Revision verworfen – gewerbsmäßige Steuerhehlerei: Verurteilung und Wertersatz berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 433/52
- Datum
- 19.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterwerfung im Sinne des RAbgO entfaltet nur im Umfang ihrer rechtlichen Zulässigkeit Rechtskraft und schließt nicht generell die spätere strafrechtliche Verfolgung derselben Tatsachen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt aus.
Die Verfolgung und Ahndung einer Tat durch die Finanzbehörde hindert eine gerichtliche Bestrafung nicht, wenn diese gerichtliche Strafe der Finanzbehörde nicht zur Verfügung steht oder die Unterwerfung rechtlich unzulässig wäre.
Bei einer erneuten gerichtlichen Verurteilung ist die im Unterwerfungsverfahren bereits festgesetzte Geldstrafe auf die gerichtliche Strafe anzurechnen, soweit sie bereits entrichtet wurde.
Der Anspruch auf Wertersatz ist nach der tatsächlichen Gesamtzahl der abgesetzten Gegenstände zu berechnen; von dieser Gesamtmenge sind eingezogene Gegenstände abzuziehen und bereits geleistete Wertersatzbeträge anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hütteningenieur Gotthard ████████ aus ██ ██, geboren am ███ ██ ███ in ██ ███, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. März 1952 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil wie folgt berichtigt:
Der Angeklagte ist kostenpflichtig wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 4 – vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM (dreihundert DM), an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 20 DM ein Tag Gefängnis tritt, verurteilt.
Der Angeklagte hat Wertersatz in Höhe von 19.830 DM zu leisten, und zwar in gesamtschuldnerischer Haftung mit der bereits verurteilten Frau ██████ in voller Höhe, mit dem bereits verurteilten K. in Höhe von 11.890 DM und mit dem bereits verurteilten Mitangeklagten W. in Höhe von 4.600 DM.
Im Falle der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes tritt an Stelle von je 500 DM ein Tag Gefängnis.
Die vom Hauptzollamt D. in den Akten Strfl. 403/49 festgesetzte Geldstrafe von 100 DM wird auf die Geldstrafe, die daselbst für abgesetzte Zigaretten in Höhe von 440 DM festgesetzte Wertersatzstrafe auf die erkannte Wertersatzstrafe, soweit der Angeklagte sie bezahlt hat, angerechnet. Soweit er sie noch nicht bezahlt hat, dürfen Strafe und Wertersatzstrafe des Unterwerfungsbescheides nicht mehr vollstreckt werden.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 20 DM ein Tag Gefangnis tritt, verurteilt worden. Ferner hat er Wertersatz in Höhe von 19.390 DM zu leisten.
Mit der Revision wiederholt er lediglich den bereits im ersten Rechtszuge erhobenen Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache. Er ist, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Im Unterwerfungsverfahren nach § 445 RAbgO ist gegen den Beschwerdeführer am 10. Mai 1950 wegen fortgesetzter Steuerhehlerei unter Annahme mildernder Umstände eine Geldstrafe von 100 DM festgesetzt und auf Leistung von Wertersatz erkannt worden, weil er nach seinem Geständnis im Oktober und November 1949 seines Vorteils wegen in ██ fünftausend amerikanische Zigaretten und 5 kg Schokolade, hinsichtlich deren, wie er wusste, Zoll und Steuern hinterzogen waren, von unbekannten Personen angekauft und zum größten Teil mit geringem Gewinn wieder abgesetzt hatte. Im jetzigen Verfahren wurde festgestellt, dass er von Juli 1949 bis Anfang Januar 1950 insgesamt zweihunderttausend unverzollte und unversteuerte amerikanische Zigaretten, einschließlich jener fünftausend, angekauft und abgesetzt hat, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die im Unterwerfungsverfahren als fortgesetzte Steuerhehlerei geahndete Tat erwies sich im jetzigen Verfahren als Teil einer erheblich umfangreicheren gewerbsmäßigen Steuerhehlerei. Dieses Vergehen ist mit Gefängnisstrafe bedroht, konnte also im Unterwerfungsverfahren nicht abgeurteilt werden (§ 421 Abs. 2 RAbgO). Die Unterwerfung entfaltet nur im Umfange ihrer rechtlichen Zulissigkeit Rechtskraftwirkung. Sie hindert deshalb nicht, dieselbe Tat erneut unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der zu einer Strafe führt, die die Finanzbehörde nicht verhängen kann. Das ist ständige Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. statt aller RGSt 69, 93 [95]; 967).
