Treffer
BGH Urteil

§ 348 Abs. 2 StGB: Amtlich anvertraute Urkunde bei Entgegennahme in Privatwohnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 228/52
Datum
19.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden u.a. wegen Bestechung im Zusammenhang mit beschleunigten Zuzugsgenehmigungen verurteilt; die Beamtin hatte Anträge teils vernichtet/verfälscht und pflichtwidrig vorgelegt. Der BGH hebt die Verurteilung nach § 348 Abs. 2 StGB auf, weil Feststellungen fehlen, ob die Manipulation an „amtlich anvertrauten“ Urkunden erfolgte; in der Privatwohnung entgegengenommene Anträge sind ohne Genehmigung nicht amtlich anvertraut. Zudem entfällt der Verfall gegen die Bestechenden, soweit nur die Beamtin das Geld erhielt. Auf Staatsanwaltsrevision werden Freisprüche vom Betrug und vom Rechtsberatungsmissbrauch teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urkunde ist i.S.v. § 348 Abs. 2 StGB nur „amtlich anvertraut“, wenn die Verfügungsgewalt des Amtsträgers auf einer Anordnung oder einem Zuweisungsakt einer amtlichen Stelle beruht und nicht lediglich auf der Übergabe durch Privatpersonen.

2

Wird ein Schriftstück ohne ausdrückliche oder stillschweigende dienstliche Genehmigung in der Privatwohnung eines Beamten entgegengenommen, ist es dem Beamten dadurch noch nicht amtlich anvertraut; die amtliche Anvertrautheit beginnt erst mit dem Verbringen in die Dienststelle.

3

Fehlen Feststellungen dazu, ob Urkundenmanipulationen an amtlich anvertrauten Urkunden vorgenommen wurden, kann eine Verurteilung nach § 348 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben; es ist ggf. eine Prüfung nach §§ 267, 274 StGB vorzunehmen.

4

Der Verfall nach § 335 StGB kann grundsätzlich nur gegen den angeordnet werden, der das Bestechungsgeld erlangt hat; gegen den Bestechenden kommt er nur in Betracht, wenn das Geld nicht endgültig in das Vermögen des Bestochenen übergegangen ist.

5

Für den Betrug ist der Ursachenzusammenhang zwischen täuschungsbedingtem Irrtum und Vermögensverfügung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Täter den Erfolg nicht unbedingt zugesichert hat; maßgeblich ist, ob die Leistung des Täters von vornherein nicht dem erwarteten Gegenwert (z.B. ordnungsgemäße Bearbeitung/Verwendung eines Geldanteils) entsprechen sollte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Verwaltungsangestellte Margarete ███████ ███████████ aus B██████, dort geboren am ████████ 1912, 2.) den Kaufmann Erich N██████, geboren am █████ 1898 in ████████, 3.) die Rentnerin Käthe ████ geb. H███████████ aus ███████, dort geboren am ██████████, 4.) den Syndikus Dr. Andreas ████ aus ███████, geboren █████████████ in ███████, wegen Bestechung, Betruges usw.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Eine Urkunde ist nur dann „amtlich anvertraut“, wenn sie dem Beamten wenigstens mittelbar durch eine amtliche Stelle anvertraut ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Beamte die Urkunde ohne ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung in seiner Wohnung entgegennimmt. Eine solche Urkunde ist erst amtlich anvertraut, sobald der Beamte sie in die Dienststelle verbringt.

Gesetz: StGB § 348 Abs. 2

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben:

1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilt ist, 2.) im Strafausspruch, soweit sie im Übrigen verurteilt ist, 3.) im Gesamtstrafausspruch.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ wird das Urteil im Strafausspruch dahin geändert, dass die Verfallserklärung von 150,- DM-West gegenüber ███████ und 290,- DM-West gegenüber der Angeklagten █████ entfällt.

III. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

IV. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit die Angeklagten ████, ███ und ███ von der Anklage des Betruges freigesprochen sind, 2.) soweit der Angeklagte ██████████ der Anklage des gemeinschaftlichen Vergehens gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz freigesprochen ist.

