Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung: Aufhebung der Strafaussprüche und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 147/86
Datum
07.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten zogen Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Mordes ein; der BGH überprüfte insbesondere die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration. Er rügte die vom Sachverständigen verwendete Alkoholabbaurate und mögliche Rechenfehler, die eine erheblich stärkere Alkoholisierung nicht zuverlässig ausschließen. Deshalb hob der Senat die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere (Jugend)kammer zurück; übrige Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fehlenden Blutproben ist bei der retrospektiven Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zugunsten des Angeklagten der niedrigste mögliche Alkoholabbau von 0,1 ‰ pro Stunde zu Grunde zu legen.

2

Rechtsfehler bei der rechnerischen Ermittlung der Blutalkoholkonzentration können die Feststellung der Schuldfähigkeit beeinträchtigen und rechtfertigen eine Aufhebung der Strafaussprüche, wenn dadurch die Beweiswürdigung wesentlich verändert werden kann.

3

Können stärkere alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, ist zu prüfen, ob § 21 StGB (verminderte Schuld- oder Schuldfähigkeitsfolge) einschlägig ist.

4

Rechtlich mangelhafte Feststellungen zur Alkoholisierung begründen die Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht zur neuerlichen Würdigung von Tatsachen und Rechtsfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 6. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 147/86 in der Strafsache gegen

███ aus ███████, dort geboren am ██,

Dietmar ██████, geboren am ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████,

Dirk ███, geboren 1965,

wegen gemeinschaftlichen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu Nr. 2 auf dessen Antrag – am 7. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Dezember 1985 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt, und zwar Dietmar ██████ zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Dirk █████ zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Dietmar ██████ erhebt außerdem Verfahrensrügen.

Die Rechtsmittel sind zu den Schuldsprüchen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie greifen mit den Sachrügen zu den Strafaussprüchen durch. Das Landgericht hat seine Annahme, bei beiden Angeklagten sei eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen, in erster Linie auf die Feststellung gestützt, die Blutalkoholkonzentration habe zu diesem Zeitpunkt günstigstenfalls bei Dietmar ██████ etwa 1,7 ‰ und bei Dirk █████ etwa 1,95 ‰ betragen; eine stärkere alkoholische Beeinflussung habe bei beiden mit Sicherheit nicht vorgelegen (UA S. 14 f.).

Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Den Angeklagten sind nach der Tat keine Blutproben entnommen worden. Das Landgericht hat die Blutalkoholkonzentrationen zur Tatzeit deshalb mit Hilfe eines Sachverständigen auf der Grundlage der Trinkmengen ermittelt, von denen es außer einem Resorptionsverlust die in sieben Stunden bis zur Tat abgebaute Alkoholmenge abgezogen hat. Bei der Berechnung ist der Sachverständige von einem durchschnittlichen Alkoholabbau von 0,15 ‰ pro Stunde ausgegangen (UA S. 18). Das ist mit der neueren Rechtsprechung nicht zu vereinbaren. Wie der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen vom 12. November 1985 (NStZ 1986, 114) und 6. März 1986 – 4 StR 48/86 – (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) klargestellt hat, ist in solchen Fällen bei der Ermittlung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zugunsten eines Angeklagten der niedrigste mögliche Abbauwert mit 0,1 ‰ pro Stunde zugrunde zu legen. Unabhängig davon ist nach den im Urteil genannten Daten (UA S. 18) ein Rechenfehler mögllich, ohne den sich die Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten Dietmar ██████ um 0,22 ‰ erhöhen würde (Trinkmenge reinen Alkohols 142 g, vermindert um 10 % Resorptionsverlust, also 127,8 g, geteilt durch 43 kg reduziertes Körpergewicht = 2,97 ‰, abzüglich angenommener Abbaumenge von 1,05 ‰ = 1,92 ‰). Bei dem Angeklagten Dirk █████ ist mit der vom Landgericht angeführten Erwägung (UA S. 18) nicht rechtsfehlerfrei die Möglichkeit ausgeschlossen, dass er jedenfalls einen Teil der von ihm angegebenen zusätzlichen Alkoholmenge getrunken haben kann.

Auf den dargelegten Beanstandungen kann die Nichtanwendung des § 21 StGB beruhen. Sache des neuen Tatrichters wird es sein zu prüfen, ob die Angeklagten im Hinblick auf die im Urteil enthaltenen Beweisanzeichen, die sich auf ihr Erscheinungsbild und Verhalten vor, bei und nach der Tat beziehen (vgl. UA S. 10, 11 f., 18 f.), trotz einer bisher nicht sicher ausgeschlossenen stärkeren Alkoholisierung voll schuldfähig waren, als sie den Tötungsentschluss fassten.

RuBZschockeltDetter
GribbohmKutzer

Zitiert (1)

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