Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung von §31 Nr.1 BtMG erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 96/88
- Datum
- 06.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer ist verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §31 Nr.1 BtMG vorliegen und daher eine Strafmilderung nach §49 Abs.2 StGB in Betracht kommt oder ein besonders schwerer Fall nach §29 Abs.3 Nr.4 BtMG zu verneinen ist; unterlassene Prüfung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
§31 Nr.1 BtMG setzt kein umfassendes Geständnis und keinen erheblichen Beitrag zur Aufdeckung der eigenen Tat voraus; ausreichend ist eine freiwillige Offenbarung, die wesentlich zur Aufdeckung des Tatgeschehens über den eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt.
Die bloße spätere Relativierung des eigenen Tatbeitrags in der Hauptverhandlung schließt die Anwendung von §31 Nr.1 BtMG nicht aus, wenn zuvor eine freiwillige, aufklärungswesentliche Mitwirkung erfolgt ist.
Die Nennung eines bislang nicht als beteiligt bekannten Dritten durch den Festgenommenen kann eine derart wesentliche Mitwirkung zur Aufklärung darstellen, dass die Strafkammer die Prüfung einer Strafmilderung nach §31 Nr.1 BtMG vornehmen muss.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 96/88 in der Strafsache gegen den Fotografen Prince TC, geboren am █████ in oC (Ghana), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers auf dessen Antrag am 6. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten TC wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
Denn die Kammer hat sich nicht mit der Frage befasst, ob bei dem Angeklagten TC ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG verneint oder eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB gewährt werden soll, weil die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen.
Eine Strafmilderung nach der genannten Vorschrift setzt weder ein umfassendes Geständnis noch einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung voraus. Sie ist vielmehr möglich, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird (BGHSt 33, 80).
Ziel und Zweck der Regelung in § 31 Nr. 1 BtMG ist es, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern (vgl. BGHSt 31, 163, 167). Sie lassen es genügen, dass der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt (vgl. ferner BGH NStZ 1983, 416; StV 1986, 436).
Nach den Urteilsfeststellungen bezeichnete der Angeklagte TC, der bei der Übergabe des Heroins an den Kaufinteressenten festgenommen worden war, auf der Fahrt zum Polizeipräsidium den Mitangeklagten [REDACTED], der in der Wohnung des Angeklagten TC wartete und der bis zu diesem Zeitpunkt der Strafverfolgungsbehörde noch nicht als Tatbeteiligter bekannt war, als den eigentlichen Verkäufer und Eigentümer des Heroins. Der Mitangeklagte [REDACTED] wurde „daraufhin ... in der Wohnung des ... TC ebenfalls festgenommen“ (UA S. 8). Der Angeklagte TC hat damit in wesentlichem Maße zur weiteren Aufklärung des Tatgeschehens beigetragen, so dass sich die Strafkammer mit der Frage einer Strafmilderung hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR § 31 Nr. 1 BtMG Prüfungspflicht 1). Dass er bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung seinen eigenen Tatbeitrag heruntergespielt und hinsichtlich seiner Motivation eine von den Feststellungen des Urteils abweichende Darstellung gegeben hat, steht dem nicht entgegen.
| RuS | Zschockelt | Harms | |||
| Krauth | Kutzer |