V. Im Umfang der Aufhebungen zu I und IV wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ██ war beim Wohnungsamt ███ in der Expedition tätig und hatte unter anderem die Zuzugsgenehmigungen für den Sachbearbeiter und Hauptsachbearbeiter vorzubereiten. Sie hatte hierzu die Anträge der Zuzugsuchenden auf amtlichen Antragsformularen, die von den Gesuchstellern ausgefüllt und unterschrieben sein mussten, entgegenzunehmen, die erforderlichen Stellungnahmen anderer Behörden herbeizuziehen und dann die etwa zu erteilende Genehmigung anhand der Durchführungsvorschrift zur Berliner Vollzugsordnung zum Wohnungsgesetz vom 9.9.1949 (VOBl. S. 322) vorzuverfügen. Die so vorbereiteten Vorgänge hatte sie dann dem Sachbearbeiter vorzulegen, der sie durchsehen und gegenzeichnen musste; danach musste die Vorlage an den Hauptsachbearbeiter erfolgen, der die endgültige Entscheidung traf.

Im Herbst 1950 erhielt die Angeklagte vielfach Zuzugsanträge durch die Angeklagten █████ und ██████. █████, der früher im Behördendienst tätig gewesen war, hatte zu dieser Zeit ein Büro, das sich mit der Vermittlung von Versicherungsabschlüssen, Gewerbeerlaubnissen und dergleichen beschäftigte. Vorwiegend befasste er sich damit, für Kunden aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet oder dem sowjetischen Sektor Berlins Zuzugsgenehmigungen nach Westberlin zu beschaffen. Als Mitarbeiter beschäftigte er den Mitangeklagten ████████.

███████ suchte die Angeklagte ██ in Zuzugsangelegenheiten mehrfach auf. Bei einer solchen Gelegenheit fragte sie ihn nach einer geeigneten Lehrstelle für ihre Tochter. Der Angeklagte █████ brachte daraufhin diese Tochter durch Vermittlung eines Bekannten in einer Lehrstelle unter.

In der Folgezeit besuchten █████ und ██████ die Angeklagte regelmäßig dienstags und freitags, im Ganzen mindestens sechsmal, in ihrer Privatwohnung. Bei dieser Gelegenheit besprach ████ mit der ██ die Aussichten und entsprechenden Begründungen für Zuzugsanträge. Zum Teil übergab er ihr auch derartige Anträge in ihrer Wohnung.

Zwischen den Angeklagten ███ und ███ bestand eine alte Bekanntschaft. Auch die Angeklagte ███ übernahm gegen Honorierung Aufträge zur Beschaffung von Zuzugsgenehmigungen. Sie übergab der Angeklagten ███ größtenteils Blankoanträge, teils selbst die Blankoanträge ihrer Kunden oder ließ diese Kunden in der Wohnung der ██ abgeben.

Die Angeklagte ██ hat einen Teil der Anträge, die sie durch Vermittlung von ████ und ███ erhielt, vernichtet und völlig neue Anträge mit erfundenen Begründungen hergestellt, teils hat sie die ihr überreichten Blankoanträge oder nur die Spalte „Begründung“ selbst ausgefüllt. Schließlich hat sie in manchen Fällen von den Gesuchstellern gemachte Eintragungen ausradiert und durch andere ersetzt. Meist hat sie der von ihr getroffenen Genehmigungsvorverfügung unrichtige Angaben gemacht, die sie auf die entsprechenden Bestimmungen der Vollzugsordnung zuschneiden musste. Die Anträge mit dem Genehmigungsentwurf hat sie unter Umgehung des Sachbearbeiters unmittelbar dem Hauptsachbearbeiter eingereicht. Dieser hat sie ohne nähere Prüfung unterschrieben. Auf diese Weise hat die Angeklagte ██ in fünf Fällen, in denen ihr die Anträge durch ████ zugeleitet worden waren, mit unrichtiger Begründung die Unterschrift des Hauptsachbearbeiters für eine Zuzugsgenehmigung erlangt; in einem weiteren von █████ ihr zugeleiteten Fall hat sie ebenfalls die Zuzugsgenehmigung erlangt, ohne dass sich feststellen lässt, ob sie dabei ungesetzlich verfahren ist. Drei weitere Zuzugsanträge, die der Angeklagte ████ der Angeklagten ██ zugeleitet hatte, sind nicht mehr zur Erledigung gekommen. In welcher Weise die Angeklagte mit diesen Anträgen verfahren ist, ist nicht festgestellt.

