum geltend gemachten Verfahrensmangel substantiiert begründet werden.
Das Saargebiet ist ab 1. April 1948 im Bereich der französischen Besatzungszone zollrechtlich als Zollausland zu behandeln; die Einfuhr von Waren über die diesseits verlaufende Zollgrenze begründet bei unterlassener Gestellung eine Abgabenhinterziehung nach § 396 RAbgO.
Besteht für einen bestimmten Tatzeitraum eine erhebliche rechtliche Unklarheit über den Verlauf der maßgeblichen Zollgrenze, kann eine schuldhafte Abgabenverkürzung für in diesem Zeitraum liegende Einzeltaten ausscheiden.
Bandenschmuggel nach § 401b Abs. 2 Ziff. 1 RAbgO setzt eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Tatbegehung voraus, ohne dass die Verbindung auf wiederholte Begehung mehrerer Taten angelegt sein muss; das Ausbleiben weiterer Taten steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen.
Werden innerhalb des Tatzeitraums einer gerichtlichen Aburteilung bereits im Unterwerfungsverfahren Geld- oder Wertersatzstrafen verhängt und betrifft dies möglicherweise tatbestandlich mitumfasste Einzelhandlungen, ist die bereits gezahlte Sanktion auf die gerichtliche Geld- bzw. Wertersatzstrafe anzurechnen; die im Unterwerfungsverfahren angeordnete Einziehung bleibt unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 23. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ██ ██ aus KC ███, geboren ████,
2.) den █████████ █████ ██████ ██ — aus Du[REDACTED] —, geboren am █████████,
3.) ███████ ███████ in He[REDACTED], geboren am ██████████████,
4.) den berufslosen ██████ We[REDACTED],
5.) den Anstreicher ████████ Wilhelm O ██ aus ███, dort geboren am █████████,
wegen Zoll- und Steuervergehen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpensee, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ Sch[REDACTED], Ro[REDACTED] und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Januar 1951, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch einschließlich der Wertersatzstrafe aufgehoben; jedoch bleibt die Einziehung aufrechterhalten.
Ihre weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten H[REDACTED] und We[REDACTED] gegen das Urteil werden verworfen.
Diese beiden Angeklagten haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je eines fortgesetzten Vergehens der Zoll- und Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO in der nach § 401 b RAbgO erschwerten Begehungsform, und zwar die Angeklagten ████████ H[REDACTED], ██████ und O[REDACTED] je eines gewerbsmäßigen, die Angeklagten ███████ und ███████ je eines bandenmäßigen Schmuggels schuldig gesprochen. Sie sind je zu einer Gefängnis- und Geldstrafe und zu einer Wertersatzstrafe in verschiedener Höhe verurteilt worden. Zugleich wurden die beschlagnahmten Schmuggelwaren und der zu mehreren Schmuggelfahrten verwendete Personenkraftwagen des Angeklagten H[REDACTED] sowie zwei Eisenbahneruniformen, ein Reichsbahnstempel, zwei Lichtbildausweise und zwei Ausweisformulare eingezogen. Das Landgericht hat es in Abweichung vom Eröffnungsbeschluss abgelehnt, die Angeklagten je zugleich zu verurteilen wegen anderer in Tateinheit mit der Zoll- und Steuerhinterziehung begangener Vergehen, und zwar a) wegen Vergehen gegen die §§ 132, 265 a StGB und Abs 1 Satz 1 und Abs 3 MilRegG Nr 161 – und b) wegen Devisenvergehen nach dem MilRegG Nr 53. Es begründet die Ablehnung damit, die oben a) bezeichneten Vergehen seien nicht erwiesen und die oben b) bezeichneten Vergehen seien durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (StrFrG) amnestiert.
Soweit sie verurteilt worden sind, greifen die sechs Angeklagten das Urteil mit der Revision an. Verfahrensrügen haben nur die Angeklagten X[REDACTED], ██████ und Ro[REDACTED] erhoben; sie sind unzulässig, da sie entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht durch Angabe der den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen begründet sind. Die von allen Angeklagten erhobene Sachbeschwerde ist A. hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet.
I. Allgemein
Die Angeklagten haben innerhalb der Zeit von Mitte Februar 1948 bis Ende Juni 1949 wiederholt mit Personen-, insbesondere Arbeiterzügen von Kaiserslautern (Rheinpfalz) aus über die Grenz-Zollstelle Homburg Fahrten in das Saargebiet unternommen, dort sich Schmuggelgut, insbesondere Zigarettenpapier der französischen Marken ZigZag und Job, verschafft, diese Waren regelmäßig auf dem Rangierbahnhof in Saarbücken in einem Güterwagen versteckt, der bestimmungsgemäß im nächsten Güterzug nach einem Rangierbahnhof in Mannheim gefahren wurde. Dort holten sie jeweils nach Ankunft des Güterzugs das Schmuggelgut aus „ihrem“ Wagen heraus und setzten es, ohne es zur Entrichtung des Zolls und der anderen Abgaben zu stellen, innerhalb des deutschen Zollgebietes, insbesondere in Mülheim a.d. Ruhr mit Gewinn ab.
Darnach hat das Landgericht den äußeren und inneren Tatbestand der Verkürzung von Abgaben nach § 396 RAbgO zutreffend als verwirklicht angenommen. Die von den Angeklagten in das deutsche Zollinland verbrachten Waren waren zollbar und wurden mit dem Eingang über die Homburger Zollgrenze zollpflichtig (§ 6 ZollG). Das Zollgut war jeweils von den Angeklagten als den Einfuhrzollschuldnern (§ 47 Abs 1 Ziff 2 ZollG) der zuständigen Zollstelle zur Entrichtung des Zolls nach dem Übergang der Ware über die Zollgrenze, spätestens in dem Zeitpunkt zu gestellen, in dem sie über das Zollgut erstmals vorschriftswidrig so verfügten, als wäre es im freien Verkehr (§ 45 Abs 1 Nr 2 ZollG). Gleichzeitig war die Ware dort auch zu gestellen zur Entrichtung der sonstigen auf Einfuhrwaren gelegten Abgaben: es war dies für französisches Zigarettenpapier die Tabaksteuer, für französisches Parfüm und Kognak die Monopolausgleichsabgabe und aus allen diesen Einfuhrwaren die Umsatzausgleichssteuer nach § 11 Abs 2 UmsStG. Alle diese Rechtsnormen des Zoll- und Steuerrechts hat das Landgericht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt.
Diese Gestellungs- und Abgabepflicht haben die Angeklagten jeweils bei ihren Fahrten verletzt. Das Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit des § 396 RAbgO ist durch den festgestellten Hergang hinreichend dargetan, weil die Angeklagten durch unbefugte Verwendung von Eisenbahneruniformen und Ausweisen ein dienstliches Tätigsein bei ihrem Durchgang durch die Grenzstelle Homburg sowie bei ihrem Aufenthalt auf den Güterbahnhöfen Saarbücken und Mannheim vortäuschten und zum geheimen Verbringen ihres Schmuggelgutes über die Grenze die vor einer Grenzzollkontrolle geschützten, zur Abfahrt bereiten Kohlengüterzüge ausnutzten. Auch die Vorsätzlichkeit der Abgabenhinterziehung steht nach dem festgestellten Sachverhalt außer Zweifel, ebenso das Tatbestandsmerkmal des Handelns „zum eigenen Vorteil“; dies hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass die Teilnehmer an jeder Fahrt das gemeinsame Schmuggelgut, von dem sie nur einen sehr kleinen Teil selbst verbrauchten, in Mülheim mit einem jeweils unter sich verteilten Gewinn absetzten, der für das Zigarettenpapier auf durchschnittlich 8 DM für den Karton in den Gründen festgestellt ist.
Speziel zu den einzelnen Sachrügen:
II.
1.) Die Angeklagten ███ O[REDACTED] und greifen den Schuldspruch in erster Linie mit der Begründung an, das Landgericht habe rechtsirrig das Saargebiet als Zollausland behandelt.
Das Landgericht hat diese Frage geprüft und dahin entschieden, dass das Saargebiet nicht nur devisenrechtlich und hinsichtlich des Außenhandelsverfahrens, sondern auch zollrechtlich ab 1. April 1948 Ausland war. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden. Frankreich hat vom 15. November 1947 ab durch verschiedene Gesetzes- und Verwaltungsmaßnahmen die Ausgliederung des Saargebietes aus dem deutschen Zollgebiet und seine Angliederung an das französische Zollgebiet schrittweise vollzogen. Dieser Zustand ist durch ein Berliner Abkommen der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierungen vom 20. Februar 1948 mit Wirkung ab 1. April 1948 als besatzungsrechtlich wirksam bestätigt und in der Jeja-Anweisung Nr 18 vom 1. April 1948 bekanntgemacht worden.
