Treffer
BGH Urteil

BGH: Wohnungsausschussmitglied als Beamter (§ 359 StGB) bei Annahme von Geldgeschenken

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 157/55
Datum
23.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff Freisprüche wegen Bestechlichkeit/Bestechung im Zusammenhang mit Dringlichkeitsbescheinigungen und Wohnungszuweisungen an. Der BGH bejaht, dass Mitglieder eines kommunalen Wohnungsausschusses bei der Beratung des Wohnungsamts als Beamte i.S.d. § 359 StGB handeln; auch vorbereitende Tätigkeiten sind Amtshandlungen. Der Freispruch eines Angeklagten wurde deshalb weitgehend aufgehoben und zurückverwiesen. Beim zweiten Angeklagten hielt der BGH zwar Wucher/Preistreiberei nach dem WiStG für nicht erfüllt, hob den Freispruch aber wegen möglicher Strafbarkeit nach dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz teilweise auf; im Übrigen blieb es beim Freispruch mangels Beweises, jedoch mit neuer Auslagenentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Mitglied eines kommunalen Ausschusses Aufgaben wahrnimmt, die der Gemeinde in staatlicher Auftragsverwaltung übertragen sind, ist für diese Tätigkeit Beamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB), auch ohne beamtenrechtliches Dienstverhältnis.

2

Zu den „aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden“ Dienstverrichtungen zählen nicht nur Entscheidungsakte, sondern auch vorbereitende, beratende und gutachtliche Tätigkeiten, die Grundlage behördlicher Entscheidungen sind.

3

Für die Beamteneigenschaft nach § 359 StGB ist eine allgemeine Berufung durch öffentlich-rechtlichen Akt der zuständigen Stelle erforderlich; die Kenntnis des Täters von formellen Bestellungsmodalitäten ist hierfür nicht notwendig, ausreichend ist das Wissen um die Berufung in die Dienststellung.

4

Eine in den Amtsbereich eines Ausschussmitglieds fallende Befürwortung von Anträgen gegenüber der zuständigen Behörde bleibt Amtshandlung, auch wenn Antragsteller das Mitglied unmittelbar ansprechen und eine persönliche Vorsprache grundsätzlich auch Dritten möglich ist.

5

Die geschäftsmäßige Besorgung von Dringlichkeitsbescheinigungen und Wohnungszuweisungen für Dritte gegen Entgelt kann als unerlaubte Rechtsbesorgung nach dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz strafbar sein, auch wenn die Tatbestände des Wuchers/der Preistreiberei nach dem WiStG nicht eingreifen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 19. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Insera in G[REDACTED], geboren am [REDACTED],

2.) den Makler Valerian P[REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], UdSSR,

wegen Bestechung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

1.) Die Revision des Angeklagten M[REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. August 1954 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte ███ in vollem Umfange, b) soweit der Angeklagte █████████ in den Fällen der Besorgung von Dringlichkeitsbescheinigungen und Wohnungszuweisungen, ferner soweit die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A) Betreffend den Angeklagten M[REDACTED]

I.) Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ██ in drei Fällen Geldgeschenke von Personen angenommen, deren Anträge auf Dringlichkeitsbescheinigung und Wohnungszuweisung er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Wohnungsausschusses der Stadt Düsseldorf beim Wohnungsamt erfolgreich befürwortet hatte. Von der deshalb gegen ihn erhobenen Anklage der Bestechlichkeit hat das Landgericht ihn freigesprochen, weil er nicht als Beamter im Sinne des § 359 StGB angesehen werden könne. Es ist der Ansicht, die Mitglieder des Wohnungsausschusses seien um deswillen nicht Beamte im Sinne des § 359 StGB, weil das Kontrollratsgesetz Nr. 18 den Wohnungsausschuss in erster Linie als Sachverständigenausschuss gestaltet habe und weil dessen Mitglieder in Düsseldorf von den politischen Parteien in den Ausschuss entsandt worden seien und daher ausschließlich die Interessen ihrer Partei und deren Wähler wahrzunehmen gehabt hätten.

Diese Ansicht trägt den Freispruch nicht.

2.) Als Mitglied des Wohnungsausschusses der Stadt Düsseldorf war der Angeklagte – ordnungsmäßige Bestellung vorausgesetzt – Beamter im Sinne des § 359 StGB, soweit er Aufgaben erfüllte, die den Mitgliedern des Wohnungsausschusses oblagen.