In fünf Fällen aus dem Kundenkreis ███ hat die Angeklagte ██ die Unterschrift des Hauptsachbearbeiters unter ihre Genehmigungsverfügung erlangt, wobei sie auch jedes Mal ungesetzlich vorgegangen ist.

Die Angeklagte ██ hat von den Angeklagten █████ und █████ für jeden der genannten Fälle Geldbeträge erhalten.

████ und ███ haben sich von ihren Kunden erhebliche Beträge für die „Bearbeitung“ der Zuzugsangelegenheiten geben lassen. Dabei haben sie erklärt, dass es sich jeweils um einen Kopftausch handele und dass ein Teil der Beträge als Vergütung an den in den Osten gehenden Kopftauschpartner gezahlt werden müsse.

Die Strafkammer hat die Angeklagte ██ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung, wegen fortgesetzter einfacher passiver Bestechung und wegen fortgesetzten Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt, den Angeklagten █████ wegen fortgesetzter aktiver Bestechung zu 9 Monaten Gefängnis und wegen Vergehens nach § 8 des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes zu einer Geldstrafe von 590,- DM-West, ersatzweise Haft, die Angeklagte ███ wegen fortgesetzter aktiver Bestechung zu 5 Monaten Gefängnis. Ferner hat sie den Wert des durch die Bestechungshandlungen Empfangenen für verfallen erklärt, und zwar gegen die Angeklagten ██ und ███ als Gesamtschuldner in Höhe von 150,- DM-West, gegen die Angeklagten █████ und ███ als Gesamtschuldner in Höhe von 500,- DM-West.

Von der Anklage des Betruges hat sie die Angeklagten ████, ████, ██████ und ███ freigesprochen, den Angeklagten ██████████ der Anklage der Bestechung und des Vergehens gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten ██, ███ und █████ sowie die Revision der Staatsanwaltschaft. Die drei Angeklagten greifen das Urteil in vollem Umfang an, soweit es sie betrifft; die Staatsanwaltschaft greift es nur insoweit an, als die Angeklagten ███, █████ und ███ von der Anklage des gemeinschaftlichen Betruges freigesprochen sind, der Angeklagte ██████████ von der Anklage des Vergehens gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz.

A.

I. Die Revision der Angeklagten ██ rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB.

Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, wo die Angeklagte die Urkunden vernichtet oder verfälscht hat. Dass sie diese mindestens zum großen Teil in ihrer Wohnung entgegengenommen hat, steht fest.

Mit Recht führt die Revision aus, dass die Voraussetzungen des § 348 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein dürften, wenn die Angeklagte die Vernichtung oder Verfälschung in ihrer Wohnung vorgenommen hat, soweit ihr die Anträge dort übergeben worden sind. Nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine Urkunde einem Beamten „anvertraut“, wenn die Herstellung seiner Verfügungsmacht auf einer amtlichen, allgemein oder für den Einzelfall gegebenen Anordnung beruht und ihren Grund hat in dem besonderen, auf seiner amtlichen Eigenschaft beruhenden Vertrauen, das ihn verpflichtet, für die Erhaltung der Existenz, der Gebrauchsfähigkeit und der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde zu sorgen (vgl. RGSt 64, 2 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist also, dass die Urkunde dem Beamten mit Rücksicht auf seine Amtsstellung mittelbar oder unmittelbar durch eine Amtsstelle anvertraut ist (vgl. RGSt 29, 238/239). Es genügt nicht, dass ein Privatmann die Urkunde dem Beamten mit Rücksicht auf seine amtliche Eigenschaft anvertraut.