Die völkerrechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahme ist hier nicht zu erörtern. Der durch die Machtverhältnisse der Nachkriegszeit erzwungene tatsächliche Zustand der zurückverlegung der deutschen Zollgrenze von der politischen deutsch-französischen Grenze hinter das Saargebiet derart, dass sie seit April 1948 östlich von Homburg (Rheinpfalz) verläuft, ist im Gebiet der französischen Besatzungszone, zu der das hier betroffene Land Rheinland-Pfalz gehört, als Tatsache zollrechtlich und damit auch strafrechtlich hinzunehmen. Das Saargebiet ist seit 1. April 1948 wie ein Zollausschlussgebiet im Sinne des § 2 Abs 3 ZollG als Zollausland zu behandeln. So ist diese Frage auch vom Bundesfinanzhof (II 36/50 vom 27. April 1951, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951 S. 238) und ihm folgend vom Bundesgerichtshof (1 StR 579 und 599/52 vom 3. März 1953) entschieden worden. Diesen Entscheidungen tritt der Senat im Ergebnis bei, indem er insbesondere die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Einfuhrabgaben anläßlich der Überschreitung der diesseits des Saargebietes verlaufenden Grenze bejaht.
Das Landgericht hat hiernach mit Recht die Angeklagten wegen der nach dem 31. März 1948 aus dem Saargebiet unter Umgehung der deutschen Zollstelle Homburg in das deutsche Zollinland bewerkstelligten Einfuhr zollpflichtiger Waren eines Vergehens der Zoll- und Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO) schuldig gesprochen. Dabei ist auch die innere Tatseite, nach dem bei diesen Fahrten gezeigten äußeren Verhalten der Angeklagten für die Zeit ab April 1948 vom Landgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revisionen ist unbegründet.
Rechtliche Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der vor dem 1. April 1948 begangenen Einzeltaten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten O[REDACTED], ██████ und O[REDACTED] schon vom Februar 1948 ab in gleicher Art wie später einzelne Fahrten zu Schmuggelzwecken in das Saargebiet unternommen und dabei die Gestellung des Schmuggelguts unterlassen. Wegen der für die vor dem 1. April 1948 liegende Zeit noch vorhandenen gewesenen rechtlichen Unklarheit über den Verlauf der neuen (zurückverlegten) Zollgrenze kann in der Einfuhr von Waren aus Saarbücken in das deutsche Zollbinnenland nicht eine durch Täuschung deutscher Zollbeamter schuldhaft bewirkte Verkürzung von Abgaben nach § 396 RAbgO gefunden werden. Die vor dem 1. April 1948 begangenen Einzeltaten der Angeklagten ███████ ██████ und O[REDACTED] müssen daher aus dem sie betreffenden Schuldspruch einer fortgesetzten Abgabenhinterziehung ausscheiden.
Das Hauptzollamt Mannheim macht als Nebenkläger geltend, auch hinsichtlich dieser vor dem 1. April 1948 eingeführten Waren französischer Herkunft sei es möglich, dass die Angeklagten nach den Umständen des Einzelfalls eine Zoll- und Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begangen haben. Darin kann dem Nebenkläger nicht gefolgt werden. Die Überführung der Angeklagten ist wegen Zeitablaufs insoweit nicht mehr zu erwarten.
Eine Freisprechung wegen der in Übereinstimmung mit der Anklageschrift in den Schuldspruch einbezogenen Einzelakte der vor dem 1. April 1948 liegenden Zeit ist nicht erforderlich, da das Landgericht ebenso wie im Eröffnungsbeschluss zugunsten aller Angeklagten die sämtlichen innerhalb der Zeit von Mitte Februar 1948 bis Juni 1949 festgestellten Einzeltaten jedes Angeklagten zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat und diese Zusammenfassung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Gründe enthalten allerdings hinsichtlich mehrerer Fahrten weder Angaben über die Zeit der Begehung noch über das Ergebnis des Schmuggels. Die Art der Ausführung dieser Taten war jedoch nach dem Urteilszusammenhang offenbar dieselbe wie in den übrigen Fallen und das Gesamtergebnis, das für die Zeit bis zur Währungsumstellung (20. Juni 1948) und von da ab für gewisse Zeitabschnitte für die jeweils beteiligten Angeklagten – gesondert oder gruppenweise zusammengefasst –, in den Gründen festgestellt ist, bietet dem Revisionsgericht hinreichend die Möglichkeit, auch für diese Fälle die Richtigkeit der Anwendung des § 396 RAbgO zu bestätigen. Übrigens sind die Angeklagten durch die Annahme je einer Fortsetzungstat nicht beschwert.
