Revision zu fortgesetztem sexuellem Missbrauch: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 130/93
- Datum
- 23.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme einer fortgesetzten Tat muss der Tatrichter die Einzelakte der Tat konkret darstellen oder zumindest Feststellungen treffen, die den Schuldumfang hinreichend bestimmbar und zweifelsfrei erkennen lassen.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes erfordert, dass dieser in den wesentlichen Grundzügen die künftige Gestaltung der Handlungsreihe umfasst; der bloße Wille zur Tatwiederholung genügt nicht.
Fehlen hinreichende Feststellungen zum Schuldumfang und wirkt sich dies nachteilig für den Angeklagten aus, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ergeben sich die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung nicht, bedürfen Einzeltaten, die in der Anklage nicht nach Ort und Zeit konkretisiert sind, einer Nachtragsanklage.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Dresden, 1. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 130/93 vom 23. April 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren ██████████, Siegfried ██ in ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 1. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das Bezirksgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen hat; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
Den Feststellungen zufolge soll der Angeklagte seine am ████████████ geborene Stieftochter Gerdi, beginnend ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der zweiten Hälfte des Jahres 1987 bis Ende Oktober 1991 sexuell missbraucht haben, wobei sich seine Handlungsweisen von manueller Befriedigung über den Oral- bis zum Geschlechtsverkehr steigerten.
Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten als in Fortsetzungszusammenhang begangene und tateinheitlich verwirklichte Vergehen nach § 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt. Abgesehen davon, dass die bis auf einen Einzelfall – den ersten Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Stieftochter – lediglich pauschalen und unbestimmten Feststellungen die Annahme einer fortgesetzten Handlung schon nicht zu tragen vermögen, hat das Bezirksgericht die Grundsätze nicht beachtet, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung des Schuldumfangs einer fortgesetzten Handlung aufgestellt worden sind. Auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung muss der Tatrichter grundsätzlich die Einzelakte der Tat konkret im Urteil darstellen, zumindest aber Feststellungen treffen, die den Schuldumfang hinreichend bestimmbar und zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. BGH NStZ 1983, 326; BGHR StPO § 267 I 1 Schuldumfang 1 bis 5).
Diesen Erfordernissen genügt das angefochtene Urteil nicht. Soweit das Bezirksgericht neben § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen hat, beschränkt es sich darauf, mitzuteilen, dass die sexuellen Handlungen des Angeklagten an der bei Tatbeginn 13 Jahre alten Geschädigten über die Dauer eines Jahres zunächst nur gelegentlich vorkamen und es in diesem ersten Jahr Zeiträume von bis zu einem Monat gab, in denen der Angeklagte seine Stieftochter nicht behelligte. Angaben zur Mindestzahl der unter die Vorschrift des § 176 Abs. 1 StGB fallenden Handlungen fehlen. Auch sonstige Feststellungen, die den Schuldumfang des sexuellen Missbrauchs eines Kindes betreffen und ergänzen könnten, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Ebenso fehlen hinreichend genaue, auf objektivierbare Tatsachengrundlagen gestützte Feststellungen dazu, wann, wie oft, unter welchen Umständen und in welcher Weise der Angeklagte seine Stieftochter, nachdem diese 14 Jahre alt geworden war, sexuell missbraucht hat. Von den unbestimmt vielen Vorfällen wird lediglich der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Geschädigten kurz nach deren sechzehntem Geburtstag näher geschildert. Zwar führt das Bezirksgericht aus, dass sich ab etwa Juli 1988 die Häufigkeit der Sexualkontakte des Angeklagten mit dem Mädchen steigerte – wöchentlich etwa zweimal –, jedoch, so die Feststellungen, mit Ausnahme von Urlaubszeiten und vereinzelten Krankenhausaufenthalten des Angeklagten. Nähere Angaben über die zeitliche Einordnung, Anzahl und Dauer dieser Unterbrechungen fehlen; in der Beweiswürdigung findet lediglich eine stationäre Behandlung des Angeklagten in der Zeit vom 26. Mai 1989 bis zum 15. Juni 1989 Erwähnung. Auch soweit das Bezirksgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe von seiner Stieftochter ab deren sechzehntem Lebensjahr „regelmäßig etwa einmal in der Woche" den Geschlechtsverkehr und „wiederholt" den Oralverkehr verlangt, und schließlich „ab etwa August 1990 fast täglich", genügen diese Ausführungen den an die Bestimmbarkeit des Schuldumfangs zu stellenden Anforderungen nicht.
Das Fehlen hinreichender Feststellungen zum Schuldumfang hat sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Das Bezirksgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles hat es ausdrücklich wegen „der hohen Zahl der Einzelakte, deren rasche Frequenz und der langen Dauer der Tat" abgelehnt und auch die Höhe der Strafe mit der Vielzahl der einzelnen Handlungen begründet (vgl. UA S. 21, 22).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter zu prüfen haben wird, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass jeder Einzelakt den objektiven und subjektiven Tatbestand des angewandten Strafgesetzes erfüllen muss und dementsprechend in den Feststellungen hinreichend konkretisiert wird (vgl. BGHSt 35, 245; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 3 StR 561/92 – st. Rspr.).
Die subjektive Seite setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 31, 318, 324; BGH NStZ 1993, 35). Der Gesamtvorsatz muss so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen (vgl. u. a. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 f. Gesamtvorsatz 44 und 48). Der bloße Wille zur Tatwiederholung erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1 f. Gesamtvorsatz 10, 14, 13, 30 und 35).
Liegen die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung nicht vor, was nahe liegt, wird der Tatrichter zu beachten haben, dass Einzeltaten, die in der wegen einer fortgesetzten Handlung erhobenen Anklage weder nach Ort, Zeit oder sonst in einer konkretisierbaren Weise geschildert sind, einer Nachtragsanklage bedürfen (vgl. BGH NStZ 1991, 448).
Ruf Zschockelt Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Blauth befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung gehindert.
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