Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Beamteneigenschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 311/51
Datum
28.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Amtsunterschlagung, Urkundenfälschung und Betrugsversuchs ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung auf, da das Landgericht die Beamteneigenschaft nicht hinreichend festgestellt hatte. Zudem wurde der Strafausspruch zur Urkundenfälschung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB umfasst sowohl staatsrechtliche Beamte als auch Personen, die von einer zuständigen Stelle ausdrücklich oder stillschweigend zu Dienstverrichtungen berufen sind, die aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienen.

2

Für die Annahme der Beamteneigenschaft sind konkrete und hinreichende tatsächliche Feststellungen der zuständigen Stelle und ihres Bestellungsakts erforderlich; bloße Hinweise auf Billigung oder Einvernehmen genügen nicht.

3

Entscheidend für das Vorliegen eines Beamtendelikts ist nicht die subjektive Selbstsicht des Täters, sondern dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die ihn zum Beamten im strafrechtlichen Sinne machen.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Beamteneigenschaft, führt dies zur Aufhebung der Verurteilung wegen eines Beamtendelikts; beeinflusst die rechtsirrig bejahte Beamteneigenschaft die Strafzumessung in anderen Tatkomplexen, ist auch der Strafausspruch dieser Taten aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. Januar 1951

Rubrum

in der Strafsache gegen die Therese Gisele [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1928 in [REDACTED], wohnhaft [REDACTED]straße [REDACTED], [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen schwerer Amtsunterschlagung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Juni 1954 in der Sitzung, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Kreuger, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter von Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, jedoch soweit die Angeklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betrug verurteilt ist, nur im Strafausspruch.

Im Übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung sowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betrug zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision, die mit der Sachrüge die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in vollem Umfang und die Verurteilung im Übrigen nur im Strafausspruch angreift. Das Rechtsmittel ist begründet.

Zutreffend ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Urteil zunächst deswegen, weil das Landgericht die Angeklagte als Beamten im Sinne des § 359 StGB angesehen hat, ohne diese Annahme hinreichend zu begründen. Hierzu heißt es im Urteil, der Vater der Angeklagten habe sich als Inhaber der Poststelle im Einvernehmen mit der Postverwaltung durch die Angeklagte vertreten lassen, und bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten wird ihre Tätigkeit als von der Postverwaltung gebilligt bezeichnet. Diese äußerst lappen Darlegungen des Urteils zu der Beamteneigenschaft der Angeklagten reichen nicht aus, um diese mit hinreichender Sicherheit als Beamten gemäß § 359 StGB bezeichnen zu können. Zu Beamten im Sinne jener Bestimmung gehören einmal alle Personen, die staatsrechtlich Beamte sind. Darüber hinaus fallen aber auch solche Personen unter diese Vorschrift, die, ohne Beamte im staatsrechtlichen Sinne zu sein, von einer zuständigen Stelle durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Akt zu solchen Dienstverrichtungen berufen worden sind, die aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen Zwecken dienen (RGSt Bd. 60, 139 [140], 67, 299 [300], 75, 395 [396], 77, 63; RG JW 1937, 759; 1939, 625). Dass letztere Voraussetzungen bei der Erledigung postalischer Aufgaben an sich gegeben sind, bedarf keiner näheren Darlegung. Jedoch lassen die Wendungen des Urteils „im Einvernehmen mit der Postverwaltung“ und „von der Postverwaltung gebilligte Tätigkeit“ nicht erkennen, welche Stelle der Postverwaltung nach den zur Tatzeit am Tatort geltenden Bestimmungen dazu berufen war, den Vertreter des Inhabers einer Poststelle zu bestellen, und ob diese danach zuständige Stelle die Angeklagte, wenn auch nur stillschweigend oder durch eine schlüssige Handlung, zum Vertreter ihres Vaters berufen hat. Eine dahingehende Prüfung und einwandfreie Feststellung ist angesichts der schweren Straffolgen für Verbrechen und Vergehen im Amte unumgänglich notwendig, vor allem da sie sich eben auch gegen Personen richten, die nicht Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind (vgl. BGH 4 StR 102/50 vom 9. März 1951).