Hinreichend dargetan ist ferner nach § 401 b RAbgO die Annahme der erschwerten Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit bei der Straftat der Angeklagten O[REDACTED], █████ Sch[REDACTED] und ███. Sie ist auch von diesen Beschwerdeführern nicht ernstlich beanstandet.
Der Angeklagte ███████, der ebenso wie Ro[REDACTED] – der bandenmäßigen Begehung der Tat nach § 401 b Abs 2 Ziff 1 RAbgO schuldig gesprochen worden ist, bekämpft diese Annahme zu Unrecht. Die Feststellungen in den Gründen sind zwar knapp, aber ausreichend. Darnach haben die Angeklagten ████ Ro[REDACTED] und der frühere Mitangeklagte B[REDACTED] am 9. März 1949, nachdem sie sich zur gemeinschaftlichen illegalen Einfuhr zollpflichtiger Waren verbunden hatten, diese Abgabenhinterziehung bei der Schmuggelfahrt gemeinsam ausgeführt. Aus dem Urteilszusammenhang ist hinreichend erkennbar, dass die Ausführung der Tat jeweils in der gleichen Art erfolgt ist, wie bei den übrigen Schmuggelfahrten. Sie haben also gemeinsam die 126 Karton Zigarettenpapier und 65 Flaschen Parfüm in Saarbücken in einem Güterwagen versteckt und diese Schmuggelware nach Ankunft des Güterzugs in Mannheim aus ihrem Versteck wieder herausgeholt, um sie ohne vorherige Gestellung zur Abgabenentrichtung mit Gewinn abzusetzen und diesen unter sich zu verteilen. Nach diesem äußeren Hergang ist es offensichtlich, dass jeder der Mitwirkenden zur Zeit der Tat sich der Verbindung mit den beiden anderen bewusst war und diese gewollt hat. Die Verbindung brauchte nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, zu fortgesetzter Begehung von Straftaten gleicher Art eingegangen worden zu sein. Darin unterscheidet sich der Tatbestand des Bandenschmuggels (§ 401 b Abs 2 Ziff 1 RAbgO) von den Tatbeständen der §§ 243 Abs Ziff 6 und 250 Abs 1 Ziff 2 StGB. Es ist auch rechtlich ohne Belang, dass es zu weiteren Bandenschmuggelfahrten dieser drei Teilnehmer nicht mehr gekommen ist. Das hatte darin seinen Grund, dass sie im Anschluss an ihre letzte Fahrt am 9. März 1949 von der Bahnpolizei in Mannheim gestellt wurden und ihnen das Schmuggelgut abgenommen worden ist.
3.) Das Landgericht hat es im Anschluss an die Entscheidung des deutschen Obergerichts (NJW 50 S. 651) abgelehnt, das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezenber 1949 auf das Zoll- und Steuervergehen der Angeklagten anzuwenden. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 74) gleichfalls entschieden, dass nach § 12 StrFrG alle Zoll- und Steuervergehen von dieser Amnestie ausgenommen sind. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat keinen Anlass. Der Ausschluss von der Amnestie ist nicht, wie die Beschwerdeführer ████████████ O[REDACTED] und We[REDACTED] meinen, beschränkt auf die Steuervergehen, für die sich der Steuerpflichtige nach § 410 RAbgO durch Selbstanzeige Straffreiheit verschaffen konnte. Für eine solche Einschränkung bietet die Fassung und der Zweck des § 12 StrFrG keinen Anhalt. Bei Monopolvergehen sind nach § 128 BranntwMonG die Vorschriften über das Steuerstrafrecht (§§ 391 bis 419 RAbgO) entsprechend anzuwenden. Diese fallen daher auch unter die von dieser Amnestie ausgenommenen Steuervergehen im Sinne des § 12 StrFrG. Der Angriff der Revisionen geht fehl.
