Revisionsteilaufhebung wegen mangelhafter Feststellungen und Unterbringungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 324/93
- Datum
- 21.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis zur Revisionsbegründung ist zu gewähren, wenn eine formwirksame Revisionsbegründung nach Fristablauf eingeht und dem Angeklagten kein Verschulden an der Versäumung trifft.
Bei fortgesetztem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln müssen die tatrichterlichen Feststellungen Angaben zur Mindestzahl der Einzelgeschäfte sowie zu Art, Menge und Qualität des Rauschgifts enthalten, damit der Umfang der Schuld bestimmbar ist.
Wenn die Straftaten eines drogenabhängigen Täters in der Regel auf dessen Abhängigkeit zurückzuführen sind, hat das Gericht zu prüfen und darzulegen, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist; das Fehlen einer entsprechenden Begründung macht die Entscheidung fehlerhaft.
Bei Bildung der Gesamtstrafe ist die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung (auch durch Strafbefehl über Geldstrafe) zu berücksichtigen; das nachträgliche Verbüßen einer Ersatzfreiheitsstrafe hebt diese Zäsurwirkung nicht auf.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 9. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 324/93 vom 21. Juli 1993
in der Strafsache gegen ██, geboren am ███, ██, Emad el Sherpeny, geboren 1955 in [REDACTED] (Ägypten),
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 44 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. Februar 1993 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, b) in den Aussprüchen über die für dieses Vergehen verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe, c) soweit über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht entschieden worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die per Telefax am 26. April 1993 eingegangene Revisionsbegründung (SA Bd. II, Bl. 591) trägt keine Unterschrift und entspricht deshalb nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. Dem Angeklagten ist indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil eine formwirksame Revisionsbegründung am 30. April 1993, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, beim Landgericht eingegangen ist (SA Bd. II, Bl. 594) und davon ausgegangen werden kann, daß den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung trifft (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 1988 – 3 StR 200/88).
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten durchdringt, soweit er wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen hat. Außerdem ist das Urteil insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer nicht dargelegt hat, weshalb sie von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgesehen hat.
Das Urteil legt dem Angeklagten unter anderem zur Last, zwischen April 1992 und seiner Festnahme am 28. Juli 1992 fortgesetzt (UA S. 21, 22) mit Heroin (unerlaubt) Handel getrieben zu haben. Er soll entweder eigenhändig oder durch andere Personen Rauschgift verkauft haben, das er aus unbekannter Quelle erworben hatte (vgl. UA S. 8). In den Urteilsgründen wird lediglich ein Teilakt, nämlich die Übergabe von 0,1 Gramm Heroin (Morphinderivat) an den früheren Mitangeklagten [REDACTED], konkret geschildert (vgl. UA S. 8 f.). Außerdem teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe (vermutlich?) Rauschgift in den Niederlanden beschafft (UA S. 8). Angaben zur Mindestzahl der dem Angeklagten angelasteten Einzelgeschäfte sowie zu Art, Menge und Qualität des Rauschgifts sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Damit genügen die tatrichterlichen Feststellungen nicht den Anforderungen, die an die Bestimmbarkeit des Schuldumfangs zu stellen sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 1993 – 3 StR 130/93 m. w. N.). Deshalb sind der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die wegen dieses Vergehens verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Das angefochtene Urteil ist auch insoweit fehlerhaft, als ihm nicht entnommen werden kann, weshalb die Strafkammer von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5).
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte drogenabhängig (vgl. UA S. 3). Die abgeurteilten Taten haben ihre Ursache in dieser Abhängigkeit (vgl. UA S. 18, 20) und wurden jedenfalls zum überwiegenden Teil mit dem Ziel begangen, Geld zum Erwerb von Heroin zu beschaffen (UA S. 8, 16). Die Strafkammer ist zudem davon ausgegangen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten in einem Fall sicher, in den übrigen Fällen nicht ausschließbar nach § 21 StGB erheblich vermindert war, weil der Angeklagte jeweils unter Drogeneinfluss stand. Diese Feststellungen hätten die Strafkammer zu einer Auseinandersetzung mit der Frage drängen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Dass eine solche Anordnung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (vgl. § 64 Abs. 2 StGB), ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen und versteht sich auch nicht von selbst.
Es besteht Anlass zu dem Hinweis, dass die Bildung der Gesamtstrafe auch deshalb fehlerhaft ist, weil der Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 6. Juli 1992, der zur Zeit des Urteils ersichtlich noch nicht erledigt war (vgl. UA S. 21), Zäsurwirkung entfaltet. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1991 – 5 StR 156/91; vgl. auch BGHSt 32, 190 <194>). Dass der Angeklagte nach Erlass des angefochtenen Urteils die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. SA Bd. II, Bl. 589), steht dieser Wirkung nicht entgegen (vgl. BGHSt 15, 66 <71>).
Dem tritt der Senat unter Hinweis darauf, dass ein Fortsetzungszusammenhang nicht im Zweifel für den Angeklagten angenommen werden darf (BGHR BtMG § 29 Fortsetzungszusammenhang 7–10), bei (vgl. ferner BGHR aaO Schuldumfang 3–5). Rechtsstaatliches Strafen setzt voraus, dass strafbare Handlungen mit der Möglichkeit, sich gegen jeden Einzelvorwurf zu verteidigen, konkret nachgewiesen werden. Die Überzeugung, ein Angeklagter müsse das erforderliche Geld durch unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlangt haben, reicht ebensowenig wie die unbestimmte – konkrete Einzelheiten nicht bezeichnende – Aussage eines Zeugen, ein Angeklagter habe „teils selbst, teils unter Einschaltung von Vermittlern“ unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 1993 – 3 StR 188/93). Nach den bisherigen Feststellungen ist nur die Tat vom 27. April 1992 nachgewiesen.
| Ruf | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |