BGH: Revisionen wegen gemeinschaftlichen und fortgesetzten Betrugs ("Büromeister") verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 318/64
- Datum
- 13.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug bemisst sich der Vermögensschaden danach, ob die Gegenleistung für die besonderen Bedürfnisse und Zwecke des Geschädigten brauchbar ist; eine nur zum Weiterverkauf gekaufte Sache ist wertlos, wenn der beabsichtigte Weiterverkauf objektiv aussichtslos ist.
Die vorspiegelung künftiger Gewinnchancen und gleichzeitiges Verschweigen der tatsächlichen, bedenklichen Lage des Unternehmens begründet, soweit dadurch eine Vermögensdisposition veranlasst wird, den Tatbestand des Betrugs.
Tatrichterliche Feststellungen zur Täterschaft und Tatbegehung sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt zu überprüfen; die Revision muss die Feststellungen substantiiert in Frage stellen, um sie zu erschüttern.
Bei fortgesetztem Betrug kann das Gewicht der nach Vollendung der Volljährigkeit liegenden Teilakte den Strafausspruch tragen, sodass frühere heranwachsende Beteiligung unschädlich ist, wenn die spätere Tatserie das Schwergewicht bildet.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 25. Februar 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen
1. den Landolin von ██████████, geboren am ████, 2. die Kauffrau Erna von ████████, geboren am ████ in ██████, 3. ███ ████ ███████ ███████, geboren am ████ in █████, ███ █████████ █████, ████████ ████ ███, ██ bei ██, ███████ am ██ in ███,
wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Februar 1964 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges und wegen gemeinschaftlichen Betruges in weiteren drei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Landolin von ████████████ zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, Erna von ████████████ und Helga ████ zu Gesamtstrafen von sechs und drei Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Den fortgesetzten Betrug hat das Landgericht zutreffend darin gefunden, dass die Angeklagten praktisch unverkäufliche selbstgefertigte Liktiergeräte mit den anspruchsvollen Namen „Büromeister“ in der Weise absetzten, dass sie „Bezirksgrossisten“ warben, denen der Vertrieb des angeblich eingeführten und schon gut umgesetzten Geräts – wie erprobt – in einem bestimmten Bezirk unter der Bedingung übertragen wurde, dass sie zunächst selbst ein solches Gerät zum Preise von ungefähr 900,- DM käuflich erwarben und bezahlten.
Die Strafkammer verhandelt insgesamt 29 Fälle, in denen Büromeister-Geräte auf diese Weise an den Mann gebracht wurden, ohne dass es nachher auch nur einem der „Bezirksgrossisten“ gelang, wenigstens für das eine von ihm selbst gekaufte Gerät einen Abnehmer zu finden.
Die Revision meint, der für das Gerät berechnete Kaufpreis sei angemessen gewesen. Die „Bezirksgrossisten“ hätten also für ihr Geld einen entsprechenden Gegenwert erhalten. Es fehle infolgedessen an einem Vermögensschaden. Damit verkennt sie, dass es für die Frage, ob ein Vermögensschaden entstanden ist, auf die Brauchbarkeit der Gegenleistung für die besonderen Bedürfnisse und Zwecke des Verletzten ankommt, weil die Käufer die Geräte nicht kauften, weil sie selbst ein Liktiergerät benötigten, sondern ausschließlich deshalb, weil sie den unwahren Zusicherungen des Angeklagten von ████████████ vertrauend davon ausgingen, mit der Vorführung des Geräts bei interessierten Personen zahlreiche Käufer werben und gut verdienen zu können. Da diese Aussicht nicht bestand, war das Gerät für sie praktisch wertlos (vgl. 20 LM StGB § 243 Nr. 24, ferner BGH Urteile vom 10.5.1955 – 3 StR 335/54 und vom 7.6.1956 – 3 StR 155/56).
Was die Revision im Übrigen insbesondere auch zur Frage der Mittäterschaft der mitangeklagten Frauen vorbringt, geht an den für den Senat in tatsächlicher Hinsicht allein maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts vorbei. Diese werden auch nicht dadurch erschüttert, dass die Strafkammer nicht alle Einzelfälle der Grossistenwerbung (über 70) untersucht und sich auf die nähere Prüfung von 29 Einzelfällen beschränkt hat. Auch der von der Revision behauptete sachliche Widerspruch besteht nicht: Denn die Strafkammer hielt es den Angeklagten bei der Strafzumessung zugute, dass sie in unbegreiflichem Optimismus glaubten, schließlich doch noch mit ihrem Gerät zu einem geschäftlichen Erfolg kommen zu können; das hat nichts damit zu tun, dass sie sich gleichwohl der bisherigen Misserfolge bewusst waren und logen, wenn sie ihren Optimismus gegenüber Dritten damit begründeten, dass mit dem eingeführten und erprobten Gerät bereits gute Umsätze erzielt worden seien. Im Übrigen wird der Tatbestand des Betruges nicht dadurch zur inneren Tatseite suspendiert, dass der Täter auf eine künftige Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens vertraut.
II. Die drei weiteren Betrugstaten hat die Strafkammer darin gesehen, dass die Angeklagten nacheinander in drei Fällen einen Teilhaber für ihre Firmen dadurch gewannen, dass sie eine Beteiligung an ihrem Unternehmen wahrheitswidrig als sicher und erfolgsversprechende Kapitalanlage hinstellten und die bedenkliche Ausgangslage ihrer Firmen verschwiegen.
Im ersten Fall trat der Getäuschte als Kommanditist in das unter dem Namen der Mitangeklagten Erna von ███████████████ betriebene Vertriebsunternehmen ein und verpflichtete sich zu einer Bareinlage von 60.000,- DM. Im zweiten Fall kam es zum Abschluss eines Vorvertrags und zur darlehensweisen Vorauszahlung von 10.000,- DM. Im dritten Fall wurde ein Gesellschaftsvertrag mit einer Einlageverpflichtung des Geschädigten in Höhe von 35.000,- DM abgeschlossen und dieser Betrag nach und nach sogar voll eingezahlt.
Auch insoweit wird die Verurteilung der Angeklagten von den getroffenen Feststellungen getragen. Was die Revisionen dagegen vorbringen, geht offensichtlich fehl. Ihr Einwand, dass der Angeklagte Landolin von ███████████ nicht verpflichtet gewesen sei, die Tatsache seines früheren geschäftlichen Misserfolges und der Leistung des Offenbarungseides dem Geschäftspartner mitzuteilen, liegt neben der Sache. Entscheidend ist allein, dass der Angeklagte die künftigen Gesellschaftsteilhaber ganz bewusst über die Lage des Unternehmens täuschte, indem er diese als ausgesprochen gewinnträchtig hinstellte, obwohl der Absatz der Büromeister-Geräte fast ausschließlich mit dem betrügerischen Grossistentrick erzielt wurde. Hätte der Angeklagte seinen Vertragspartnern ein wahrheitsgetreues Bild von der gegenwärtigen Lage des Unternehmens gegeben, so würde ihm sicher kein Vorwurf daraus zu machen sein, dass er seine eigenen früheren Misserfolge nicht ausdrücklich erwähnte.
III. Bei der auf die allgemeine Sachrüge hin gebotenen Überprüfung des Strafausspruchs ist dem Senat folgendes aufgefallen: Das angefochtene Urteil geht nicht auf den Umstand ein, dass die Mitangeklagte ██ erst am 15. Dezember 1956, also bei den ersten 6 oder 7 Teilakten des fortgesetzten Betruges noch Heranwachsende war (vgl. BGHSt 6, 6). Indessen wird dadurch der Bestand des Urteils im Strafausspruch gegen diese Angeklagte nicht in Frage gestellt, weil es ganz unzweifelhaft ist, dass das Schwergewicht der Fortsetzungstat bei den Teilhandlungen liegt, die der Angeklagten für die Zeit nach Erreichung der Volljährigkeit zur Last fallen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem geringeren Zeitraum der für die strafbare Mitwirkung vor der Vollendung des 21. Lebensjahres in Betracht kommt: Oktober 1955 bis Dezember 1956 vor Volljährigkeit, Dezember 1956 bis Mai 1958 danach. Es ist vor allem dem Verhältnis von 7 Einzelakten vor und 22 nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu entnehmen, wobei entscheidend ist, dass es sich jeweils um Vorgänge von annähernd gleichem Gewicht handelte. Dass das Schwergewicht bei den nach Vollendung des 21. Lebensjahres liegenden Straftaten liegt, ist vom Boden der vom Landgericht getroffenen Feststellungen völlig unzweifelhaft, wenn man die weiteren drei Betrugsfälle noch mitberücksichtigt. Unter diesen Umständen ist es unschädlich, dass sich die Strafkammer nicht zur Frage geäußert und ohne ausdrückliche Begründung Erwachsenenstrafrecht angewandt hat.
| Geier | Willms | Sanders | |||
| Seibert | Fischer |