Dies gilt auch für die Rüge der verschiedenen Sache, die insbesondere von dem Angeklagten O[REDACTED] erhoben wird. Dieser ist innerhalb der Tatzeit der im jetzigen Verfahren abgeurteilten Fortsetzungstat nach einer Schmuggelfahrt vom 24. Novenber 1948 im Unterwerfungsverfahren vom Hauptzollamt Kaiserslautern wegen versuchten Bannbruchs zu einer Geldstrafe und zur Einziehung der damals von ihm eingeführten Ware verurteilt worden. Auch die Angeklagten ███ und Ro- ███ sind je einmal am 24. November 1948, ██████ auch noch am 7. April 1948 und 8. Februar 1949, vom Hauptzollamt Kaiserslautern wegen versuchten Bannbruchs, teilweise auch wegen Verstößen gegen die §§ 396, 403 RAbgO u.a., zu Geldstrafen und zur Einziehung der mitgeführten Waren verurteilt worden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die damals im Unterwerfungsverfahren abgeurteilten Taten sachgleich sind mit einer der Einzeltaten, die in der vom Landgericht angenommenen Fortsetzungstat der genannten Angeklagten mit enthalten sind. Trifft dies zu, so äußert die seinerzeitige Unterwerfung auch nur im Umfang ihrer rechtlichen Zulässigkeit Rechtskraftwirkung. Sie hindert deshalb das erkenntliche Gericht nicht, dieselbe Tat erneut unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt hier § 401 b RAbgO zu verfolgen, der zu einer Strafe führt, die die Finanzbehörde zu verhängen gar nicht zuständig war. So liegt der Fall hier, da die im Unterwerfungsverfahren geahndeten Taten sich im jetzigen gerichtlichen Verfahren als Teil einer erheblich umfangreicheren gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung herausstellten, die zwingend mit Gefängnis und Geldstrafe bedroht und in dieser Gestalt im Unterwerfungsverfahren gar nicht abgeurteilt werden konnten (§ 421 Abs 2 RAbgO). Das ist ständige Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. RGSt 69, 93, 95, und BGH 3 StR 433/52).
Nach allem sind sämtliche Revisionen, soweit sie den Schuldspruch angreifen, als unbegründet zu verwerfen.
B. Hinsichtlich des Strafausspruchs
Der die Angeklagten ████ Sch[REDACTED], ██████ und ██ betreffende Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß zugunsten dieser Angeklagten beeinflusst war durch die vor dem 1. April 1948 begangenen Einzel taten, die nicht mehr von der Fortsetzungstat umfasst sind.
Die Aufhebung ergreift auch die gegen diese drei Angeklagten festgesetzte Wertersatzstrafe, da die in der Zeit von Februar 1948 bis zur Währungsumstellung (20. Juni 1948) von X[REDACTED] und Sch[REDACTED] geschmuggelten Waren im Urteil zusammengefasst sind und auch bei der Wertersatzberechnung nicht erkennbar ist, ob und in welcher Höhe darin nicht mehr greifbares Schmuggelgut aus den vor den 1. April 1948 liegenden Einzeltaten mit enthalten ist.
Entsprechendes gilt für den Angeklagten O[REDACTED], bei dem das Schmuggelgut für das ganze Jahr 1948 in einer Summe festgestellt ist. Hierbei kann es gleichfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Höhe der festgesetzten Wertersatzstrafe durch vor dem 1. April 1948 erfolgten Schmuggel beeinflusst ist.
Im Übrigen zeigt die Wertersatzberechnung für diese drei Angeklagten keine Rechtsfehler. ██ beanstandet auch zu Unrecht, dass im Urteil bestimmte Freiheitsstrafen für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit der Wertersatzstrafe festgesetzt worden sind. Die Festsetzung dieser Ersatzfreiheitsstrafen beruht auf § 391 RAbgO, der auf § 29 StGB verweist.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob die Rückfallvoraussetzungen nach § 404 aF RAbgO bei den Angeklagten Sch[REDACTED] und O[REDACTED] tatsächlich gegeben sind. Aus den Urteilsgründen geht dies nicht einwandfrei hervor. Das Landgericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob die zur Begründung des Rückfalls herangezogenen Vortaten außerhalb der jetzt abgeurteilten Fortsetzungstat liegen. Wegen der Fortsetzungstat wird auf RGSt 47, 509 hingewiesen. § 404 RAbgO ist in der vor dem 26. Mai 1949 in Geltung gewesenen Fassung anzuwenden.
