Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — § 348 Abs. 2 StGB verdrängt § 133 Abs. 1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 203/55
Datum
07.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Postassistent unterließ Eintragungen und beiseite gelegte bzw. vernichtete Zahlkarten und Einzahlungsscheine; das Landgericht verurteilte ihn u. a. wegen schwerer Amtsunterschlagung, Urkundenbeseitigung, Briefunterdrückung und Verwahrungsbruchs. Der BGH verwirft die Revision, streicht jedoch die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs, weil § 348 Abs. 2 StGB der allgemeinen Vorschrift des § 133 Abs. 1 StGB vorgeht. Den Fortsetzungszusammenhang hält der BGH für nicht hinreichend begründet, sieht darin aber keinen Einfluss auf das Strafmaß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sondervorschrift des § 348 Abs. 2 StGB verdrängt die allgemeine Vorschrift des § 133 Abs. 1 StGB; besteht die strafbare Handlung ausschließlich im Beiseiteschaffen amtlich anvertrauter Urkunden, besteht Gesetzeseinheit.

2

Gewinnsüchtiger Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 2 StGB) kann neben Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs. 2 StGB) Tateinheit bilden, da sich die Tatbestände nicht decken.

3

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatz) muss der Täter bereits beim ersten Tatakt die wesentlichen Umstände weiterer Taten in ihren Grundzügen erfassen; ein sich nachträglich entwickelnder Vorsatz genügt nicht.

4

Der Wegfall eines durch eine spezielle Vorschrift ersetzten allgemeinen Tatbestands beeinflusst die Strafzumessung nur, wenn dadurch das Unrecht der Tat wesentlich herabgesetzt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. Januar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Postassistenten Rolf aus C., geboren am ███ in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Professor Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, ████████████████ bei der Verkündung, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Sondervorschrift des § 348 Abs. 2 StGB geht der allgemeinen Vorschrift des § 133 Abs. 1 StGB vor; es besteht Gesetzeseinheit. Im Verhältnis zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch des § 133 Abs. 2 StGB kann Tateinheit bestehen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Januar 1955 wird verworfen, jedoch entfällt die Verurteilung wegen Gewahrsamsbruchs.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten entstand als Schalterbeamten der Bundespost Anfang April 1954 ein unaufgeklärter Fehlbetrag von 100 DM. Um ihn wegen einer bevorstehenden Anstellungsprüfung zu verdecken, unterließ er die vorgeschriebene Eintragung der Einzahlung eines Postsparers von 100 DM, die er in die Kasse legte, in der Tagesliste der Postsparkasse und vernichtete den dazu gehörigen Einzahlungsschein. Bis zum 10. Juli 1954 verfuhr er dann noch mehrfach pflichtwidrig; teils verbuchte er Auszahlungen der Postsparkasse erst später, teils behielt er Einzahlungen im Postscheck- und Postsparkassendienst für sich und unterließ die vorgeschriebenen Eintragungen in den Tageslisten und in der Einzahlungsliste B; die Zahlkarten oder Sparkassen-Einzahlungsscheine brachte er jeweils beiseite. Der Gesamtschaden von 740 DM ist der Post inzwischen ersetzt worden.

Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs. 2 StGB) und Unterdrücken von Briefen (§ 354 StGB) beschwert den Angeklagten nicht. Unrichtig ist sie, soweit er auch wegen Verwahrungsbruchs verurteilt worden ist. Jedoch führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Schwere Amtsunterschlagung.

Die Anwendung der §§ 350, 359 StGB in den Fällen II 2, 3 und 5 des Urteils ist frei von Rechtsirrtum.

Im einzelnen bringt die Revision des Angeklagten dagegen nichts vor, dass das Landgericht nicht auch die Fälle II 1 und 4 in die Verurteilung einbezogen hat, und ferner nicht den Fall II 2, soweit der Angeklagte hier früher geschaffene Fehlbeträge verdeckte und dadurch seine Ersatzpflicht verschleierte.

Dass das Gericht hier verkannt hat, dass der Angeklagte auch die der Kasse zugeführten Beträge unterschlagen hat, weil er damit unter Unterlassung ordnungsmäßiger Buchung seine Haftung für die vorher entstandenen Fehlbeträge vereiteln wollte, beschwert ihn nicht.

Auch die Vorschrift des § 351 StGB ist im Ergebnis zutreffend angewandt. Die Tagesliste der Postsparkasse und die Einzahlungsliste B des Postscheckdienstes sind zur Überwachung der Einnahmen und Ausgaben der Post bestimmte Rechnungen. Der Angeklagte hat sie in den Fällen 2, 3, 4 und 5 in Bezug auf die Unterschlagungen unrichtig geführt, indem er die vorgeschriebenen Eintragungen unterließ. Dies erfüllt den Tatbestand des § 351 StGB.

2. Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs. 2 StGB).

Das Urteil stellt ausreichend fest, dass der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 Zahlkarten-Stammabschnitte und die für die Gutschriftempfänger bestimmten Abschnitte der Zahlkarten aus dem Dienstgang entfernt, für sich behalten und dadurch beiseite gebracht hat. Diese ausgefüllten Abschnitte waren ihm amtlich anvertraute Urkunden. Durch sie wurde ein für den Postscheckverkehr wesentlicher Vorgang, nämlich die Einzahlung auf ein Postscheckkonto, festgehalten.

Entsprechendes gilt auch für die Einzahlungsscheine der Postsparkasse, die der Angeklagte in den Fällen 1, 3 und 5 teils zurückbehalten, teils vernichtet hat.

3. Die Verurteilung wegen Briefunterdrückung nach § 354 StGB ist nicht zu beanstanden (RGSt 72, 193).

4. Wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 StGB) durfte der Angeklagte nicht verurteilt werden. Zwar kann gewinnsüchtiger Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 2) in Tateinheit mit dem Vergehen der Urkundenbeseitigung stehen, weil sich diese Tatbestände nicht decken. Aus Gründen, die den Angeklagten nicht belasten, nimmt das Landgericht jedoch Gewinnsucht bei ihm nicht an. Soweit die strafbare Handlung aber nur im Beiseiteschaffen amtlich anvertrauter Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB besteht, geht diese Sonderbestimmung der allgemeinen Vorschrift des § 133 Abs. 1 StGB vor (BGH 3 StR 615/51 vom 26. 6. 1952; RGSt 77, 149; 58, 335). In diesen Fällen besteht Gesetzeseinheit. Die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs war daher aus dem Schuldspruch zu streichen.

5. Auf rechtliche Bedenken stößt unter den festgestellten Umständen ferner die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs.

Wie das Reichsgericht hat auch der Bundesgerichtshof stets betont, dass der Gesamtvorsatz bei der fortgesetzten Handlung so beschaffen sein muss, dass er schon bei dem ersten Tatakt die wesentlichen Umstände der weiteren Tat umfasst, nämlich das zu verletzende Rechtsgut und dessen Träger, ferner in allgemeinen Umrissen auch Ort, Zeit, Ziel und ungefähre Art der Tatbegehung (BGHSt 1, 313, 315).

Nur dann sind solche Einzelhandlungen unselbständige, durch einen von vornherein einheitlichen Täterwillen zusammengefasste Teile einer Straftat. Die Lehre vom „Fortsetzungsvorsatz“, bei welcher mehrere Einzelhandlungen aus einem jeweils aus dem Vorhergegangenen sich neu entwickelnden Vorsatz hervorzugehen scheinen, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt (NJW 1953, 1112).

Manches im angefochtenen Urteil spricht dafür, dass die Strafkammer dies verkannt hat. Nach den Tatfeststellungen scheint es, dass der Angeklagte, nachdem er den verwerflichen Weg der Unterschlagung zur Verdeckung eines Fehlbetrags einmal betreten hatte und nicht sogleich dabei ertappt worden war, später dann jeweils ein Loch geöffnet hat, um ein früher geöffnetes zu schließen, dass er dabei nach immer höheren Beträgen griff und dazu überging, auch Geld für sich zu entnehmen. So hat sich der Angeklagte auch verteidigt, ohne dass das Landgericht darauf näher eingeht. Unter solchen Umständen ist es fraglich, ob er schon bei der Verschleierung des ersten Fehlbetrages zu allen folgenden Pflichtverstößen im Wesentlichen entschlossen war, und ob er sich über Art und Umfang seines künftigen Verhaltens und über die etwaige Höhe der erstrebten Bereicherung schon einigermaßen genaue Vorstellungen gemacht hat. Dagegen spricht weiterhin sein Verhalten am 24. Juni 1954. Unter diesen Umständen genügt die formelhafte Begründung nicht, die das Landgericht für den Gesamtvorsatz gibt.

Dies ist im Ergebnis jedoch ebenfalls ohne Belang. Für das Unrecht der Tat und den Umfang der Verfehlungen des Angeklagten ist es bei Amtsunterschlagung an sich gleichgültig, ob er wegen einer fortgesetzten Tat oder wegen mehrerer Gelegenheitstaten, von denen unter Umständen die letzten wiederum in sich fortgesetzt begangen sein können, verurteilt wird. Der verbrecherische Wille, der in solchen Fällen einen rechtlich wesentlichen Unterschied begründen kann, erscheint hier nicht unterschiedlich. Bei der Strafe von zehn Monaten Gefängnis kann es auch als ausgeschlossen gelten, dass das Landgericht die Strafe bei Annahme mehrerer, jede mit mindestens sechs Monaten Gefängnis zu ahndender Amtsunterschlagungen niedriger als bisher bemessen hätte, zumal es den Umfang des strafbaren Verhaltens des Angeklagten auch nicht vollständig erfasst hat. Das angefochtene Urteil zeigt im Übrigen, dass das Landgericht die Umstände, die den Angeklagten immer wieder strafbar werden ließen, an sich richtig ins Auge gefasst hat. Daher bedarf es weder der Aufhebung im Schuldspruch noch im Strafausspruch.

Dieser kann sich auch nicht durch den Wegfall des rechtlichen Gesichtspunktes des Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten ändern. Strafmilderung kann dann eintreten, wenn sich herausstellt, dass der Verurteilte einen von mehreren bisher angenommenen Tatbeständen überhaupt nicht erfüllt hat, sofern die Tat dadurch ein wesentlich anderes Gesicht gewinnt und sich als geringeres Unrecht darstellt. Davon kann bei Gesetzeseinheit, wenn eine Sondervorschrift nur an die Stelle einer allgemeinen Strafvorschrift tritt, keine Rede sein.

Die Strafbemessung lässt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen.

Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.

GlanzmannKoenigerJagusch
BuschDr. Wiefels

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