Die Revision wendet hiergegen ein, die Rechtskraftwirkung der Unterwerfung könne, wenn überhaupt, so nur dann in diesem Sinne beschränkt sein, wenn die Finanzbehörde den Sachverhalt im Augenblick der Unterwerfung nicht in seinem ganzen Umfang kenne. Das treffe hier aber nicht zu. Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Vernehmung vor dem Hauptzollamt am 23. Januar 1950 alle seine Verfehlungen zugegeben. Die Unterwerfungsverhandlung habe am 9. Mai 1950 stattgefunden. Offensichtlich habe das Hauptzollamt zu diesem Zeitpunkt den ganzen Umfang seiner Verfehlungen gekannt und ihn gleichwohl nur wegen eines Teils derselben bestraft.
Diese Annahme wird durch die tatrichterlichen Feststellungen in Verbindung mit dem Inhalt dieser Akten und der Akten des Hauptzollamts Strfl. 403/49 widerlegt. Sie ergeben, dass das Ermittelungsverfahren, das zum jetzigen Hauptverfahren führte, vollkommen getrennt von dem Ermittelungsverfahren, das mit der Unterwerfung endete, geführt worden ist und dass keiner der beiden Sachbearbeiter von dem anderen Ermittlungsverfahren Kenntnis hatte. Im Übrigen würde auch die Kenntnis des gesamten Sachverhalts im Augenblick der Unterwerfung der jetzigen Strafverfolgung nicht entgegenstehen. Das Hauptzollamt hätte, wenn es gleichwohl die ganze Tat oder nur einen Ausschnitt daraus im Unterwerfungsverfahren unter falscher rechtlicher Würdigung geahndet hätte, unter gröblicher Verletzung der Vorschriften des Verfahrens (§ 421 Abs. 2 RAbgO) eine rechtlich unzulässige Verfügung getroffen. Eine derartige Verfügung ist nicht geeignet, die gebotene gerichtliche Verfolgung aus einem der Zuständigkeit der Finanzbehörde entzogenen rechtlichen Gesichtspunkte zu hindern und den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache zu begründen.
Nach allem verfehlt die Revisionsrüge ihr Ziel.
Da die im Unterwerfungsverfahren bereits geahndete Tat als Teil der jetzt festgestellten fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei erneut der Bestrafung unterliegt, muss die im Unterwerfungsverfahren festgesetzte Strafe auf die nunmehr erkannte Strafe angerechnet werden. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Das eingeschlagene Verfahren entspricht aber nicht den in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätzen. Das Landgericht hätte auf die für angemessen erachtete Geldstrafe von 300 DM erkennen und aussprechen müssen, dass auf diese Strafe die im Unterwerfungsverfahren erkannte Strafe insoweit anzurechnen sei, als der Angeklagte sie bereits bezahlt habe (RGSt 69, 93 [97]). Statt dessen hat das Landgericht die angemessene Geldstrafe um den Betrag der ersten Geldstrafe ermäßigt. Ebenso hätte das Landgericht den Wertersatz nach der Gesamtzahl der abgesetzten Zigaretten berechnen müssen. Das ist aber die Zahl, die sich nach Abzug der eingezogenen Zigaretten ergab. Eingezogen wurden in dem Ermittelungsverfahren, das zur Unterwerfung führte, beim Beschwerdeführer 600 Zigaretten, im Urteil gegen die früheren Mitangeklagten ███ und ███ 1.100 Zigaretten, insgesamt also 1.700 Zigaretten. Mithin ist Wertersatz zu leisten für 198.300 Zigaretten, mithin 19.830 DM. Auch hier ist auszusprechen, dass auf den Wertersatz der Betrag anzurechnen ist, den der Beschwerdeführer bereits auf Grund der früheren Straffestsetzung als Wertersatz gezahlt hat. Die weitere Vollstreckung der Geldstrafe und der für die abgesetzten Zigaretten festgesetzten Wertersatzstrafe von 440 DM aus dem Unterwerfungsbescheid ist unzulässig. (RGSt 50, 237 [240]). Nicht berührt wird die im Unterwerfungsbeschluss angeordnete Einziehung von 600 Zigaretten und die für die abgesetzte Schokolade festgesetzte Wertersatzstrafe von 50 DM. Diese Änderung der Urteilsformel steht nicht im Widerspruch mit der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO. Im Ergebnis wird der Beschwerdeführer nicht härter bestraft. Die Berichtigung der Urteilsformel konnte von hier aus erfolgen.
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