Urkundenfälschung: Blanko-Führerscheine ohne Namenseintrag nur Versuch; Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 789/77
- Datum
- 21.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unausgefüllter oder nicht auf eine bestimmte Person bezogener amtlicher Vordruck erlangt ohne Eintragung der erforderlichen Personalien regelmäßig noch keine Urkundeneigenschaft i.S.d. § 267 StGB, auch wenn er bereits mit Stempel und Unterschrift versehen ist.
Die Herstellung falscher Blankette stellt für sich genommen nicht die Herstellung einer unechten Urkunde dar; sie kann jedoch als Versuch der Urkundenfälschung zu werten sein, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt und das Rechtsgut bereits konkret gefährdet wird.
Bei einer fortgesetzten Urkundenfälschung ist für die Strafzumessung zwischen vollendeten und nur versuchten Teilakten zu unterscheiden; werden Versuchshandlungen als Vollendungen behandelt, kann der Strafausspruch rechtsfehlerhaft sein.
Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung erfordert Feststellungen dazu, ob und wodurch ein hergestellter Vordruck durch Ausfüllung/Bestimmung zum Beweis im Rechtsverkehr Urkundencharakter erlangt und zu welchem Beweiszweck er eingesetzt werden soll.
Die Aufhebung eines Urteils zugunsten eines revidierenden Mittäters ist nach § 357 StPO auf nicht revidierende Mitangeklagte zu erstrecken, soweit sie von demselben Rechtsfehler in gleicher Weise betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 24. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 789/77
in der Strafsache gegen den Druckereibesitzer Hermann Albrecht ██ ██ aus ███, geboren am ████ █████ 1914 in ██████/Krs. ████████, wegen Geldfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit die Angeklagten ██ und ████ wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung im Fall III 3 der Urteilsgründe (Lohnsteuerkarten) verurteilt worden sind,
2. hinsichtlich dieser Angeklagten a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe (Führerscheine), b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht München I hat den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung, wegen gemeinschaftlicher versuchter Anstiftung zur Geldfälschung sowie wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten verurteilt. Seine Sachrüge hat teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklagten ███
1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob mit dem Landgericht die Absicht des Inverkehrbringens i. S. des § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB schon daraus gefolgert werden kann, dass alle Beteiligten, auch der Beschwerdeführer, zunächst davon ausgingen, das falsche Geld werde bei einer jugoslawischen Bank gegen verbrauchtes, in einen Sack verpacktes und bereits zur Vernichtung bestimmtes, aber gültiges Geld ausgetauscht, kann dahingestellt bleiben. Die Verurteilung wird jedenfalls durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte ███████ trotz Kenntnis der Absicht der Mitangeklagten St███ und ███, die nachgemachten Geldscheine in Abänderung des ursprünglichen Plans in jugoslawischen Dörfern in Verkehr zu bringen, an dem Ausdrucken festgehalten und den Mitangeklagten VW[REDACTED] zur Abnahme des Falschgeldes nach Fertigstellung aufgefordert hat. Wenn die Strafkammer aus diesem Verhalten folgert, dass auch der Angeklagte ███ bezweckte, das Inverkehrbringen des nachgemachten Geldes zu ermöglichen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die Annahme von Mittäterschaft ist frei von Rechtsfehlern. Zwar hat der Mitangeklagte KC, der vom Beschwerdeführer Druckereiräume gemietet hatte, die technische Herstellung allein ausgeführt. Jedoch hat der Beschwerdeführer den Mitangeklagten KC zur Herstellung der falschen Dinarscheine veranlasst, ihn über den Zweck der Herstellung informiert und ihm einen Verdienst von 10.000,- DM, später von 20.000,- DM in Aussicht gestellt. Er hat auch die Hauptinteressenten █████████ und █████, mit denen er bekannt war, mit ███ zusammengeführt. ██████ hatte auch die Herstellungskosten zu tragen; er forderte den Mitangeklagten KC zur Abnahme des Falschgeldes nach Fertigstellung auf und beschloss schließlich nach Ablehnung der Abnahme zusammen mit ██ die Vernichtung der Geldscheine. Aus den gesamten Umständen durfte entnommen werden, dass der Angeklagte ███ nicht nur fremdes Tun fördern, sondern seine Tätigkeit als wesentliche Ergänzung der Tätigkeit der anderen Mittäter, insbesondere des Mitangeklagten ███, betrachtet wissen wollte (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom 25. November 1975 – 1 StR 662/75 und vom 17. März 1977 – 1 StR 39/77).
2. Die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Geldfälschung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Strafkammer den Angaben des Mitangeklagten ██ Glauben geschenkt hat, kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Denkfehler und Widersprüche in der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar.
3. Soweit der Tatrichter im Fall III 1 der Urteilsgründe eine fortgesetzte gemeinschaftliche Urkundenfälschung angenommen hat, kann der Schuldspruch im Ergebnis bestehen bleiben. Der Angeklagte ███ war mit dem Mitangeklagten ████ übereingekommen, Führerscheinformulare zu drucken und je nach Bedarf auf die Namen von Interessenten auszustellen. Die Erlöse aus der Ausstellung der Führerscheine sollten geteilt werden. Nach den Feststellungen hat der Mitangeklagte KC 180 Formulare gedruckt und mit dem Siegel der Landeshauptstadt München und der Unterschrift eines zuständigen Beamten versehen. In elf Fällen hat der Mitangeklagte KC die Führerscheine auf bestimmte Namen ausgestellt; zum Teil wurde er vom Angeklagten ███ entlohnt, überwiegend erhielt er unmittelbar von den Interessenten die geforderten Geldbeträge.
Die Feststellungen ergeben allerdings nur in elf Fällen eine vollendete Urkundenfälschung. Soweit es sich nur um Führerscheinformulare handelt, die noch nicht vollständig ausgefüllt sind, liegt noch keine Urkunde i. S. des § 267 StGB vor, auch wenn die Formulare bereits mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde versehen waren. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Urkunden im strafrechtlichen Sinne verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (BGHSt 24, 140, 141 mit weiteren Nachweisen). War der Name eines Berechtigten im Führerschein nicht eingetragen, so fehlt es an der Beweisbestimmung und damit an der Urkundeneigenschaft (BGHSt 13, 235, 238, betreffend Vordrucke für Bezugskarten ohne Angabe des Namens des Bezugsberechtigten; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 – 3 StR 356/53 – betreffend Ausweisformulare ohne jede Ausfüllung; BGH, Urteil vom 13. September 1977 – 1 StR 441/77 – betreffend nicht ausgefüllte Scheckformulare). Ebensowenig wie echte Blankette vor ihrer vollständigen Ausfüllung Urkundeneigenschaft besitzen, ebensowenig bedeutet die Herstellung falscher Blankette schon die Herstellung einer unechten Urkunde.
Soweit also die Führerscheinformulare noch nicht vollständig ausgefüllt waren, kann noch nicht von einer vollendeten Urkundenfälschung gesprochen werden; wohl aber liegt Versuch vor. In der Herstellung eines Vordrucks für einen unechten Personalausweis hat die Rechtsprechung schon einen Anfang der Ausführung einer Urkundenfälschung gesehen, wenn darin der Beginn der Tätigkeit liegt, die nach der Vorstellung des Täters zur Vollendung nötig ist, und wenn das geschützte Rechtsgut dadurch bereits unmittelbar gefährdet wird (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 – 3 StR 356/53). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Denn der Mitangeklagte KC hatte über das Herstellen bloßer Vordrucke hinaus vereinbarungsgemäß bereits die Führerscheinformulare mit dem Siegel der Landeshauptstadt München und der Unterschrift eines zuständigen Beamten versehen. Es bedurfte nur noch der Eintragung der Personalien und der Einfügung eines Lichtbilds. Damit hatte er nach seiner Vorstellung und der Vorstellung des Beschwerdeführers von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands i. S. des § 22 StGB unmittelbar angesetzt (BGHSt 26, 207).
In den vom Tatrichter angenommenen Fortsetzungszusammenhang fällt neben den elf vollendeten Fällen der Urkundenfälschung auch die Vielzahl der versuchten Fälschungen. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann daher, jedenfalls im Schuldspruch, bestehen bleiben. Die Urteilsgründe ergeben zwar nicht eindeutig, ob das Landgericht zwischen vollendeten und versuchten Teilakten unterschieden und nicht vielmehr auch die Herstellung der Blankette als vollendete Urkundenfälschungen angesehen hat. Von diesem Mangel wird jedoch im vorliegenden Fall der Schuldspruch nicht berührt; der von der Rechtskraft umfasste Umfang der fortgesetzten Tat steht fest.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter lastet bei der Strafzumessung dem Angeklagten an, dass er seinen Gesamtvorsatz in einer Vielzahl von Einzelakten realisierte. Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer alle Einzelakte als vollendete Urkundenfälschungen gewertet hat, kann von diesem Irrtum die Höhe der Strafe beeinflusst sein. Sind bei einer fortgesetzten Tat die Mehrzahl der Einzelakte nur Versuchshandlungen, ist der Schuldgehalt erheblich geringer. Der Strafausspruch im Fall III 1 der Urteilsgründe muss daher aufgehoben werden.
4. Gleiches gilt für die Annahme einer fortgesetzten Urkundenfälschung im Fall III 2 der Urteilsgründe. Nach Verabredung mit dem Beschwerdeführer druckte der Mitangeklagte ████ 350 Motorbootführerscheinformulare; nur vier Exemplare hat er mit bestimmten Personalien versehen. Auch hier kann mangels eindeutiger Klarstellung, ob nur vier vollendete Teilakte angenommen worden sind, der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat dem Angeklagten in diesem Fall „die Menge der produzierten Führerscheine“ zur Last gelegt, ohne zwischen vollendeten und nur versuchten Teilakten zu unterscheiden.
5. Im Fall III 3 der Urteilsgründe begegnet schon der Schuldspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten ███ und ████ arbeitsteilig 75 Lohnsteuerkartenvordrucke hergestellt, mit verschiedenen Firmenstempeln versehen und den Auftraggebern ausgehändigt. Ob und in welcher Weise die Vordrucke ausgefüllt worden sind und damit erst Urkundencharakter (vgl. die Ausführungen unter I 3) erhalten haben, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Es fehlen insbesondere jegliche Angaben darüber, ob der von der Gemeindebehörde auszustellende amtliche Teil der Lohnsteuerkarte, der die verbindliche Grundlage für die Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber bildet (vgl. RGSt 60, 161, 162; Oeftering/Görbig, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl. § 39 EStG Rdn. 2), von den Angeklagten KC und ██████ bereits mit den erforderlichen Angaben zur Person eines vorgesehenen Karteninhabers einschließlich Steuerklasse und Kinderzahl versehen waren. Die Strafkammer erörtert auch nicht, zu welchem Zweck die falschen Firmenstempel auf den Lohnsteuerkartenvordrucken angebracht worden sind. Selbst wenn stillschweigend davon ausgegangen werden könnte, dass auch nach der Vorstellung des Beschwerdeführers falsche Lohnsteuerbescheinigungen zu Beweiszwecken gegenüber Finanzbehörden hergestellt werden sollten, gibt das Urteil keinen Aufschluss darüber, ob, von wem und mit welchem Inhalt die mit Firmenstempel versehenen Teile der Lohnsteuerkarte ausgefüllt worden sind. Die bisherigen Feststellungen lassen offen, ob nicht nur ein Versuch vorliegt (vgl. oben unter 3). Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung kann daher keinen Bestand haben.
6. Keinen rechtlichen Bedenken hingegen begegnet die Verurteilung im Fall III 4. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Mitangeklagte KC in Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer einen falschen Stempelaufdruck des Polizeipäsidiums München angefertigt und den Stempel auf einer schriftlichen, an einen gewissen ██ gerichteten Aufforderung angebracht hat, den Führerschein bei einer Polizeidienststelle vorzuzeigen und dies auf der schriftlichen Aufforderung zu bestätigen. Dies reicht für die Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung aus.
Mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall III 3 der Urteilsgründe und der Strafaussprüche in den Fällen III 1 und 2 ist die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe weggefallen. Die Gesamtstrafe muss daher aufgehoben werden. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung in den aufgehobenen Fällen die Höhe der Strafen in den Fällen I und II 1 beeinflusst hat.
Von der Aufhebung der Gesamtstrafe bleibt auch der Ausspruch über die Einziehung unberührt. Dieser betrifft nur den auch im Strafausspruch bestätigten Fall I 1.
Die weitergehende Revision ist unbegründet.
II. Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten KC
Gemäß § 357 StPO ist die teilweise Aufhebung des Urteils zugunsten des Beschwerdeführers auch auf den Mitangeklagten KC, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Die beiden Angeklagten sind jeweils als Mittäter verurteilt. Auch soweit nur die Strafaussprüche aufgehoben werden, treffen die █████████████████ in gleichem Maße für den Mitangeklagten ██ zu.
Mayr Mesl Pikart Zipfel
RiBGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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