Die Angeklagte war amtlich mit der Bearbeitung von Zuzugsanträgen allgemein betraut. Zuzugsanträge, die ihr in den Räumen des Wohnungsamts vorgelegt wurden, wurden ihr danach amtlich anvertraut. Dagegen waren ihr solche Zuzugsanträge nicht amtlich anvertraut, die sie in ihrer Wohnung entgegengenommen hat, sofern sie nicht etwa, was bei ihrer Stellung nicht anzunehmen ist, die ausdrückliche oder stillschweigende amtliche Genehmigung dazu hatte. Solche Anträge waren ihr erst von dem Augenblick an amtlich anvertraut, in dem die Angeklagte sie ins Wohnungsamt verbrachte.

Da in dieser Beziehung die erforderlichen Feststellungen fehlen, muss das Urteil aufgehoben werden, soweit es die Angeklagte wegen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilt. Die Strafkammer wird den Sachverhalt gegebenenfalls auch unter den Gesichtspunkten der §§ 267, 274 StGB zu prüfen haben. Bei Prüfung des § 267 StGB wird sie die Grundsätze beachten müssen, die das Reichsgericht zu der Frage aufgestellt hat, unter welchen Voraussetzungen die Unterzeichnung einer Urkunde mit fremdem Namen nicht als Urkundenfälschung anzusehen ist (vgl. RGSt 75, 46). Diesen Grundsätzen hat sich der BGH in der Entscheidung StR 490/51 vom 20.5.1952 angeschlossen. Bei § 274 StGB wird zu prüfen sein, ob die Antragsteller mit dem Verhalten der Angeklagten einverstanden waren oder diese ihr Einverständnis angenommen hat.

2. a) Soweit die Angeklagte wegen einfacher und schwerer Bestechung verurteilt ist, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler, der sich zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Dass zwischen schwerer und einfacher Passivbestechung ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich nicht möglich ist, hat die Strafkammer zutreffend unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts DR 1943, 757 ausgeführt.

Allerdings hat die Strafkammer die Angeklagte in einigen Fällen nur deshalb wegen einfacher Passivbestechung bestraft, weil die Voraussetzungen der schweren Passivbestechung nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnten. Die Strafkammer hätte, wie das Urteil ergibt, zwischen sämtlichen Fällen der Bestechung Fortsetzungszusammenhang angenommen, wenn sie alle Fälle als schwere Bestechung angesehen hätte. Trotzdem kann aber die Angeklagte nicht dadurch beschwert sein, dass die Strafkammer in den nicht vollständig aufgeklärten Fällen einfache Bestechung angenommen hat, da es ausgeschlossen erscheint, dass im Endergebnis die Strafhöhe für alle Bestechungsfälle zu Ungunsten der Angeklagten hierdurch beeinflusst sein kann. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Bestechungshandlungen überhaupt nicht vor; die Angeklagte kann aber durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nicht beschwert sein.

b) Da nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Strafhöhe bei den Bestechungsfällen durch die Verurteilung aus § 348 Abs. 2 StGB zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst ist, muss das Urteil im Strafausspruch auch insoweit aufgehoben werden.

Bei der erneuten Verhandlung wird die Strafkammer dabei zweckmäßig auch noch prüfen, ob der Hauptsachbearbeiter deshalb die ihm von der Angeklagten vorgelegten Verfügungen ohne Prüfung unterschrieben hat, weil er ein besonderes Vertrauen zu der Angeklagten hatte, oder ob er dies nur aus Bequemlichkeit getan hat. Nur im ersten Fall könnte dieser Umstand strafschärfend gegenüber der Angeklagten in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang erscheint es auch zweckmäßig, näher darzulegen, worin die Strafkammer die von ihr angenommene „Raffinesse“ der Angeklagten erblickt.

II. Die Revision des Angeklagten █████ rügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Strafrechts. Praktisch fällt die Verfahrensrüge mit der sachlichen Rüge zusammen.

Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet.