Der Wohnungsausschuss war ein Organ der Stadtverwaltung Düsseldorf. Seine Einsetzung und sein Aufgabenkreis beruhten zunächst auf Art. II Nr. II, Art. I des KRG Nr. 18 und § 53 der revidierten Deutschen Gemeindeordnung vom 1. April 1946 (rev. DGO) und später auch auf § 3 des Landeswohnungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1950 (GVBl. S. 25). Zu seinen Aufgaben gehörte es, das Wohnungsamt der Stadt Düsseldorf beim Vollzug des KRG Nr. 18 und des Landeswohnungsgesetzes zu beraten. Das Wohnungsamt hatte nach diesen Gesetzen den vorhandenen Wohnraum aufzunehmen, zu erfassen, zu vermehren und zu verteilen. Die Bewirtschaftung des Wohnraumes, der diese Tätigkeiten dienten, ist eine Angelegenheit der sogenannten Auftragsverwaltung, die von den Gemeinden im Auftrag des Staates erledigt wird. Es handelt sich dabei um Dienstverrichtungen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Wer solche Dienste verrichtet, gilt nach § 359 StGB als Beamter, auch wenn er im staatsrechtlichen Sinne nicht Beamter ist.

Indem der Wohnungsausschuss in Erfüllung der ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben das Wohnungsamt bei der Bewirtschaftung des Wohnraumes beriet, verrichtete er ebenfalls Dienste, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten (RGSt 57, 366). Unter diesen Begriff fällt keineswegs, wie das Landgericht anzunehmen scheint, nur die entscheidende Tätigkeit, sondern ebenso sehr jede Tätigkeit, die die Entscheidungen vorbereiten soll. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH 3 StR 684/52 vom 18.12.1952; OGHBZSt 2, 106; RGSt 70, 235; 68, 255; 57, 366) und hat seinen Grund darin, dass die Entscheidungen in aller Regel nur auf Grund von Vorarbeiten getroffen werden können. Unter ihnen kommt ausschlaggebende Bedeutung den Berichten und Vorschlägen der Sachbearbeiter und den gutachtlichen oder sonstigen Äußerungen derjenigen Amtspersonen zu, deren Anhörung, Befragung oder Zustimmung vor der Entscheidung gesetzlich vorgeschrieben oder aus sachlichen Gründen geboten ist. Denn diese Berichte, Vorschläge oder gutachtlichen Äußerungen bilden die Grundlage für die endgültige Entscheidung.

Die Ansicht des Landgerichts, die Mitglieder des Wohnungsausschusses seien hinsichtlich ihrer Tätigkeit in dieser Eigenschaft nicht als Beamte im strafrechtlichen Sinne anzusehen, weil das Kontrollratsgesetz Nr. 18 den Wohnungsausschuss in erster Linie als Sachverständigenausschuss gestaltet habe, beruht demnach auf einer Verkennung des Begriffes der aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Tätigkeit.

Fehl geht ferner die Meinung, die Mitglieder des Wohnungsausschusses hätten, da sie von den politischen Parteien in den Ausschuss entsandt waren, ausschließlich die Interessen ihrer Partei und deren Wähler wahrzunehmen gehabt. Das trifft nicht einmal für die Mitglieder der parlamentarischen Körperschaften zu. Art. 38 Abs. 1 GG bestimmt ausdrücklich, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Sie dürfen sich also nicht ausschließlich als Vertreter der Interessen ihrer Partei und deren Wähler fühlen. Das gilt erst recht für die Mitglieder des Wohnungsausschusses, der jedenfalls, soweit er das Wohnungsamt bei dessen Tätigkeit berät, kein politisches Gremium, sondern ein reines Verwaltungsorgan ist und als solches nicht parteipolitischen Gesichtspunkten folgen, sondern sich ausschließlich von den Interessen der Gesamtheit leiten lassen darf.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte sein Amt als Mitglied des Wohnungsausschusses selbst dahin verstanden, dass er außer der Wahrnehmung der Interessen seiner Partei und deren Wähler auch allgemeine Interessen und die Interessen des Wohnungsamtes und der Ratsversammlung der Stadt Düsseldorf wahrzunehmen habe. Die Hälfte der Mitglieder des Wohnungsausschusses waren Stadtverordnete. Auch dieser Umstand bewirkt nicht, dass Mitglieder des Ausschusses nicht Beamte im Sinne des § 359 StGB gewesen wären, soweit sie das Wohnungsamt zu beraten hatten.

