Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfallbetrug und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 356/53
Datum
22.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf, das den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen sowie wegen vollendeter und versuchter Urkundenfälschung verurteilt hatte. Der Senat hält die Feststellungen zur Täuschungshandlung und zum Betrug für tragfähig. Die Herstellung von Ausweisvordrucken mit bestimmtem Vollendungsvorsatz begründet den Versuch der Urkundenfälschung; Stempelabdrücke genügen als Urkundenmerkmal. Die Voraussetzungen des Rückfalls (§20a StGB) und der Sicherungsverwahrung werden als gegeben angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herstellung von Vordrucken mit dem bestimmten Vorsatz, sie später zu vollenden, kann bereits einen Anfang der Ausführung und damit den Versuch der Urkundenfälschung begründen.

2

Eine Urkunde erfordert nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift; ein Stempelabdruck oder ein auf eine ausstellende Behörde eindeutig hinweisender Aufdruck macht den Urheber der verkörperten Erklärung erkennbar.

3

Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls nach § 20a StGB liegen vor, wenn frühere, der neuen Tat im Wesentlichen gleichartige Straftaten, ihre Häufigkeit und die Wirkungslosigkeit früherer Strafen die Annahme eines inneren Hanges zu wiederholtem Begehen gleichartiger Delikte rechtfertigen.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn die Feststellungen ergeben, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, andere Maßnahmen ausscheiden und die Strafe voraussichtlich keine entscheidende Besserung bewirken wird.

5

Die Revision ist nicht zur erneuten Überprüfung tragfähiger tatrichterlicher Feststellungen berufen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unbeachtlich, soweit kein Rechtsfehler dargetan ist.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Sch. ███, den Ingenieur Fritz Armand Alexander ██████████, geboren am ██ ██ ███ in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ████, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Februar 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, ferner wegen vollendeter und wegen versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen von 3000 DM, 100 DM und 100 DM verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang an. Sie rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts, im besonderen wendet sie sich gegen die Verurteilung wegen Betruges im Fall Jakobi und gegen die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Sie ist unbegründet.

In den Fällen █████████████ und ███████ sind die äußeren und inneren Betrugsmerkmale einwandfrei festgestellt. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich.

Auch im Falle ██████ tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges. Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe █████ nicht über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Er habe zahlen können, habe aber mit seinem Freunde ██████ vereinbart gehabt, dass dieser Kost und Miete für den Angeklagten begleiche. Demgegenüber ergibt sich aus dem Urteil die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte dem Zeugen gegenüber als zahlungswilliger Mieter aufgetreten sei, in Wirklichkeit aber gar nicht beabsichtigt habe, die Schuld für Miete und Kost zu erfüllen. Dies schließt das Gericht daraus, dass der Angeklagte log, er werde nach Nürnberg fahren und bald zurückkommen, als █████ ihn mahnte, während er tatsächlich in Frankfurt blieb und sich anderswo einmietete.

Auch hat das Landgericht nicht geglaubt, dass es ███████ übernommen habe, Kost und Wohnung für den Angeklagten zu bezahlen. Die Angriffe der Revision richten sich unzulässigerweise gegen diese Feststellungen.

Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind für alle Betrugsfälle einwandfrei dargelegt.

Die Verurteilung wegen vollendeter Urkundenfälschung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um zwei falsche Ausweise, die der Angeklagte für sich hergestellt und mit den Abdrücken selbstgefertigter Stempel versehen hat, so dass sie den Anschein erweckten, als ob sie von den Landratsämtern Innsbruck und Zell am See ausgestellt waren. Aus dem Urteil geht zwar nicht hervor, ob der Angeklagte die Ausweise auch unterschrieben hat. Jedenfalls aber hat er sie mit falschen Behördenstempeln versehen. Schon damit sind die Merkmale der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllt. Zum Begriff der Urkunde gehört es, dass der Urheber der verkörperten Gedankenerklärung aus der Urkunde nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung erkennbar ist. Eine eigenhändige Unterschrift ist dazu nicht nötig. Es genügt ein Stempelabdruck, ja sogar der Aufdruck eines auf die ausstellende Behörde eindeutig hinweisenden Wappens (RGSt 57, 69).

Auch die Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung beruht nicht auf Rechtsirrtum. Das Landgericht stellt hierzu fest, der Angeklagte habe begonnen, für einen unbekannten Auftraggeber 29 falsche Personalausweise anzufertigen, um sie zu Geld zu machen; er habe „29 Ausweisformulare hergestellt, um sie später fertigzustellen“. Die Ausweise seien nicht fertig geworden. Damit hat er nach der rechtlich einwandfreien Ansicht des Landgerichts den Entschluss, unechte Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr herzustellen, durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung dieses Vergehens enthielten. Auch die Herstellung eines Vordrucks für einen unechten Personalausweis kann schon ein Anfang der Ausführung einer Urkundenfälschung sein, wenn darin der Beginn der Tätigkeit liegt, die nach der Vorstellung des Täters zur Vollendung nötig ist und das geschützte Rechtsgut dadurch bereits unmittelbar gefährdet wird (BGHSt 1, 115). Das war hier nach der ersichtlichen Annahme des Landgerichts der Fall. Der Angeklagte hatte einen bestimmten Auftrag, er hat die Vordrucke nicht nur auf Vorrat hergestellt oder um sie später gelegentlich zu verwenden. Er hat die Ausweisformblätter hergestellt mit dem bestimmten Vorsatz, sie fertigzustellen. Der erkennende Senat hat im Urteil 3 StR 557/52 vom 25. Juni 1953 entschieden, dass schon die Beschaffung von Vordrucken zum Zwecke der Anfertigung falscher Bezugsscheine versuchte Urkundenfälschung sei, da schon darin der unmittelbare Beginn der nach der Vorstellung des Täters zur Vollendung nötigen Tätigkeit liege. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hatte, treten nirgends zutage.

Das Urteil lässt auch hinsichtlich der Anwendung des § 20a StGB keinen Rechtsfehler erkennen. Die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sind ausreichend dargelegt.

Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 3 StGB sind nach den Feststellungen gegeben. Die Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht eingehend gewürdigt. Die Feststellungen über die Vortaten reichen noch aus, um erkennen zu lassen, dass dem Landgericht bei der Gesamtwürdigung kein Rechtsfehler unterlaufen ist. Aus ihnen ergibt sich deutlich, dass jene Taten denen sehr ähnlich waren, die das Landgericht hier abzuurteilen hatte.

Auch damals schon hatte sich der Angeklagte oft falscher Namen bedient, hatte sich als vermögender und einflussreicher Mann ausgegeben, falsche Papiere benutzt und dergleichen. Bei der im Jahre 1950 vom Landgericht Nürnberg-Fürth abgeurteilten Tat handelte es sich u. a. um Kopfgeldschwindel mit falschen Ausweisen. Hieraus konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, dass der Angeklagte ein typischer Hochstapler ist. Wenn es auf Grund der Feststellungen über die Vortaten und der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass er die Vortaten und die neuen Straftaten auf Grund eines erworbenen inneren Hanges zur Hochstapelei begangen hat, so hat es den Begriff des Gewohnheitsverbrechers nicht verkannt. Ebensowenig hat es den Begriff der Gefährlichkeit falsch angewendet, wenn es aus der Zahl der Straftaten, ihrer raschen Folge, ihrer Gleichartigkeit und aus der Wirkungslosigkeit der bisherigen, teilweise schweren Strafen folgert, dass der Angeklagte sehr wahrscheinlich auch in Zukunft aus seinem Hange heraus nicht ganz unerhebliche Rechtsbrüche begehen werde. Mit Recht ist das Landgericht bei der Beurteilung von der Sachlage zur Zeit der Hauptverhandlung ausgegangen.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde, wenn er nach der Strafverbüßung freigelassen würde, dass keine andere Möglichkeit besteht, diese Gefahr zu beseitigen, und dass voraussichtlich auch die Strafe keine entscheidende Wirkung im Sinne einer Besserung haben wird. Dass es die Sicherung nur „vorläufig“ für nötig und es für nicht völlig ausgeschlossen hält, dass die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung später einmal wegfallen können, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das Landgericht will damit offenbar nur auf die spätere Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach § 42f StGB hinweisen. Was die Revision gegen die Anwendung der §§ 20a und 42e StGB vorbringt, sind nur tatsächliche Behauptungen, die den klaren Feststellungen des Landgerichts widersprechen.

RotbergBuschBaldus
KoenigerMaaß

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