1.) Die Verurteilung wegen Bestechung unterliegt keinen Bedenken.

a) Dass der Angeklagte █████ an die Angeklagte ██ für ihre Tätigkeit bei Erwirkung der Zuzugsgenehmigungen Gelder gezahlt hat, ist einwandfrei festgestellt. Wenn die Angaben des Urteils über den Zeitpunkt dieser Zahlungen nicht völlig klar sind, so kann dies den Bestand des Urteils nicht gefährden. Die Feststellungen sind dahin aufzufassen, dass zwar im Allgemeinen die Zahlungen erst nach Erledigung des betreffenden Falles erfolgten, in einigen Fällen aber auch schon früher.

b) Zu Recht nicht zu beanstanden sind auch die Darlegungen der Strafkammer, dass der Angeklagte █████ die Gelder gegeben habe, um die Angeklagte ██ zu einer Amtspflichtverletzung zu bestimmen. Zwar folgert die Strafkammer dies daraus, dass durch die nachträglich hingegebene Belohnung die Angeklagte ██ jeweils zu ihrer Pflichtverletzung in den nachfolgenden Fällen bestimmt werden sollte. Diese Begründung deckt nicht den ersten Fall der Geldhingabe, der nach Erledigung dieser Sache lag. Das ist aber unerheblich. Die Strafkammer hat allen aktiven Bestechungshandlungen des Angeklagten █████ Fortsetzungszusammenhang angenommen. Es erscheint ausgeschlossen, dass sie zu einer geringeren Strafe gekommen wäre, wenn dieser Fall fortfiele.

c) Im Ergebnis zutreffend sind auch die Ausführungen der Strafkammer, dass der Angeklagte █████ gewusst habe, die Angeklagte ██ pflichtwidrig handeln. Soweit dieses Wissen des █████ daraus gefolgert wird, dass er Blankoanträge seiner Kunden an die Angeklagte ██ zur Ausfüllung gegeben habe, sind die Feststellungen der Strafkammer allerdings nicht ganz widerspruchsfrei. Bei der Schilderung des Gesamtverhaltens der Angeklagten zu Beginn des Urteils ist zwar von der Übergabe solcher Blankoanträge die Rede. In den einzelnen später erörterten Fällen kommt aber nicht klar heraus, ob nur die Kunden des Angeklagten █████ diesem die Anträge mit Blankounterschrift zur Ausfüllung übergeben haben oder ob der Angeklagte █████ die Anträge auch blanko weitergeleitet hat. In einigen Fällen findet sich sogar die Feststellung, dass die Anträge ausgefüllt waren, als █████ sie an die Angeklagte ██ weiterleitete.

Die Einzelausführungen erwecken auch den Eindruck, als ob die Strafkammer zum Teil die Eintragungen auf den Antragsformularen, die die Antragsteller selbst geben mussten, mit dem Begründungsvermerk verwechselt, den die Angeklagte ██ ihrer Genehmigungsverfügung beizufügen hatte. Diese Unklarheiten gefährden jedoch nicht den Bestand des Urteils. Dieses ergibt, dass das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten █████ von der Pflichtwidrigkeit der Angeklagten ██ auch aus anderen Umständen herleitet, und dass diese anderen Umstände allein genügt hätten, die Überzeugung des Landgerichts zu begründen. Das Urteil führt nämlich aus, █████ habe aus seiner früheren Tätigkeit beim Bezirksamt ██ gewusst, dass eine derart kurzfristige Bearbeitung von Zuzugsanträgen, wie sie durch die Angeklagte ██ bewirkt wurde, nicht nur auf deren besonderen Arbeitseifer zurückzuführen sei. Die Tatsache, dass Zuzugsanträge seiner Kunden bei anderen Bezirksämtern vorher monatelang in Bearbeitung gewesen seien, ohne Bewilligung zu finden, dann aber beim Bezirksamt ██████ mit Hilfe der Angeklagten ██ in kürzester Zeit durchgegangen seien, habe ihm mit aller Deutlichkeit die Augen geöffnet, dass dieser Erfolg nur bei einer gesetzwidrigen Bearbeitungsweise möglich sein konnte.