Indem der Angeklagte ████ Anträge von Wohnungssuchenden auf Erteilung von Dringlichkeitsbescheinigungen oder auf Wohnungszuweisung in persönlicher Rücksprache mit dem Leiter des Wohnungsamtes befürwortete, handelte er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Wohnungsausschusses und verrichtete er eine Tätigkeit, die in den Aufgabenkreis des Wohnungsausschusses fiel. Er beriet das Wohnungsamt bei der Verteilung des vorhandenen Wohnraumes. Hierzu war er befugt. Ursprünglich wurden Einzelfälle der Wohnungszuweisung vom Ausschuss selbst behandelt. Später übertrug der Ausschuss die Bearbeitung solcher Fälle einzelnen Ausschussmitgliedern. Vom Jahre 1950 ab war jedes der Mitglieder ermächtigt, die ihm von seiner Fraktion, vom Ausschuss oder von anderen Stellen übergebenen Fälle selbständig zu bearbeiten und in dringenden Fällen dem Leiter des Wohnungsamtes unmittelbar vorzutragen. Wenn ein Mitglied von dieser Befugnis Gebrauch machte, wie es der Angeklagte mehrfach und auch in den drei Fällen, in denen er nachträglich Geldgeschenke annahm, getan hat, so handelte dieses Mitglied nicht als Privatperson. Vielmehr erfüllte es eine zur Zuständigkeit des Wohnungsausschusses gehörende Aufgabe. Es nahm damit eine Amtshandlung vor und ist deshalb auch hinsichtlich dieser Handlung als Beamter im strafrechtlichen Sinne anzusehen. Dabei ist es entgegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ansicht ohne Bedeutung, dass in den hier in Betracht kommenden Fällen die Antragsteller sich unmittelbar an den Angeklagten gewandt hatten, dass er also im Einzelfalle keinen Bearbeitungsauftrag vom Ausschuss oder einer anderen Amtsstelle erhalten hatte. Dadurch wird der Charakter der Handlung als Amtshandlung nicht berührt. Denn dieser Charakter ergibt sich daraus, dass die beratende Stellungnahme zu solchen Anträgen zu den amtlichen Verrichtungen des Wohnungsausschusses gehörte und dass der Ausschuss die Einzelfälle nicht in gemeinsamer Sitzung erörterte und beriet, sondern durch die einzelnen Mitglieder selbständig bearbeiten ließ. Ob der Ausschuss befugt war, die Bearbeitung von Einzelfällen den einzelnen Mitgliedern völlig zu überlassen, dergestalt, dass nicht mehr der Ausschuss als Kollegium, sondern ein einzelnes Mitglied des Ausschusses völlig selbständig, ohne den Ausschuss zu beteiligen, den einzelnen Fall beurteilte und das Wohnungsamt beriet, kann unerörtert bleiben. Auch wenn der Ausschuss in diesem Umfange seine Aufgaben nicht auf seine einzelnen Mitglieder hätte übertragen dürfen, so blieb die beratende Tätigkeit, die die Mitglieder in diesen Fällen ausübten, doch eine in das Amt des einzelnen Mitgliedes einschlagende Handlung. Sie wurde nur in einer anderen Form, nämlich als Handlung eines einzelnen und nicht als Kollegialhandlung vorgenommen. Sie stand gleichwohl ihrer Natur nach mit dem Amt des Ausschussmitgliedes im Zusammenhang und wurde von dem Ausschussmitglied vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen.

Der Angeklagte meint, eine Amtshandlung könne in der befürwortenden Vorsprache beim Leiter des Wohnungsamtes auch deshalb nicht gefunden werden, weil jedermann die Befugnis und die Möglichkeit habe, in eigener oder in fremder Sache beim Leiter des Wohnungsamtes vorzusprechen. Hierfür seien beim Wohnungsamt in Düsseldorf besondere Sprechtage festgesetzt. Es kann auf sich beruhen, in welchem Umfange der einzelne Wohnungssuchende zur Tatzeit tatsächlich in der Lage war, jederzeit sein Anliegen persönlich beim Leiter des Wohnungsamtes in Düsseldorf vorzutragen, und inwieweit andere Personen es im Auftrage des Wohnungssuchenden konnten. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur damals, sondern auch noch heute die Zahl der Wohnungssuchenden, deren Fall im Sinne der Richtlinien der Wohnungsämter dringlich ist, erheblich größer ist als der zur Verfügung stehende Wohnraum. Bei dieser auch in der Dringlichkeitsstufe das Angebot weit übersteigenden Nachfrage musste die Befürwortung durch den Wohnungsausschuss und, nachdem der Wohnungsausschuss dazu übergegangen war, die Einzelfälle von seinen Mitgliedern selbständig bearbeiten zu lassen, die Befürwortung auch des mit der Sache befassten Mitgliedes für die Entscheidung des Leiters des Wohnungsamtes von erheblicher Bedeutung sein. Dass dem in Düsseldorf so gewesen ist, ergeben die tatrichterlichen Feststellungen. Ihnen ist zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen der Angeklagte den Antrag in persönlicher Vorsprache beim Leiter des Wohnungsamtes befürwortete, in einer – gemessen an dem erfahrungsgemäß Üblichen – erstaunlich kurzen Zeit die Dringlichkeitsbescheinigung erteilt und die Wohnung zugewiesen wurde. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der Angeklagte nur etwas getan hatte, was jedermann zu tun in der Lage war, und dass er hierbei lediglich sein Ansehen als Mitglied des Wohnungsausschusses und seine persönlichen Beziehungen zum Leiter des Wohnungsamtes ausgenutzt hatte.

