Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Verwertung früherer Verurteilung (BZRG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/86
- Datum
- 23.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde selbst besitzt und von überlegenen Erkenntnissen des weiteren Gutachters nicht ausgegangen werden kann.
Ein Antrag auf Augenschein ist nach § 244 Abs. 5 StPO zurückzuweisen, wenn vorhandene Gutachten, Lichtbilder und Tatortskizzen die zur Wahrheitsfindung erforderlichen Erkenntnisse vermitteln.
Eine frühere Verurteilung, die gemäß § 51 BZRG nicht mehr verwertbar ist, darf weder zur Bejahung eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) noch zur Strafzumessung herangezogen werden.
Das neu entscheidende Gericht hat bei der erneuten Bewertung, insbesondere bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration, die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 520/86 in der Strafsache gegen ██ den Studenten Werner Josef aus ████, geboren am █████ 1958 in ███, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Soweit die Revision den Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen angreift, bleibt sie ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Besonderer Erwähnung bedürfen nur die Rügen, das Landgericht habe zu Unrecht abgelehnt, ein weiteres medizinisches und kriminaltechnisches Gutachten einzuholen, und es habe den Antrag, einen gerichtlichen Augenschein vom Tatort einzunehmen, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.
Die letztere Entscheidung entspricht § 244 Abs. 5 StPO. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass aufgrund der von Dr. SC und Dr. ██████ erstatteten Gutachten, der Lichtbildaufnahmen und der Skizze des Tatorts ein Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war.
Auch die Entscheidung, ein weiteres medizinisches und kriminaltechnisches Gutachten nicht einzuholen, entspricht dem Gesetz. Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen kann nicht – wie die Revision anscheinend meint – nur dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), sondern außer aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen auch dann, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Wenn sich das Landgericht auch nicht ausdrücklich auf diese Vorschrift bezogen hat, besteht doch kein Zweifel daran, dass es der Auffassung war, es habe von Dr. SC ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der Beweistatsachen vermittelt erhalten, und es für ausgeschlossen hielt, die von einem weiteren Sachverständigen zu erwartende Sachkunde könne zu überlegenen Erkenntnissen führen. Gegen eine solche Beurteilung ist nichts einzuwenden.
II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, übersehen, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Nürnberg vom 14. Juli 1978 (zwei Jahre sechs Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung) gemäß § 51 BZRG nicht mehr verwertet werden durfte; das ist auf die Sachrüge hin zu beachten (BGHSt 25, 100; vgl. Granderath ZRP 1985, 321).
Die Hälfte der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 e BZRG). Das ergab eine Tilgungsfrist von sieben Jahren sechs Monaten (§ 46 Abs. 1 in Verb. m. Abs. 3 BZRG), die mit dem 13. Januar 1986 endete. Die Regelung des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ändert nichts; sie gilt nur für die Begutachtung (BGH NJW 1973, 815).
Auf der verbotenen Verwertung der Verurteilung beruht der Strafausspruch; das Landgericht hat sie sowohl für die Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB als auch für die schließliche Bemessung der Strafe herangezogen (UA S. 39, 40).
Weil aus diesem Grund der Strafausspruch aufgehoben wird, kommt es auf die Rügen, die sich ausschließlich mit ihm befassen, nicht mehr an.
Das neu entscheidende Gericht wird, was die Berechnung der Blutalkoholkonzentration angeht, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten haben (BGHSt 34, 114; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1986 – 3 StR 147/86 und vom 20. August 1986 – 3 StR 369/86); hierauf weist der Generalbundesanwalt zu Recht hin.
| Schauenburg | Ulsamer | Granderath | |||
| Kuhn | Foth |