Das Urteil leidet, soweit es die Angeklagten ██, Sch[REDACTED], O[REDACTED] und Ro[REDACTED] betrifft, noch an einem weiteren Mangel, der zur Aufhebung im Strafausspruch führt.
Wie bereits oben A II 4 ausgeführt, sind diese vier Angeklagten innerhalb der Zeit vom 1. April 1948 bis Juni 1949, während der die jetzt abgeurteilten Fortsetzungstaten begangen worden sind, im Unterwerfungsverfahren mit Strafen belegt worden. Als Grund der Ahndung ist bei Sch[REDACTED] ██ ███████ Tabakhehlerei (7. April 1948), einmal Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Bannbruch (8. Februar 1949), bei O[REDACTED] versuchter Bannbruch in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (24. November 1948), bei █████ und Ro[REDACTED] für ihren Unterwerfungsbescheid vom selben Tag (24. November 1948) nur Bannbruch oder versuchter Bannbruch angegeben. Alle diese Unterwerfungsbescheide sind von Hauptzollämtern der Rheinpfalz (Kalserslautern oder Landau) erlassen. Wegen dieses räumlichen und zeitlichen Zusammentreffens kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass Gegenstand dieser Unserwerfungsbescheide Einzelhandlungen waren, die zu der vom Landgericht angenommenen Fortsetzungstat der genannten Angeklagten gehören. Trifft dies zu, so ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass die im Unterwerfungsverfahren erkannte Geldstrafe, soweit sie bereits bezahlt ist, anzurechnen ist auf die im gegenwärtigen gerichtlichen Verfahren erkannte Geldstrafe der einzelnen Angeklagten. Im Übrigen wird verwiesen auf die grundlegende Entscheidung RGSt 69, 93 und die Entscheidung des Senats 3 StR 433/52 vom 19. Februar 1953. Das gilt entsprechend für etwa bereits im Unterwerfungsbescheid verhängte und bezahlte Wertersatzstrafen. Alsdann ist eine weitere Vollstreckung der im Unterwerfungsbescheid festgesetzten Geld- und Wertersatzstrafen, soweit die in ihm geahndete Tat durch die jetzige gerichtliche Aburteilung miterfasst wird, nicht mehr zulässig (RGSt 50, 237/240). Unberührt bleibt jedoch die im Unterwerfungsbescheid angeordnete Einziehung.
Der gegen die Angeklagten ███ und We[REDACTED] ergangene Strafausspruch bleibt aufrechterhalten. Der hiergegen gerichtete Angriff der Revisionen ist unbegründet. Die Strafzumessung wie auch die Festsetzung der Wertersatzstrafe zeigt keinen Rechtsfehler.
Die Revisionen der Angeklagten H[REDACTED] und ██████████ müssen deshalb im vollen Umfang als unbegründet verworfen werden.
Die Anordnung der Einziehung bleibt aufrechterhalten. Der eingezogene Personenkraftwagen steht nach den Feststellungen im Eigentum des Angeklagten ███ und ist zu mehreren Schmuggelfahrten zwischen Kaiserslautern und Mannheim sowie zwischen Mannheim und Mülheim a.d.Ruhr zur Umgehung der Zollstelle mit dem Schmuggelgut und zu seinem Absatz, mithin zur Begehung der vom Eigentümer des Wagens begangenen Tat benutzt worden. Die angeordnete Einziehung ist daher nach § 401 Abs 1 Satz 1 RAbgO rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Reichsbahnstempel ist, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt worden ist, von einer Druckerei in Saarbücken erworben worden, gehört also nicht der Reichsbahn. Die beiden Eisenbahneruniformen gehören ihr offenbar gleichfalls nicht, sind vielmehr, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, von den Angeklagten selbst beschafft worden und gleichen nur nach Machart und Stoff der amtlichen Eisenbahneruniform. Die beiden Ausweisformulare gehören zwar der Reichsbahn, sind aber wertlos, weshalb ihre Einziehung ohne Belang ist. Bei dem Zigarettenpapier und dem Parfüm kann kein Zweifel darüber bestehen, dass sie als Schmuggelgut der Einziehung unterliegen.
Die Einziehungsanordnung bleibt daher durch die teilweise Aufhebung des Urteils unberührt.
| Justizangestellter | Krauss | Baldus | |||
| Busch | Rotberg | Scharpensee |