Für den unbefangenen Beurteiler lässt das Urteil erkennen, dass der Angeklagte in den von ihm persönlich befürworteten Fällen deshalb in so erstaunlich kurzer Zeit Dringlichkeitsbescheinigung und Wohnungszuweisung erhielt, weil er in amtlicher Eigenschaft, nämlich als Mitglied des Wohnungsausschusses und gewissermaßen in dessen Vertretung, die Anträge befürwortet hatte.

2.) Beamter im strafrechtlichen Sinne ist nur derjenige, der – wenn auch ohne Begründung eines öffentlichen Dienstgewaltverhältnisses, also ohne Beamter im staatsrechtlichen Sinne zu sein – von einer nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle in allgemeiner Weise durch ausdrücklichen oder stillschweigenden öffentlich-rechtlichen Akt zu den in Frage stehenden aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Dienstverrichtungen berufen worden ist (RGSt 75, 396). Wer nicht von der zuständigen Stelle in diesem Sinne „angestellt“ ist, kann trotz dem amtlichen Charakter seiner Tätigkeit nicht als Beamter im Sinne des § 359 StGB angesehen werden.

Der Angeklagte ist zunächst zum stellvertretenden Mitglied des Wohnungsausschusses bestellt worden. Hierzu wurde er auf Vorschlag der politischen Partei, der er angehörte, durch die Stadtvertretung der Stadt Düsseldorf am 19. Juni 1948 und erneut am 12. Dezember 1948 gewählt. Zur Zeit der Vorgänge, die ihm als Bestechlichkeit zur Last gelegt werden, war er als ordentliches Mitglied des Wohnungsausschusses tätig. Als solches ist er auf Antrag seiner Partei durch den Oberbürgermeister am 17. Januar 1949 an Stelle eines ausschiedenden ordentlichen Mitgliedes, das ebenfalls seiner Partei angehörte, bestellt worden. Die Stadtvertretung (Ratsversammlung) hatte den Oberbürgermeister durch Beschluss vom 17. Dezember 1948 ermächtigt, auf Antrag von Ausschussmitgliedern mit Zustimmung ihrer Fraktion einen „Austausch von Ausschussmitgliedern“ von sich aus vorzunehmen, wenn dadurch das politische Stärkeverhältnis innerhalb der Ausschüsse nicht geändert wurde.

Das Landgericht hat zwar gegen die Rechtswirksamkeit dieser Ermächtigung keine Bedenken. Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden. In § 32 rev. DGO wird bestimmt:

„Die Verwaltung der Gemeinde liegt voll und ausschließlich dem Rat der Gemeinde ob.“

Damit sollte das sogenannte Führerprinzip der nationalsozialistischen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 beseitigt werden, die in § 32 die Verwaltung dem Bürgermeister in voller und ausschließlicher Verantwortung zugewiesen hatte. In § 52 Abs. 5 rev. DGO ist ferner bestimmt:

„Unbeschadet der Vorschriften des § 103 darf der Rat der Gemeinde die Pflicht zur Beratung und Genehmigung keinem Ausschuss und keiner anderen Körperschaft übertragen.“

In § 103 ist vorgeschrieben:

„Der Rat der Gemeinde kann für die Beratung besonderer Gegenstände Ausschüsse nach Maßgabe der Gemeindeverfassung oder Geschäftsordnung bilden.“

Nur in Angelegenheiten, die keine Verzögerung zulassen, kann der Bürgermeister zusammen mit einem weiteren Gemeinderat, in Fällen äußerster Dringlichkeit sogar allein, die Entscheidung treffen. Jedoch muss er in beiden Fällen nachträglich die Genehmigung der Ratsversammlung einholen (§ 54 rev. DGO).

Nach Art. II KRG Nr. 18 war der Rat der Gemeinde verpflichtet, einen Wohnungsausschuss einzusetzen. Zu seiner Zuständigkeit gehörte es also, die Mitglieder dieses Ausschusses durch Wahl zu bestimmen. Es handelte sich hierbei nicht um eine beratende, sondern um eine entscheidende Tätigkeit. Für die Übertragung dieser Entscheidung auf den Oberbürgermeister bietet die revidierte Deutsche Gemeindeordnung keine Grundlage. Nach den angezogenen Vorschriften hätte der Rat der Gemeinde die Wahl der Mitglieder des Wohnungsausschusses nicht einmal einem hierfür gebildeten Ausschuss übertragen können. Den Ausschüssen durfte nur beratende Tätigkeit übertragen werden. Die Bildung des Wohnungsausschusses ist eine Angelegenheit der Gemeindeverfassung. Sie betrifft die Einsetzung eines Organs der Gemeindeverwaltung. Deshalb überträgt das Gesetz sie dem Rat der Gemeinde als der auf Grund demokratischer Wahl zustande gekommenen Vertretung der Gesamtbürgerschaft. Daraus ist der Wille des Gesetzes zu entnehmen, dass die Mitglieder des Wohnungsausschusses ebenfalls nach demokratischen Grundsätzen von dem Rat der Gemeinde gewählt werden sollen. Mit diesem klaren Willen des Gesetzes wäre es nicht vereinbar, dass der Rat der Gemeinde seine Aufgabe, den Wohnungsausschuss einzusetzen, dem Oberbürgermeister übertragen könnte. Die Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Ausschüsse ist eine Aufgabe, die wegen ihres gemeindeverfassungsmäßigen Charakters von dem Rat der Gemeinde niemals auf ein anderes Gremium oder gar auf den Oberbürgermeister übertragen werden kann. Die erst nach den hier zur Aburteilung stehenden Taten in Kraft getretene Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW 1952, 283) hat das im § 28 Abs. 2 ausdrücklich ausgesprochen. Es muss aber auch für die vorhergehende Zeit gelten, weil es sich aus dem Wesen der Bildung der Ausschüsse und dem demokratischen Grundgedanken der Gemeindeverfassung ergibt.

Die Berufung des Angeklagten M[REDACTED] zum ordentlichen Mitglied des Wohnungsausschusses durch den Oberbürgermeister war somit rechtsunwirksam. Sie konnte jedoch dadurch rechtswirksam geworden sein, dass der Rat der Gemeinde nachträglich die Berufung ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung genehmigte. Ob dies der Fall gewesen ist, braucht indessen nicht mehr geprüft zu werden.

Wenn die Berufung des Angeklagten ██ zum ordentlichen Mitglied des Wohnungsausschusses von der Ratsversammlung nicht genehmigt worden sein sollte, so wäre der Angeklagte stellvertretendes Mitglied des Wohnungsausschusses geblieben. Denn hierzu war er ordnungsgemäß von der Ratsversammlung gewählt worden. Die Bestellung war ihm auf der Geschäftsstelle seiner Partei mitgeteilt worden.

Das Landgericht konnte zwar nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob dem Angeklagten bekannt war, dass seine Wahl in einer Sitzung der Ratsversammlung stattgefunden hatte. Indessen ist es weder für die Begründung der Beamteneigenschaft noch für den Vorsatz des Täters erforderlich, dass er die Formalvoraussetzungen seiner „Anstellung“ kennt. Es genügt, dass er weiß, dass er in die Dienststellung berufen worden ist. Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, auch in seiner Eigenschaft als stellvertretendes Mitglied – also vor der Ernennung zum ordentlichen Mitglied durch den Oberbürgermeister – an mehreren Sitzungen des Wohnungsausschusses teilgenommen. Als stellvertretendes Mitglied war er aus denselben Gründen wie ein ordentliches Mitglied Beamter im strafrechtlichen Sinne, wenn er zur Erfüllung der dem Wohnungsausschuss obliegenden Aufgaben tätig wurde. Daran würde sich nichts geändert haben, wenn er – mangels rechtswirksamer Bestellung – irrtümlich als ordentliches Mitglied zu den Sitzungen des Wohnungsausschusses hinzugezogen worden wäre. Durch seine Wahl zum stellvertretenden Mitglied war er allgemein zur Verrichtung der den Mitgliedern des Wohnungsausschusses übertragenen, aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Aufgaben berufen. Soweit er solche Verrichtungen vorgenommen hat, ist er als Beamter im Sinne des § 359 StGB zu behandeln.

Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfalle nach der Geschäftsordnung des Wohnungsausschusses nicht er, sondern ein anderes ordentliches oder stellvertretendes Mitglied hätte tätig werden müssen. Indessen kann dies nicht der Fall gewesen sein. Der Oberbürgermeister hatte den Angeklagten an Stelle eines ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes zum ordentlichen Mitglied bestellt. Wenn die Bestellung unwirksam war, so fehlte dem Ausschuss ein ordentliches Mitglied. Bis zur wirksamen Bestellung eines neuen ordentlichen Mitgliedes musste ein stellvertretendes Mitglied einspringen. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, entsprach es der Geschäftsordnung oder jedenfalls der Übung des Ausschusses, dass die Zusammensetzung des Ausschusses nach den politischen Parteien nicht geändert werden sollte. Demnach wäre der Angeklagte in seiner Eigenschaft als stellvertretendes Mitglied zur Mitwirkung im Ausschuss bis zur rechtswirksamen Bestellung eines ordentlichen Mitgliedes befugt und verpflichtet gewesen. Hinzu kommt, dass die Eigenschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes nur für die Mitwirkung bei den Beschlüssen des Ausschusses von Bedeutung sein konnte, nicht aber für die selbständige Bearbeitung einzelner Fälle der Dringlichkeitsbescheinigung und der Wohnungszuweisung. Dafür, dass nur ordentliche Mitglieder des Wohnungsausschusses zu dieser selbständigen Bearbeitung befugt gewesen wären, bieten die bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt.

Nach allem kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat in seiner Eigenschaft als stellvertretendes oder ordentliches Mitglied des Wohnungsausschusses Beamter im strafrechtlichen Sinne gewesen ist.

3.) Für die Frage, ob die Befürwortung der Anträge der Wohnungssuchenden im Sinne des § 331 StGB eine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung war, macht es aus den dargelegten Gründen ebenfalls nichts aus, ob er ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Wohnungsausschusses war. Denn es genügt, dass die Befürwortung solcher Anträge zum Geschäftsbereich des Wohnungsausschusses gehörte und dass sie allgemein in das Amt der einzelnen Mitglieder des Ausschusses einschlug.

4.) Der innere Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit wird durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen.

Der Angeklagte wusste, dass ihm die Geschenke dafür gemacht wurden, dass er als Mitglied des Wohnungsausschusses den Gebern Dringlichkeitsbescheinigungen und Wohnungszuweisungen in kurzer Zeit beschafft hatte. Das Landgericht ist ferner der Überzeugung, dass der Angeklagte erkannt hat, dass er als Mitglied des Wohnungsausschusses der Stadt Düsseldorf ein öffentliches Amt verwaltete, das auch staatlichen Zwecken diente, und dass er durch die ständige Teilnahme an den Sitzungen des Wohnungsausschusses zum Wohnungsamt und zur Ratsversammlung der Stadt Düsseldorf in ein Verhältnis getreten war, das ihn berechtigte, an der Erledigung und Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben teilzunehmen, und das ihn verpflichtete, außer der Wahrnehmung der Interessen seiner Partei und ihrer Wähler auch allgemeine Interessen und die Interessen des Wohnungsamtes und der Ratsversammlung der Stadt Düsseldorf wahrzunehmen. Der Tatrichter stellt weiter fest, der Angeklagte habe selbst als Überzeugung gehabt, dass er „rechts- und gesetzmäßig“ zum stellvertretenden und später zum ordentlichen Mitglied des Wohnungsausschusses gewählt oder bestellt worden sei. Diese Überzeugung habe er gewonnen auf Grund des Umstandes, dass er die Einladungen zu den Sitzungen des Wohnungsausschusses vom Wohnungsamt erhalten und in den Sitzungen als Ausschussmitglied habe tätig werden dürfen. Danach kannte der Angeklagte die tatsächlichen Verhältnisse, die ihn zum Beamten im strafrechtlichen Sinne machten, und wusste, dass er sich in einer Dienststellung befand, die ihm ein besonderes Verhalten zur Pflicht machte. Das Landgericht stellt ferner ausdrücklich fest, der Angeklagte habe gewusst, dass er als Mitglied des Wohnungsausschusses kein Entgelt für seine Tätigkeit annehmen durfte, die mit seiner Stellung als Ausschussmitglied im Zusammenhang stand, weil er eine öffentlich-rechtliche Funktion ausübte.

Diese Kenntnis reicht aus, um den Vorsatz zu begründen. Wenn der Angeklagte gleichwohl geglaubt haben sollte, dass er nicht Beamter im strafrechtlichen Sinne sei, so würde er sich in einem Irrtum über den Begriff des Beamten im Sinne des § 359 StGB, mithin in einem Subsumtionsirrtum, befunden haben. Ein solcher Irrtum ist ein Verbotsirrtum. Er würde den Angeklagten nicht entschuldigen, weil er ihn hätte überwinden können.