Dass die Angeklagte, wenn sie von der zuständigen Stelle der Postverwaltung als Vertreter ihres Vaters in dessen Dienst als Poststelleninhaber genehmigt worden ist, im Rahmen der Ausübung der postalischen Tätigkeit als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches zu behandeln ist, muss im Gegensatz zu der Ansicht der Revision bejaht werden.

Die von der Revision angezogene Entscheidung des Reichsgerichts (DR 1940 Nr. 711) beruht nicht, wie diese meint, auf einer analogen, sondern auf der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift des § 359 StGB und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der der Senat keine Veranlassung sieht, abzuweichen. Der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier vorliegenden Fall allein dadurch, dass die damalige Angeklagte von der Postverwaltung als Vertreter ihres Vaters, eines Postagenten, angestellt war.

Der Umstand, dass ein Gericht der Ostzone bei einer ähnlich gelagerten Straftat der Angeklagten deren Beamteneigenschaft offenbar nicht angenommen hat, ist unbeachtlich. Abgesehen davon, dass jene Entscheidung ohne jede rechtlich bindende Wirkung für dieses Verfahren ist, gibt das angefochtene Urteil auch keinen Anhaltspunkt dafür, welcher Sachverhalt damals im Einzelnen festgestellt worden war.

Unzutreffend ist auch die Meinung der Revision, die Angeklagte habe sich nicht als Beamten der Postverwaltung betrachten können. Darauf, ob der Täter sich als Beamten betrachtet, kommt es nicht an. Zum inneren Tatbestand eines jeden Beamtendeliktes genügt es, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, die ihn zum Beamten im strafrechtlichen Sinne machen und die ihn zu einem besonderen Verhalten verpflichten (RGSt Bd. 53, 131; 57, 366 [367]; RG JW 1939, 625; RG DR 1940, 711; 1942, 828).

Bei fehlenden hinreichenden tatsächlichen Feststellungen bleibt somit die Möglichkeit offen, dass das Landgericht die Beamteneigenschaft der Angeklagten zu Unrecht angenommen hat. Daher war die Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklagte wegen Amtsunterschlagung verurteilt ist, in vollem Umfang geboten. Damit wird dem Landgericht Gelegenheit gegeben, bei der neuen Verhandlung in der erforderlichen Weise festzustellen und zu prüfen, ob die Angeklagte als Vertreter ihres Vaters in dessen Dienst als Poststelleninhaber zu den Personen im Sinne des § 359 StGB zu rechnen ist.

Sollte das Landgericht wiederum zu einer Bejahung der Beamteneigenschaft der Angeklagten kommen, so wird auch die Frage nicht unerörtert bleiben dürfen, ob die Angeklagte an den Paketen, deren Inhalt sie für sich verwendet hat, Alleinegewahrsam oder ob sie daran etwa zusammen mit ihrem Vater nur Mitgewahrsam gehabt hat, was nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen erscheint.

Ebenso ist die gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betrug gerichtete, auf den Strafausspruch beschränkte Rüge der Revision gerechtfertigt. Die Revision meint, durch die rechtsirrige Annahme der Beamteneigenschaft der Angeklagten sei die Höhe der für die zweite Tat erkannten Einzelstrafe zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst worden. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung mehrere Gesichtspunkte angeführt, die in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Beamteneigenschaft der Angeklagten stehen. So ist neben der Habgier und Vergnügungssucht vor allem die unerhörte Durchtriebenheit der Angeklagten hervorgehoben, die sich in dem Schreiben der Bittbriefe nach Amerika offenbare. Doch ist nicht mit volliger Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht durch die möglicherweise rechtsirrige Bejahung der Beamteneigenschaft der Angeklagten im ersten Fall auch in dem damit zusammenhängenden zweiten Fall veranlasst worden ist, die Einzelstrafe höher zu bemessen, als es sie bei einem Nicht-Beamten festgesetzt hätte. Es ist somit die Möglichkeit gegeben, dass jener Umstand auf das Maß der für die fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Betrug erkannten Einzelstrafe in einer der Angeklagten nachteiligen Weise von Einfluss gewesen ist. Daher musste auch in diesem Fall das Urteil, hier allerdings nur im Strafausspruch, aufgehoben und die Sache insoweit ebenfalls zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Koeniger Neumann Krauss Scharpenseel Baldus

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