Diese Ausführungen ergeben deutlich, dass die auffällige, ganz besonders kurzfristige Bearbeitung schon für sich nach der Überzeugung der Strafkammer den Angeklagten █████ von der Pflichtwidrigkeit des Vorgehens der Angeklagten ██ überzeugt hat.

d) Im Übrigen richten sich die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten █████ wegen Bestechung nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils.

e) Auch die Strafzumessung wegen der Bestechung ist nicht zu beanstanden. Die Strafkammer durfte das beharrliche Leugnen des Angeklagten als Strafschärfungsgrund ausschließen, aber gleichzeitig ihm den besonderen Milderungsgrund versagen, den sie ihm bei erkennbarer Einsicht zugebilligt hätte.

f) Hingegen hat die Strafkammer zu Unrecht die Verurteilung des Angeklagten █████ zur Zahlung des von der Angeklagten ██ empfangenen Bestechungsgeldes als Gesamtschuldner mit dieser ausgesprochen. Nach § 335 StGB kann die Verfallserklärung nur gegen den ausgesprochen werden, der das Geld erhalten hat, gegen den Bestechenden also nur dann, wenn der Beamte ihm entweder das Geld zurückgegeben oder es in einer Weise „angenommen“ hat, dass das Eigentum noch bei dem Bestechenden geblieben ist (vgl. RGSt 54, 216; 58, 157; 68, 113).

Dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt, ergeben deutlich die insoweit erschöpfenden Urteilsgründe. Diese Verurteilung des Angeklagten █████ muss daher in Fortfall kommen.

2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten █████ aus dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz ist nicht zu beanstanden. Gegen die Fortgeltung dieses Gesetzes bestehen keine Bedenken. Weder ist es ausdrücklich aufgehoben, noch enthält es nationalsozialistisches Gedankengut (vgl. OLG Frankfurt NJW 1951, 814; OLG Hamm NJW 1951, 815).

Dass die Tätigkeit des Angeklagten unter dieses Gesetz fällt, kann nicht zweifelhaft sein. Gerade die Formulierung von Anträgen, die bei Behörden eingereicht werden, ist eine typische Rechtsberatertätigkeit.

Die Revision des Angeklagten █████ ist ebenfalls nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Verfallserklärung richtet. Im Übrigen richtet sich die Revision der Angeklagten ███ nur gegen die Feststellungen der Strafkammer. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge erfolgte Nachprüfung der Verurteilung hat sonstige Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht ergeben.

IV. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfang begründet.

1.) Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Betruges bei den Angeklagten ████, ███ und ███ mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Sie meint, die Angeklagten █████ und ███ hätten zwar die Zuzugsangelegenheiten ihrer Kunden in der Regel mit dem Hinweis auf eine Kopftauschmöglichkeit entgegengenommen, während sie ihnen in Wahrheit Zuzugsgenehmigungen beschafft hätten, die unter Verletzung des Gesetzes erteilt worden seien und seitens der Behörden nicht anerkannt würden. Sie hätten daher die Zuzugsinteressenten über die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens und die Gesetzwidrigkeit der von ihnen erhofften Zuzugsgenehmigungen getäuscht. Bei den Kunden sei auch ein Vermögensschaden entstanden, indem sie die Angeklagten für die Durchführung ihres Auftrages bezahlt hätten und dafür anstatt der erhofften gesetzmäßigen Zuzugsbewilligung eine vom Bezirksamt nicht anerkannte Zuzugsgenehmigung erhalten hätten. Es fehle aber an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem durch die Täuschungshandlungen der Angeklagten hervorgerufenen Irrtum ihrer Auftraggeber und den in der Bezahlung liegenden Vermögensverfügungen. Denn die Angeklagten hätten bei Auftragserteilung ihren Kunden nicht den unbedingten Erfolg ihrer Anträge zugesichert.

Diese Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrig.

Nach den bisherigen Feststellungen des Urteils ist anzunehmen, dass die Kunden jeweils das Geld hingegeben haben, um mit einem Teil die angeblichen Kopftauschpartner zu entschädigen, mit dem anderen Teil die Angeklagten für eine ordnungsmäßige, den Gesetzen entsprechende Bearbeitung der Angelegenheit zu honorieren. Dadurch, dass die Angeklagten weder eine Entschädigung für Kopftauschpartner zahlten und von vornherein nicht zahlen wollten, noch eine ordnungsmäßige, den Gesetzen entsprechende Bearbeitung der Anträge vornahmen, gaben sie den Kunden nicht den Gegenwert für ihre Leistungen, den diese erwarteten, und der den Geldzahlungen vermögensschädigende Wirkung genommen hätte.

Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss haben dem Angeklagten ██ in sechs Fällen, der Angeklagten ███ Betrug in fünf Fällen vorgeworfen. Die Strafkammer wird für jeden dieser Einzelfälle zu prüfen haben, was im Einzelnen den Kunden gesagt worden ist, und ob die Angeklagten ihren Versprechungen zuwidergehandelt und dies von vornherein beabsichtigt haben. Auch soweit (Fall ███████) die Strafkammer nicht feststellen kann, ob die Angeklagte ██ vorschriftswidrig gehandelt hat, und ob der Angeklagte ████ dies beabsichtigt hat, könnte ein Betrug darin gesehen werden, dass nach der Vorstellung des Kunden das Geld zum Teil zur Entschädigung eines Kopftauschpartners bestimmt war, während der Angeklagte ███ von vornherein nicht die Absicht hatte, es hierfür zu verwenden. In allen Betrugsfällen wird die Strafkammer allerdings mit besonderer Sorgfalt den Vorsatz der Angeklagten zu prüfen haben. Es kommt hierfür darauf an, ob die Angeklagten sich bewusst waren, ihre Kunden rechneten nicht mit der Möglichkeit einer illegalen Verwendung der hingegebenen Geldbeträge zwecks Erreichung oder Beschleunigung der Zuzugsgenehmigungen und waren mit einer derartigen Handhabung niemals einverstanden gewesen.

Zu einer Verurteilung wegen Betruges in anderen als den im Eröffnungsbeschluss genannten Fällen ist die Strafkammer nur befugt, wenn sie Fortsetzungszusammenhang zwischen sämtlichen Betrugsfällen annehmen sollte, der rechtlich kaum in Betracht kommen dürfte, oder wenn insoweit Nachtragsanklagen erhoben werden sollten.

Bei der Angeklagten ███ hat die Strafkammer die Mitwirkung bei einem Betruge der Angeklagten █████ und ███ schon deshalb verneint, weil diese selbst nicht betrügerisch gehandelt hätten. Kommt sie nunmehr zu einer Verurteilung der Angeklagten ████ und ███ wegen Betruges, so muss sie zur Frage der etwaigen Beteiligung der Angeklagten ██ die erforderlichen Feststellungen treffen. Hierfür sei insbesondere darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Feststellungen der Gedanke, die Kunden auf eine angebliche Kopftauschmöglichkeit hinzuweisen, von der Angeklagten ███ ausgegangen ist. Diese Tatsache könnte für ein gemeinschaftliches betrügerisches Zusammenwirken zwischen der Angeklagten ███ und dem Angeklagten █████ oder der Angeklagten ███ sprechen.

2.) Mit Recht rügt auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die bisherigen Feststellungen rechtfertigten nicht den Freispruch des Angeklagten ██████████ der Anklage des Vergehens gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte ███████ habe zu der von █████ ausgeübten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten keinen Tatbeitrag geleistet. Dies ist mit den tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar. Ein objektiver Tatbeitrag läge selbst dann vor, wenn ███████, wie es gegen Ende des Urteils heißt, nur Botengänge besorgt hätte. Diese Feststellung widerspricht im Übrigen aber auch den an anderen Stellen getroffenen Feststellungen. Im Fall ███ heißt es z. B., der Angeklagte ████ habe mit seinem Mitarbeiter, dem Mitangeklagten Dr. ████, aus den mündlichen Informationen der Frau ███ die schriftliche Begründung gefertigt. Im Übrigen erwecken die weiteren Feststellungen des Urteils auch den Eindruck, als habe der Angeklagte Dr. ████ auf den Behörden nicht nur die Anträge abgegeben, sondern auch mit den Sachbearbeitern über diese Anträge verhandelt.

Wenn schließlich die Strafkammer feststellt, der Angeklagte ██████ habe keinen dahingehenden Willen gehabt, die von █████ begonnene unerlaubte Berufsausübung als eigene Tat zu wollen, so würde dies zwar den Mittätervorsatz, nicht aber den Gehilfenvorsatz ausschließen. Die Strafkammer wird die Frage der Beteiligung des Dr. ████ unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen haben.

Dr. KoffkaGeierSchmidt
SarstedtDr. Siemer

Zitiert von (1)