5.) Der Freispruch in den Fällen ███████, ███ und ██ muss demnach aufgehoben werden. In den Fällen █████████ und ██████ glaubte das Landgericht nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, dass der Angeklagte die erhaltenen Geldbeträge für die Befürwortung der Anträge der Wohnungssuchenden angenommen hat. Es meint, die Angaben, mit denen der Angeklagte dies in Abrede stellt, seien nicht zu widerlegen. Im Falle ██████ hat es aber rechtlich nicht gewürdigt, dass der Angeklagte der Einladung zu der Feier gefolgt ist, die ██ dem ausgesprochenen Zwecke veranstaltete, sich dem Angeklagten und seinen sonstigen Bekannten gegenüber für die Hilfe bei der Besorgung der Wohnung erkenntlich zu zeigen. Indem der Angeklagte sich dort bewirten ließ, nahm er Geschenke für die Beschaffung der Wohnungszuweisung an; dadurch hat er jedenfalls den äußeren Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) verwirklicht. Schon weil dies übersehen ist, muss der Freispruch im Falle ██ aufgehoben werden. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass der rechtsirrige Gesichtspunkt, unter dem der Angeklagte in den Fällen █████████ und ██████ freigesprochen worden ist, das Landgericht dazu geführt hat, den Empfang der Geldbeträge in den Fällen ████ und ███ nicht weiter aufzuklären. Der Freispruch kann deshalb auch insoweit auf einen Rechtsfehler beruhen. Daher ist das Urteil auch in diesen Fällen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.) Zur Revision des Angeklagten M[REDACTED]

1.) Die Revision macht geltend, da der Angeklagte ████████ aus Rechtsgründen, nämlich wegen Verneinung der Beamteneigenschaft, freigesprochen worden sei, hätte das Landgericht die notwendigen Kosten seiner Verteidigung – soll heißen: die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen – der Staatskasse auferlegen müssen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Landgerichts ein begründeter Verdacht des Versuches der schweren Bestechlichkeit dargetan ist. Das Landgericht erblickt in der Geschenkannahme eine grobe Unsittlichkeit. Dem ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils beizutreten. Gemäß § 467 Abs. 2 S. 2 StPO, § 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 konnte deshalb das Landgericht davon Abstand nehmen, die dem Angeklagten notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Schon aus diesem Grunde ist die Revision zu verwerfen.

2.) Die Frage, ob der Beschwerdeführer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft beanspruchen kann, war nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1904 nicht Gegenstand des Urteils. Daher verfehlt die Revision, auch soweit sie rügt, dass ihm eine solche Entschädigung nicht zugesprochen ist, ihr Ziel. Nach der angezogenen Vorschrift wird über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung gleichzeitig mit dem freisprechenden Urteil durch besonderen, nicht anfechtbaren Beschluss entschieden, der erst nach Rechtskraft des freisprechenden Urteils durch Zustellung bekannt zu machen ist.

B) Betreffend den Angeklagten P[REDACTED]

1.) Der Angeklagte P[REDACTED] hat in acht Fällen für Wohnungssuchende die Anträge auf Erteilung der Dringlichkeitsbescheinigung und auf Zuweisung einer Wohnung bearbeitet und beim Wohnungsamt in Düsseldorf eingereicht. Dabei nutzte er die Kenntnisse und Beziehungen aus, die er während seiner früheren Tätigkeit beim Wohnungsamt gewonnen hatte. Für seine Tätigkeit forderte und erhielt er jeweils ein Entgelt von 300,-- bis 400,-- DM.

Die Anklage legt ihm zur Last, dadurch sich des Wuchers und der Preistreiberei (Vergehen nach §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 WiStG 1949) schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Tatbestände des Wuchers und der Preistreiberei durch die Handlungsweise des Angeklagten nicht erfüllt seien. Dem ist mit einer Einschränkung aus den Gründen des angefochtenen Urteils beizupflichten. Der Angeklagte hat sich dafür bezahlen lassen, dass er seine Kunden bei der Stellung des Antrages auf Dringlichkeitsbescheinigung und Wohnungszuweisung beriet und ihre Interessen beim Wohnungsamt wahrnahm. Eine derartige Tätigkeit ist keine Leistung des lebenswichtigen Bedarfs im Sinne des § 19 Abs. 1 WiStG. Die Revision der Staatsanwaltschaft bringt dagegen nichts vor, sondern beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge.

Der Oberbundesanwalt hat die Ansicht vertreten, die Besorgung der Dringlichkeitsbescheinigungen und der Wohnungszuweisungen müsse ebenso behandelt werden wie die Tätigkeit eines Immobilienmaklers oder eines gewerbsmäßigen Wohnungsvermittlers. Dem vermag der Senat aus den bereits dargelegten Gründen nicht beizupflichten.

