Revision verworfen: Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung und Einziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 557/52
- Datum
- 25.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei inländischer Beteiligung an einer im Ausland geplanten Tat ist deutsches Strafrecht auf die Beurteilung der Beihilfe anzuwenden.
Die Beschaffung von Vordrucken zur Anfertigung falscher Bezugsscheine kann den unmittelbaren Beginn der Ausführung einer Urkundenfälschung darstellen und damit bereits eine versuchte Urkundenfälschung begründen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn der Rüge keine konkreten Umstände zu entnehmen sind, die eine weitergehende Beweisaufnahme geboten hätten.
Die Einziehung nach § 40 StGB setzt Eigentum des Täters an der Sache voraus; eine bloß zweideutige Formulierung in der Urteilsbegründung begründet ohne weitere Anhaltspunkte keinen Rechtsirrtum über die Anwendung der Vorschrift.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 28. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schriftsetzer Alfons ██ aus K█, geboren am ███ 1910 in H█, wegen Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 28. April 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und eine Handdruckmaschine eingezogen, die in seinem Besitz war.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und allgemein Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Verfahrensrügen
1. § 267 StPO ist nicht verletzt. Mit dieser Rüge will der Angeklagte in Wahrheit nur die Feststellung des Landgerichts angreifen, er habe die Bedeutung der von ihm herzustellenden Zettel erkannt. Die Erwägungen, die zu dieser Feststellung geführt haben, enthalten keine Widersprüche. Die Annahme des Landgerichts, dass der der holländischen Sprache nicht mächtige Angeklagte gleichwohl aus der Aufmachung und der Beschriftung der ihm übergebenen Vorlage entnehmen konnte und auch erkannt hat, worum es sich dabei handelte, ist denkgesetzlich möglich. Einen Vordruck für einen Bezugsschein kann auch der der fremden Sprache nicht Kundige von einem Reklamezettel unterscheiden.
2. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Mit dieser Rüge werden ebenfalls nur die Feststellungen oder die Beweiswürdigung bekämpft. Mit den Worten: „Auch die Tatsache, [...] legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte sich darüber klar war, dass hier eine krumme Sache gedreht werden sollte“ hat das Landgericht nicht etwa die Verurteilung auf eine bloße Vermutung gestützt. Es hat damit vielmehr die angeführte Tatsache als eines von mehreren Beweisanzeichen dafür gewertet, dass der Angeklagte über die Bedeutung der von ihm herzustellenden Druckerzeugnisse unterrichtet war. Dies ergibt sich deutlich aus folgendem Satz der Urteilsgründe: „Nimmt man alle diese Umstände zusammen [...], so kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch der Angeklagte ████████████████ wusste, dass es sich bei den von ihm gedruckten Marken nicht um rechtlich bedeutungslose Reklamezettel handelte und er von den Eheleuten Terhaag H. über die wirkliche Bedeutung der von ihm geforderten Druckerzeugnisse informiert worden ist.“
3. Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist verfehlt. Die Revision vermisst eine weitere Aufklärung darüber, ob der Angeklagte Eigentümer der eingezogenen Handdruckmaschine war. Sie gibt jedoch keine Umstände an, die das Landgericht zu einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung hätten veranlassen müssen. Aus dem Urteil sind solche Umstände nicht ersichtlich.
II. Sachrügen
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht beruht das Urteil nicht auf Rechtsirrtum.
1. Mit Recht hat das Landgericht auf die Tat des Angeklagten das deutsche Strafrecht angewendet. Schon nach § 3 StGB in der früheren Fassung war eine im Inland verübte Beihilfe zu einer Auslandstat in allen ihren Beziehungen einschließlich der Haupttat nur nach deutschem Recht zu beurteilen (RG JW 1936, 2655). Umso mehr muss dies für § 3 StGB in der seit der Novelle von 1940 geltenden Fassung angenommen werden. Dass diese Fassung fortgilt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (NJW 1951, 769).
2. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die Handlungen des Haupttäters P█, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, als Anfang der Ausführung eines Vergehens der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und nicht nur als Vorbereitungshandlungen beurteilt. In der Beschaffung der Vordrucke für die Anfertigung falscher Bezugsscheine liegt bereits der unmittelbare Beginn der Tätigkeit, die nach der Vorstellung der an der Tat Beteiligten zur Vollendung der Tat nötig war. Das geschützte Rechtsgut, die Sicherheit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, wurde nach dem Gesamtplan des Haupttäters dadurch bereits unmittelbar gefährdet (vgl. BGHSt 1, 115; RGSt 77, 2).
3. Auch die übrigen Merkmale der Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung in äußerer und innerer Beziehung sind in dem Urteil ausreichend festgestellt.
4. In den Strafzumessungsgründen spricht sich das Urteil nicht ausdrücklich über die Möglichkeit der doppelten Strafmilderung nach den Vorschriften der §§ 43 und 49 in Verbindung mit § 44 StGB bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung aus. Es besteht jedoch kein Anlass für die Annahme, dass die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hätte. Nach § 267 StGB ist die Mindeststrafe für das vollendete in Täterschaft begangene Vergehen ein Tag Gefängnis. Der Strafrahmen für den Versuch und für die Beihilfe ist also hier der gleiche wie der für die Vollendung und die Täterschaft. Einen falschen Strafrahmen kann demnach das Landgericht nicht angewendet haben. Innerhalb des Strafrahmens aber konnte es die Strafe nach seinem Ermessen festsetzen. Dabei ist es von rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ausgegangen.
5. Die Einziehung der Handdruckmaschine begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat eindeutig festgestellt, dass die Maschine dem Angeklagten gehörte. Mit dem Satz, ███ besitze eine eigene Handdruckmaschine, will das Landgericht ausdrücken, dass sie Eigentum des Angeklagten sei. Anders kann dieser Satz vernünftigerweise nicht verstanden werden. Dass das Landgericht die Bedeutung des § 40 StGB, wonach nur dem Täter gehörende Sachen eingezogen werden können, verkannt hätte, kann ohne sonstige Anhaltspunkte nicht angenommen werden.
Nach § 40 StGB konnte das Landgericht von der Einziehung nach seinem Ermessen auch absehen. Auch dies hat das Landgericht nicht verkannt. Seine Ausdrucksweise allein begründet nicht den Verdacht eines solchen Verstoßes. Zwar ist die Wendung „die Maschine war gemäß § 40 StGB einzuziehen“ zweideutig. Sie kann wohl bedeuten, dass die Einziehung zwingend vorgeschrieben war. Ebenso gut aber kann das Landgericht damit haben sagen wollen, dass es von der rechtlichen Möglichkeit, die Maschine einzuziehen, Gebrauch gemacht habe. Der Wortlaut schließt eine solche Auslegung nicht aus. Der Senat ist überzeugt, dass das Landgericht es auch so gemeint hat. Bei dem klaren Wortlaut des § 40 StGB kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden, dass sich das Landgericht in so grundlegender Weise über die Bedeutung der Vorschrift geirrt hätte.
Die Revision des Angeklagten erweist sich demnach als unbegründet.
| Rotberg | Koeniger | Maass | |||
| Krauss | Baldus |