Zurückweisung von Anträgen auf nachträgliches rechtliches Gehör und Aussetzung (3 StR 321/95)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 321/95
- Datum
- 10.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört wurde.
Die Zustellung von Verfahrensakten an den verteidigenden Pflichtverteidiger und dessen Stellung als Verteidiger genügt grundsätzlich dem Gebot des rechtlichen Gehörs; eine zusätzliche unmittelbare Mitteilung an den Angeklagten ist nicht erforderlich.
Ein Beschluss des Gerichts über die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist endgültig, sofern keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt, die die Nachholung des Gehörs erforderlich macht.
Die bloße Vorlage einer Antragsschrift des Generalbundesanwalts begründet für sich genommen keinen Anspruch auf nachträgliche Anhörung des Angeklagten, sofern die Verteidigung ordnungsgemäß beteiligt war und keine übergangenen entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Senats, 28. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 321/95 vom 10. April 1996 in der Strafsache gegen ███████ Norbert Walter geboren am [REDACTED::Q] 1953 in [REDACTED::C] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1996
Tenor
Die Anträge des Angeklagten, ihm nachträglich gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör gegenüber der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 1995 zu gewähren und den die Revision verwerfenden Beschluss des Senats vom 28. Februar 1996 bis zur endgültigen Entscheidung „auszusetzen“, werden zurückgewiesen.
Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat in dem genannten Beschluss keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden. Rechtsanwalt ██████, der die Revision eingelegt hatte, war weiterhin sein Pflichtverteidiger. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Mai 1994 – 3 StR 61/94 und Beschl. v. 13. Juli 1994 – 2 StR 194/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 349 Rdn. 15 m.w.N.).
Gründe
Die vom Senat am 28. Februar 1996 nach § 349 Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung über die Revision ist endgültig.
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |