Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellungen zurückgewiesen: Keine Gehörsverletzung (§33a, §349 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 61/94
Datum
16.05.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 1994. Streitpunkt war, ob rechtliches Gehör nach §33a StPO nachzuholen sei, weil der Senat angeblich ungehörte Tatsachen verwertet habe. Der BGH verneint dies, da keine Verwertung ungehörter Tatsachen vorliegt und die Verteidiger die Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhalten hatten. Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen; die Entscheidung nach §349 Abs. 2 und 4 StPO ist endgültig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §33a StPO ist nur geboten, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Betroffene zuvor nicht gehört worden ist.

2

Ist die Verteidigervertretung ordnungsgemäß mit der Antrags- oder Verfahrensschrift des Generalbundesanwalts betraut worden, ist damit das Gebot des rechtlichen Gehörs in der Regel erfüllt; eine zusätzliche unmittelbare Mitteilung an den Beschuldigten ist nicht erforderlich.

3

Gegenvorstellungen sind zurückzuweisen, wenn sie keine substantiierten Darlegungen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthalten.

4

Entscheidungen nach §349 Abs. 2 und 4 StPO sind endgültig; unbegründete inhaltliche Einwendungen bedürfen keiner erneuten Erörterung.

Vorinstanzen

Senats, 20. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 61/94 vom 16. Mai 1994 in der Strafsache gegen █████████, geboren am █████████████ 1962 in [REDACTED], wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **16. Mai 1994

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 1994 werden zurückgewiesen.

Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO geboten wäre, liegt nicht vor. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war den Verteidigern zugestellt worden. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig (vgl. § 349 Rdn. 15 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. m. Nachw.).

Näherer Erörterung der – unbegründeten – inhaltlichen Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 1994 bedarf es nicht; die nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO getroffene Entscheidung ist endgültig.

BlauthKutzerMiebach
ZschockeltWinkler
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