Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen versagter Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 155/56
- Datum
- 21.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine pauschale, ausnahmslose Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer bestimmten Straftatenart ist unzulässig; das Gericht hat im Einzelfall sein Ermessen auszuüben.
Bei vorsätzlicher Falschaussage kann zwar regelmäßig die Vollstreckung geboten sein, doch rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres den Ausschluss der Bewährung, wenn besondere persönliche Umstände vorliegen.
Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung ist nicht ausschließlich nach außenstehenden Gesichtspunkten zu beurteilen; persönliche und tatbezogene Umstände des Täters sind in die Abwägung einzubeziehen.
Die Ablehnung der Strafaussetzung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht nicht darlegt, weshalb die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der Gewährung der Bewährung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 28. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bürosngestellten Heinz ██, geboren am █████ in ██, wegen Falschaussage
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, Wiefels, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ der Verhandlung und Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung, als █████████ █████ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst He als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. November 1955, soweit es mit den Feststellungen Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der wegen Falschaussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte rügt mit seiner Revision, dass das Landgericht Notstand verneint und Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt habe.
Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer 1.) als Zeuge in einem Vaterschaftsrechtsstreit bewusst unwahr bekundet, er habe mit der Mutter des klagenden Kindes nie geschlechtlich verkehrt und sei seit 1951 mit ihr nicht mehr in Berührung gekommen. Das Landgericht hält für erwiesen, dass er nicht in der Absicht gehandelt hat, durch die Falschaussage die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung von sich oder einem Angehörigen abzuwenden. Es ist der Überzeugung, dass er die Unwahrheit gesagt hat, um sich nicht bloßzustellen und seiner Familie Kummer zu ersparen. Zur Begründung hat es auf seine Einlassung verwiesen.
Die Revision macht geltend, der Angeklagte habe nicht von vornherein schlechthin erklärt, er glaube nicht, dass seine Frau sich von ihm wegen Ehebruchs scheiden lassen werde. Diese Zugerung habe er erst gebraucht, als seine Ehefrau von den Vorfällen schon Kenntnis gehabt habe. Im Zeitpunkt der Tat habe die Möglichkeit einer Scheidung und damit einer Bestrafung bestanden. Der Angeklagte habe daher diese Besorgnis haben können.
Mit seinen Einwendungen kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Sie richten sich gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie ist auf Grund seiner Angaben und der damaligen tatsächlichen Verhältnisse ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, eine Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung habe für ihn nicht bestanden; ein auf dieser Befürchtung beruhender Beweggrund habe den Angeklagten nicht zur Tat bestimmt. Infolgedessen entfällt die Anwendbarkeit des § 157 StGB. Die vom Landgericht anerkannten Überlegungen des Angeklagten, die ihn zur Falschaussage veranlassten – Vermeidung seiner Bloßstellung und einer Störung des eigenen ehelichen Friedens –, rechtfertigen die Annahme des Rechtsnotstandes nicht.
Dagegen kann der Angriff der Revision gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg nicht versagt werden.
Es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art die Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall abzulehnen (BGHSt 6, 298).
Die Begründung, mit der sich das Landgericht hier gegen ihre Bewilligung ausgesprochen hat, erweckt Zweifel, ob es sich dieses Rechtssatzes bewusst gewesen ist. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Staat und die ordentlichen Staatsbürger hätten das größte Interesse daran, dass vor Gericht die Wahrheit durchgesetzt werde. Die Aussagen von Zeugen, auf Grund deren sehr wichtige Entscheidungen gefällt würden, seien unentbehrliche Beweismittel und gehörten zur Grundlage der Rechtspflege. Damit diese nicht erschüttert werde und die Gesamtheit der anständigen Bürger geschützt werde, müssten die Strafen für vorsätzliche Falschaussagen in der Regel vollstreckt werden. Denn nur so könne dem Täter und gleichgesinnten Personen die Verwerflichkeit einer bewusst falschen Zeugenaussage vor Gericht eindringlich klargemacht werden.
Diese Darlegungen enthalten allgemeine Erörterungen, die für jede Rechtsverletzung und jede wissentliche Falschaussage gelten. Die darin ausgesprochenen Grundsätze müssten, wenn nicht die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt würden, in jedem Strafverfahren dieser Art zur Verneinung der Strafaussetzung führen. Der erkennende Richter würde sich in bestimmter Weise gebunden fühlen müssen, obwohl er nach dem Gesetz in seinem Ermessen frei sein soll.
In dem Urteil ist zwar noch bemerkt, die Vollstreckung der Strafe werde namentlich auf die Wiesbadener Bürger ihren Eindruck nicht verfehlen und auf Gleichgesinnte abschreckend wirken. Auch diese Erwägung ist nur scheinbar auf den Einzelfall abgestellt; in Wirklichkeit trifft sie in jedem Fall zu. Es ist nicht ohne weiteres rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter bei Verfehlungen bestimmter Art, die das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe besonders berühren, dieses Interesse höher anschlägt als sonst. Der Bundesgerichtshof hat dies z. B. bei Sittlichkeitsverbrechen und auch bei vorsätzlichen Falschaussagen nicht beanstandet (BGHSt 6, 298; BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 – 3 StR 62/56).
Bei der vorsätzlichen Falschaussage wird gleiches gelten. Selbst wenn aber auch die Auffassung richtig ist, die vorliegende Straftat sei in der Regel zu vollstrecken, darf der Tatrichter doch nicht unterlassen, die in der Person des Angeklagten liegenden Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen.
Ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, ist nicht ausschließlich nach Gesichtspunkten zu beantworten, die außerhalb der Person des Angeklagten liegen (BGH NJW 1955, 996).
Auch wenn das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden kann (so BGH NJW 1955, 996 Nr. 15), so ist es dem Tatrichter keineswegs verwehrt, den aus der Persönlichkeit des Täters und aus der Tat selbst hervorgehenden besonderen Umständen den Vorrang zu geben vor dem Interesse der Allgemeinheit (BGHSt 6, 298, 301).
Solche Umstände, die geprüft und gewürdigt werden mussten, liegen hier vor. Es ist im Urteil dargelegt, dass der Angeklagte sich in einer „fatalen“ Lage befand, da eine wahre Aussage seinem guten Ruf sehr abträglich sein konnte. Seine falsche Angabe, er habe mit der Kindesmutter Else ██ ██ niemals geschlechtlich verkehrt, war für den Ausgang des Unterhaltsprozesses unwesentlich. Dass er aber nach diesem für die damalige Entscheidung belanglosen Punkt vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten gefragt worden ist und Auskunft gegeben hat, ist aus dem Urteil zu ersehen.
Bei dieser Sachlage musste sich das Landgericht darüber äußern, aus welchem Grunde hier nicht einer der Fälle gegeben ist, in denen – abweichend von der sonst beachteten Regel – die Strafaussetzung zu gewähren ist. So aber bleibt der Raum für die Annahme, dass das Landgericht Ausnahmen von jener Regel überhaupt nicht zulassen will. Dass dies mit dem Gesetz nicht vereinbar ist, ist bereits dargelegt.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB hat das Landgericht bei dem unbestraften Beschwerdeführer gegeben erachtet. Es hat sich jedoch daran durch die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gehindert gesehen, und zwar auf Grund von Erwägungen, die nicht frei sind von Rechtsirrtum.
Infolgedessen kann der über die Strafaussetzung ergangene Ausspruch nicht aufrechterhalten werden.
| Koeniger | Busch | ||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |