Treffer
BGH Beschluss

Teilweise erfolgreiche Revision: Rückverweisung wegen Unterlassen der Prüfung von §31 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 164/88
Datum
10.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte während der Hauptverhandlung freiwillig Angaben gemacht, die zur Aufdeckung weiterer Betäubungsmittelhandlungen führten. Der BGH hielt den Schuldspruch für unbegründet angefochten, hob jedoch den Strafausspruch und die Feststellungen im Strafmaß auf. Grund war, dass das Landgericht die gebotene Prüfung von Milderungsgründen nach §31 BtMG bzw. die Abgrenzung zu einem besonders schweren Fall (§29 Abs.3 Nr.4 BtMG) unterlassen hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§31 Nr.1 BtMG kann als Milderungsgrund herangezogen werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung wesentlich zur Aufklärung von Taten Dritter oder zum Feststellen des Gesamtstoffumfangs beiträgt.

2

Hat das Tatgericht eine solche freiwillige Offenbarung festgestellt, hat es zu prüfen, ob dadurch ein besonders schwerer Fall im Sinne des §29 Abs.3 Satz2 Nr.4 BtMG ausgeschlossen oder ob nach §31 BtMG in Verbindung mit §49 Abs.2 StGB der Strafrahmen zu mildern ist.

3

Unterlässt das Tatgericht die gebotene Erörterung der Folgen einer freiwilligen Offenbarung (§31 BtMG) für die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als verfahrensrechtliche oder rechtliche Fehler den Strafausspruch betreffen; an der Bestätigung des Schuldspruchs ändert eine solche Aufhebung nichts, wenn die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 6. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 164/88 in der Strafsache gegen den Elektriker Gerd Christian ██████ aus MG geboren am ███ ███ ████ in ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2) Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Zum Schuldspruch ist sie unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte, der die ihm vorgeworfenen Straftaten zunächst bestritten hatte, hat erst im Verlaufe der Hauptverhandlung eingestanden, dem Zeugen HC zweimal 1 kg Haschisch und außerdem 75 g Kokain verkauft zu haben. Als seinen den Behörden bis dahin unbekannten Lieferanten bezeichnete er den Mitangeklagten Viand (UA S. 10). Der Mitangeklagte ist daraufhin in demselben Urteil wegen dieser Taten ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Dessen bestreitende Einlassung hat die Strafkammer durch die Angaben des Angeklagten in Verbindung mit der Aussage des Zeugen HC widerlegt (UA S. 11/12). Der Angeklagte hat somit durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 Nr. 1 BtMG). Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht erörtern müssen, ob im Hinblick hierauf ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG verneint oder der Strafrahmen nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1988 – 3 StR 96/88).

RuB Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt

Dr. Krauth befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

RufHarms
Kutzer

Zitiert (2)