Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung von §51 StGB und Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 320/54
- Datum
- 20.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der vom Tatrichter getroffenen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die Feststellung von Verstößen gegen Denkgesetze oder ausnahmslos geltende Erfahrungssätze; eine umfassende Neubewertung des Tatsachenvortrags ist unzulässig.
Zur Beurteilung verminderter Schuldfähigkeit nach §51 StGB sind sowohl Einsichts- als auch Steuerungsfähigkeit (Handlungshemmung) zum Tatzeitpunkt darzustellen; bei Anhaltspunkten wie degenerativer Veranlagung oder Alkoholeinfluss kann eine ergänzende psychiatrische Begutachtung, ggf. mit Anstaltsbeobachtung, erforderlich sein.
Die undifferenzierte Verwendung des ‚hartnäckigen Leugnens‘ zur Strafzumessung oder zur Nichtanrechnung von Untersuchungshaft ist rechtsfehlerhaft, weil sie einer unzulässigen Druckwirkung vergleichbar mit §136a StPO gleichkäme; zulässig sind dagegen begründete negative Rückschlüsse auf Persönlichkeit und Einsicht, die im Urteil zu erkennen sein müssen.
Fehlen im Urteil eindeutige Feststellungen zur Schuldfähigkeit nach §51 StGB, ist die Aufhebung und Rückverweisung an die Vorinstanz geboten, damit eine gegebenenfalls ergänzende Sachaufklärung und rechtliche Neubewertung erfolgen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg a. d. Lahn, 19. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Karl Heinrich █ aus ██, dort geboren am ███, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg a. d. Lahn vom 19. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm wegen hartnäckigen Leugnens nicht angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Über die erhobene Verfahrensrüge braucht nicht entschieden zu werden, da das Urteil schon aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.
1. Das Vorbringen der Revision zur Sachrüge, das Landgericht sei unter Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zur Verurteilung des Angeklagten gekommen, obwohl erhebliche Zweifel an seiner Schuld bestanden hätten, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Dass der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt gewesen ist, ergibt sich klar aus dem Urteil. Die Beweiswürdigung ist seine Sache. Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob der Tatrichter bei seinen Erwägungen die Denkgesetze oder ausnahmslos geltige Erfahrungssätze verletzt hat. Derartige Verstöße lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
2. Nach dem festgestellten Sachverhalt wäre die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unzucht mit einem Kinde rechtlich nichts zu beanstanden, wenn das Landgericht seine Verantwortlichkeit in einwandfreier Weise dargelegt hätte.
Die Ausführungen der Strafkammer zu § 51 StGB sind aber unzureichend. Zwar kann dem Urteil mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit den Sachverständigen der Ansicht ist, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, sei nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen. Das Urteil spricht sich aber nicht darüber aus, ob auch die Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, im Zeitpunkt der Tat uneingeschränkt vorhanden gewesen ist. Eine nähere Erörterung des Hemmungsvermögens des Angeklagten musste sich dem Gericht nach dem Beweisantrag des Verteidigers vom 18. Februar 1954 wegen der degenerativen Veranlagung des Beschwerdeführers, besonders aber deshalb aufdrängen, weil er bei der Tat unter Alkoholeinfluss stand, dem die Strafkammer selbst im Rahmen der Strafzumessungserwägungen eine gewisse Enthemmungswirkung beigemessen hat.
Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erneute Begutachtung des Angeklagten unter den aufgezeigten Gesichtspunkten – die erforderlichenfalls nach Anstaltsbeobachtung erfolgen müsste – zu dem Ergebnis führt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder wenigstens Abs. 2 StGB lagen zu Gunsten des Angeklagten für die Tatzeit vor.
3. Für die erneute Hauptverhandlung wird weiter darauf hingewiesen, dass auch die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft wegen des hartnäckigen Leugnens des Angeklagten rechtsfehlerhaft ist. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die unterschiedslose Verwertung des hartnäckigen Leugnens zur Strafzumessung unzulässig, weil sie im Ergebnis als ein nach § 136a StPO unzulässiges Druckmittel auf den Angeklagten wirken würde (BGHSt 1, 105/106). Erlaubt ist jedoch, aus dem Prozessverhalten des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, insbesondere seine innere Einstellung zur Tat im Sinne der Uneinsichtigkeit zu ziehen. Falls das Gericht von diesem Grunde des Leugnens überzeugt ist, muss es dies im Urteil erkennen lassen (BGHSt 1, 103). Diese Grundsätze gelten auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft, da die Entscheidung nach § 60 StGB wegen ihrer Wirkung für den Angeklagten in das Gebiet der Strafzumessung im weiteren Sinne gehört (BGHSt 1, 105/106; BGH 3 StR 920/53 vom 18. Februar 1954; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954).
| Krauss | Maaß | Dr. Menges | |||
| Martin | Dr. Wiefels |