Gleichwohl kann der Freispruch insoweit nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte hat durch die Beschaffung der Dringlichkeitsbescheinigungen und der Wohnungszuweisungen bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts gegen §§ 1, 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1478) verstoßen. Rechtsangelegenheiten besorgt, wer zwecks Wahrnehmung der Rechte eines anderen bei der Rechtsgestaltung oder der Rechtsverwirklichung tätig wird. Dass diese Voraussetzungen bei der Beschaffung von Dringlichkeitsbescheinigungen und Wohnungszuweisungen vorliegen, bedarf keiner näheren Ausführung. Der Bundesgerichtshof hat das in dem gleichliegenden Falle der Besorgung von Zuzugsgenehmigungen bereits im Urteil 5 StR 228/52 vom 19.2.1953 bejaht. Da der Angeklagte sich selbständig betätigte, hat er auch geschäftsmäßig gehandelt.

Wenn für diese Tat durch das Straffreiheitsgesetz 1954 Straffreiheit gewährt wäre, so hätte es bei dem Freispruch bewenden können, weil in den zwei der Anklage zugrunde liegenden schwereren rechtlichen Gesichtspunkten die Unschuld des Angeklagten erwiesen ist (RGSt 66, 51). Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, an Hand der Akten festzustellen, ob die Tat unter das Straffreiheitsgesetz fällt. Der Angeklagte ist nicht unerheblich vorbestraft (vgl. §§ 2 Abs. 3, 10 StFG 1954). Der bei den Akten befindliche Strafregisterauszug stammt aus dem Jahre 1952. Unter diesen Umständen musste der Freispruch aufgehoben werden, weil die Tat des Angeklagten möglicherweise nach §§ 1, 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung zu bestrafen ist. In diesem Umfange ist die Sache deshalb in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2.) Der Angeklagte ██ ist weiter von der Anklage, dem Mitangeklagten M[REDACTED] im Falle ████ zur Begehung eines Verbrechens der schweren Bestechlichkeit durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe geleistet zu haben, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden, weil eine Hilfeleistung nicht festgestellt werden konnte.

Die Staatsanwaltschaft hat zur Begründung der Revision auch in diesem Punkte nichts vorgetragen. Der Oberbundesanwalt meint, das Landgericht habe nur die Vorgänge im April 1952, nicht aber die aus Oktober ████ gewürdigt. Bei dem Zusammentreffen ██████ mit ██████ und ███ im Oktober 1951 hat nach dem Urteil einer der beiden Angeklagten █████ gegenüber „klar“ zum Ausdruck gebracht, dass er für die Besorgung der Dringlichkeitsbescheinigung 300,-- DM zahlen müsse. Weder ist aber festgestellt, wer dabei als Empfänger des Betrages bezeichnet wurde, noch wer die Äußerung getan hat. Es ist nicht ersichtlich, welche Schlüsse das Landgericht aus diesem ungeklärten Vorgang hätte im Sinne der Anklage ziehen können. Das Urteil führt dazu aus, es habe nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden können, ob ███████ in dieser Unterredung erklärt hat, er verlange und erwarte für die Besorgung der Dringlichkeitsbescheinigung die Zahlung eines Geldbetrages. Somit war im Zusammenhang mit der Unterredung im Oktober 1951 eine Straftat M[REDACTED]s, zu der █████ Hilfe leisten konnte, nicht ██████████████.

Das Urteil legt nicht dar, inwiefern auch hinsichtlich dieses Vorfalles die Unschuld des Angeklagten ██ erwiesen ist. Zwar sind ihm keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ██████████ den ███ mit M[REDACTED] zu dem Zwecke zusammengebracht hat, damit dieser dem ██ gegen Entgelt die Dringlichkeitsbescheinigung verschaffe. Im Gegenteil hält es das Landgericht für wahrscheinlich, dass ████ schon bei der allerersten Unterredung, die er mit ██ allein hatte, diesem sagte, er könne die Dringlichkeitsbescheinigung gegen Bezahlung von 300,-- DM beschaffen. Vollständig hat sich aber nicht aufklären lassen, wie sich die Vorgänge im Oktober 1951 abgespielt haben. Die Unschuld des Angeklagten ist demnach in diesem Anklagepunkte nicht erwiesen. Bei dem Freispruch hat es also mangels Beweises zu verbleiben. Jedoch ist das Urteil ferner insoweit aufzuheben, als es die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Denn hinsichtlich der ersten Tat ist der Freispruch aufgehoben, hinsichtlich der zweiten Tat ist die Entscheidung über die Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO in das Ermessen des Landgerichts gestellt. Das Landgericht wird deshalb auch über diese Frage erneut zu entscheiden haben.

BuschGlanzmannDr. Wiefels
KoenigerWirtzfeld

Zitiert (2)